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Arztfehler können zu (bleibenden) gesundheitlichen Schäden beim Patienten führen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn durch eine unterlassene Befunderhebung ein Synovialsarkom zu spät behandelt wird.
Bei dem Synovialsarkom handelt es sich um einen bösartigen Tumor, der vom Bindegewebe ausgeht und insgesamt selten vorkommt.
Wenn sich durch einen groben Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms verzögert und nach der zu spät durchgeführten Behandlung Schäden (z.B. an den Füßen) zurückbleiben, kann es zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Patientin kommen (OLG Hamm 18.02.2015, Az.: I-3 U 166/13).
Man spricht von Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt bei Verdacht (z.B. auf eine Krankheit) die notwendigen Untersuchungen nicht vornimmt und dem Patienten dadurch schadet (OLG Oldenburg (Oldenburg) 13.11.2019, Az.: 5 U 108/ 18).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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