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ursächlich

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche muss der Patient nicht nur das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, sondern grundsätzlich auch dessen für die Gesundheit nachteilige Wirkung, nämlich den Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen (BGH, VI ZR 216/03).
Allerdings ist nicht erforderlich, dass ein Behandlungsfehler die alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Es reicht aus, dass der Behandlungsfehler mitursächlich geworden ist für den eingetretenen Schaden.