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Nicht selten sind schwere und dauerhafte Behinderungen bei Neugeborenen die Folge eines ärztlichen Fehlverhaltens.
Um derartige Folgen zu vermeiden, muss insbesondere das CTG rechtzeitig zur Kenntnis genommen und ausgewertet werden.
Das CTG-Ergebnis muss entweder von einem Mitarbeiter ausgewertet werden, der Auffälligkeiten in einem CTG erkennen kann.
Das Ergebnis des CTG muss spätestens 30 Minuten nachdem das CTG beendet wurde auf Auffälligkeiten überprüft werden.
Ist das CTG auffällig, muss schnell gehandelt werden. Der Arzt muss die Mutter über den Ernst der Lage informieren und sie auffordern, ein Krankenhaus aufzusuchen.
Begeht der Arzt bei der Untersuchung der Mutter mehrere Behandlungsfehler, können sie zusammen einen „groben Behandlungsfehler“ bilden (OLG Hamm 19.03.2018, Az.: I-3 U 63/15).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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