In einem Arzthaftungsprozess kann es dazu kommen, dass Vorträge des Patienten übergangen werden. Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.
Bei schweren Fällen von Ärztepfusch (7 Beispielgruppen unten) tritt zugunsten des Patienten eine Beweislastumkehr ein.
Der Patient muss zwar den Fehler nachweisen, aber i.d.R. nicht mehr den Zusammenhang zwischen Arztfehler und dem ersten Gesundheitsschaden. Der Patient gewinnt dann oft den Prozess.
Unsere Aufgabe als Fachanwälte für Medizinrecht ist es also immer, den Sachverständigen durch gezielte Befragung dazu zu bewegen, einen groben Behandlungsfehler zu bejahen.
Wir wissen, wie man das macht.
Dann steigen die Erfolgsaussichten drastisch, angemessenen Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld zu bekommen.
Beispiele für grobe Behandlungsfehler und sonstige Fehler, die zu einer Beweislastumkehr führen, sehen Sie unten.
Aufsatz ``Grober Behandlungsfehler und Beweislast des Arztes``
Der Gesetzgeber stärkte 2013 die Rechte von Patienten erheblich durch die Übernahme des Rechtsbegriffs "grober Behandlungsfehler" ins BGB.
Danach gilt folgendes:
1. Voraussetzung: Grober Behandlungsfehler
Der Arzt hat eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebiets schlechterdings nicht unterlaufen darf.
2. Folge: Beweislastumkehr
Für den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und erstem Schaden greift grundsätzlich eine Beweislastumkehr.
Für weitere Schäden greift die Beweislast dann ein, wenn diese typische Folge der Primärverletzung sind.
Die Behandlungsseite wird dann mit der oft gebrachten Argumentation keinen Erfolg haben, dass die eingetretenen Schäden beim Patient Folge einer Grunderkrankungen oder des allgemein schlechten Gesundheitszustands sind.
1. Das muss der Patient beweisen:
2. Beim groben Fehler muss das der Arzt beweisen:
Wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, entscheiden Richter - meist nach Gutachten - auf einen "groben Behandlungsfehler".
Von diesem Augenblick an muss der Arzt nachweisen - und nicht mehr der Patient - , dass sein Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist (Beweislastumkehr).
Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ist gegeben (so schon der BGH, Urteil vom 03.12.1985, VI ZR 106/84), wenn
Hat der Arzt die Erhebung oder Sicherung von Diagnose-oder Kontrollbefunden grob fehlerhaft unterlassen, greift ebenfalls eine Beweislastumkehr ein. So z.B., wenn
Das BGH-Urteil vom 26.01.2016, VI ZR 146/14
Der Gesetzgeber hat in § 630 h V 2 BGB diese Rechtsprechung in Gesetzesform gebracht.
Hin und wieder versuchen Ärztevertreter aus dem Wortlaut eine Einschränkung der Definition des Befunderhebungsfehlers abzuleiten.
Bundestag und Bundesrat haben von einem redaktionellen Versehen gesprochen und betont, dass es bei der umfassenden Beweislastumkehr, die der BGH festgesetzt hat, bleiben soll.
Kommt es In einem Bereich, den die Behandlungsseite voll beherrschen kann und muss, zu einem Fehler, so wird vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, den die Ärzteseite verschuldet hat.
Beispiele sind
Keine Beweislastumkehr
Keine Beweislastumkehr gibt es, wenn die Infektionsquelle unklar bleibt.
Allerdings muss die Behandlungsseite dann darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass ein vom Patient vorgetragener konkreter Hygieneverstoß nicht passiert ist (BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 158/06).
Im Bereich des voll beherrschbaren Risikos müssen Ärzte und Krankenhäuser sich also in der Regel entlasten.
Bei ganz typischen Geschehensabläufen kann dem Patient der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen, wenn ein Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung typische Folge einer ärztlichen Pflichtverletzung ist.
Beispiele:
Überträgt der Arzt oder das Krankenhaus eine Operation auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt, so ist dies ein Behandlungsfehler. Der Patient hat dann Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Krankenhausträger.
Das gilt auch bei Anfängernarkosen.
Erleidet ein Patient bei einer Anfängeroperation oder einer Anfängernarkose einen Gesundheitsschaden, so ist dies ein Indiz dafür, dass der behandelnde Arzt nicht über die ausreichende Qualifikation verfügt hat.
Arzt bzw. Krankenhaus müssen dann diese Vermutung entkräften und beweisen, dass eine z.B. eingetretene Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung oder Übung des Assistenzarztes beruht (BGH, Urteil vom 10.03.1992, VI ZR 64/91).
Das ist jetzt ebenfalls in § 630h IV BGB festgeschrieben worden.
Facharztstandard
Zur Sicherstellung des sogenannten Facharztstandards muss der Arzt oder die Klinik dafür sorgen, dass entweder ein Facharzt selbst operiert oder den noch nicht vollständig ausgebildeten Operateur überwacht.
Durch akribische Beweissicherung z.B. in Form von Erlebnistagebüchern, Benennung von Zimmergenossen und sonstigen Zeugen und äußerst kritische Begutachtung des Behandlungsverlaufs, Der sich aus der vollständigen Behandlung Dokumentation ergibt, erarbeiten wir mit unseren Mandanten eine starke Beweissituation und damit eine starke Verhandlungsbasis.
Fälle, die zur Beweislastumkehr führen, sofort identifizieren
Wenn wir feststellen, dass Ärzte solche Fehler begehen, weisen wir unsere Gegner und die Gerichte auf diese nachdrücklich hin.
Das geschieht immer, wenn Ärzte
Der behandelnde Arzt ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Behandlung verpflichtet. Zeichnet er "medizinisch gebotene wesentliche Maßnahmen und ihr Ergebnis" nicht auf, wird vermutet, dass er diese Maßnahmen nicht durchgeführt hat.
Klafft also in Ihrer Patientenakte eine Lücke, müssen Sie sich keine Gedanken machen: Alles, was nicht in der Akte steht, hat der Arzt auch nicht gemacht. Zu seiner Entlastung müsste er beweisen können, dass er die Maßnahme tatsächlich durchgeführt hat.
Haben Sie einen Schaden aus einer Behandlung erlitten, über deren Risiken Sie Ihr Arzt vorab nicht oder nicht umfassend genug aufgeklärt hat, ist Ihr Arzt Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Das gilt nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass Sie den Schaden auch dann erlitten hätten, wenn er Sie umfangreich aufgeklärt hätte.
Wenn gewisse Befunde hätten erhoben werden müssen und der Arzt das unterlassen hat, liegt ebenfalls ein grober Behandlungsfehler vor. Die Folge ist wiederum eine Beweiserleichterung für Sie.
Ein weiterer Grund für eine Beweislastumkehr kann auch der "mangelnde Facharztstand" Ihres Arztes sein.
Wurde die Behandlung durch einen nicht befähigten Arzt durchgeführt, wird vermutet, dass die mangelnde ärztliche Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.
Zur Entlastung müsste der betroffene Arzt nun nachweisen, dass der Schaden des Patienten nicht durch seine mangelnde Kenntnis verursacht wurde.
Krankenschwestern, Pfleger, Hebammen – je nachdem, ob es im Prozess um vertragliche oder deliktische Ansprüche geht, ist die Beweislast unterschiedlich verteilt.
Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt immer für die Fehler seiner "Erfüllungsgehilfen".
Die Beweislast liegt bei Ihnen.
Bei Ansprüchen aus Delikt (unerlaubter Handlung) kann sich der Arzt dadurch entlasten, dass er nachweist, das Personal sorgfältig genug ausgewählt, angeleitet oder bei der Arbeit überwacht zu haben.
Zu Ihren Gunsten wird gemäß Infektionsschutzgesetz vermutet, dass die Ansteckung mit einem multiresistenten Keim auf ein fehlerhaftes Verhalten des medizinischen Personals zurückzuführen ist.
Arzt oder Krankenhausträger haben ihrerseits zu beweisen, dass alles Erdenkliche getan wurde, Sie infektionsfrei zu versorgen.
Der Entlastungsbeweis gelingt ihnen aber nur dann, wenn sie durch Vorlage schriftlicher Aufzeichnungen belegen können, dass sie die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten haben.
Der Anscheinsbeweis führt ebenfalls zu Ihren Gunsten zu einer Beweiserleichterung: Ihn können Sie sich bei typischen Geschehensabläufen zunutze machen.
Das heißt dann, wenn sich ein "allgemeines Behandlungsrisiko verwirklich hat".
In diesen Fällen wird vermutet, dass der Behandelnde fehlerhaft gehandelt hat.
Anamnese unzureichend
Anastomoseninsuffizienz
Angiom
Apoplex
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Atem-Herz-Kreislaufstillstand
Augenfehlstellung
Auskultation
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Befund falsch
Befundsicherung
Blut im Stuhl verharmlost
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CTG vor Geburt fehlerhaft
Diagnostik falsch, unterlassen
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Endophtalmitis
Entbindung
Frühgeburt
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Geburt
Geburtsfehler
Geburtsstillstand
Gestose
Haushaltsführungsschaden
Hautkrebs nicht erkannt
Hellp-Syndrom
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Herzversagen
Hodentorsion nicht sofort operiert
Hysterektomie: überflüssig mit gravierenden Folgen
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Kaiserschnitt verzögert
körperliche Untersuchung zu knapp
Krampfadern
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Mammografie Hinweispflicht nicht eingehalten
Miktionsbeschwerden bei erhöhtem PSA Wert, weitere Diagnostik vergessen
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Nahtinsuffizienz
Netzhaut
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Operation unnötig
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Vier-Quadranten-Peritonitis
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In einem Arzthaftungsprozess kann es dazu kommen, dass Vorträge des Patienten übergangen werden. Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.
Unterlassener Schwangerschaftsabbruch: erwartbare Schwerbehinderung. Genetische Defekte können zu einer schweren Behinderung beim Kind führen. Arzt ist aufklärungspflichtig.
Arzthaftung: Lückenhafte Dokumentation als Behandlungsfehler! Wenn ein Arzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt, stärkt das die Prozessposition des Patienten im Arzthaftungsverfahren.
Bei mutwilliger Verschleppung der Zahlung durch die Versicherung kann sich das Schmerzensgeld erhöhen. Höhe der Sanktionssumme ist Einzelfallabhängig.
Wie hoch das Schmerzensgeld für das Vergewaltigungsopfer ausfallen wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Für die Berechnung ist die Schwere der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung nach der Vergewaltigung entscheidend.
Unterlassene Messung Sauerstoffpartialdruck: grober Behandlungsfehler: Bei einem Frühchen sind die Lungen oftmals noch nicht so weit gereift, dass es problemlos atmen kann. Künstliche Beatmung des Kindes ist oft notwendig.
Unterlassene CTG-Fertigung und verspätete Mikroblutanalyse sind ein grober Behandlungsfehler. Medizinische Komplikationen während der Geburt sind bisweilen durch einen Arztfehler verursacht.
Eine Thrombose kann zu verschiedenen Komplikationen (Herzinfarkt, Schlaganfall) führen. Aus diesem Grund muss ein Arzt einem Thromboseverdacht nachgehen.

