Organisationspflichten eines Gynäkologen: Auswertung eines CTG

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Nicht selten sind schwere und dauerhafte Behinderungen bei Neugeborenen die Folge eines ärztlichen Fehlverhaltens.
Um derartige Folgen zu vermeiden, muss insbesondere das CTG rechtzeitig zur Kenntnis genommen und ausgewertet werden.

  • Unterlässt das der Arzt und erleidet das Kind deswegen schwere Schäden, muss der Arzt in den meisten Fällen Schmerzensgeld zahlen.

Wer muss das CTG-Ergebnis zur Kenntnis nehmen?

Das CTG-Ergebnis muss entweder von einem Mitarbeiter ausgewertet werden, der Auffälligkeiten in einem CTG erkennen kann.

  • Anderenfalls muss der Arzt sich die Ergebnisse selbst angucken.

CTG muss spätestens nach 30 Minuten ausgewertet werden

Das Ergebnis des CTG muss spätestens 30 Minuten nachdem das CTG beendet wurde auf Auffälligkeiten überprüft werden.

  • Wird das CTG zu spät überprüft und wird dadurch eine Komplikation zu spät erkannt, kann das als Behandlungsfehler eingestuft werden (OLG Hamm 19.03.2018, Az.: I-3 U 63/15).

Arzt darf Auffälligkeiten nicht „schönreden“

Ist das CTG auffällig, muss schnell gehandelt werden. Der Arzt muss die Mutter über den Ernst der Lage informieren und sie auffordern, ein Krankenhaus aufzusuchen.

  • Unterlässt das der Arzt, kann sein Verhalten als Behandlungsfehler eingestuft werden (OLG Hamm 19.03.2018, Az.: I-3 U 63/15).

Mehrere Behandlungsfehler können zusammen „groben Behandlungsfehler“ bilden

Begeht der Arzt bei der Untersuchung der Mutter mehrere Behandlungsfehler, können sie zusammen einen „groben Behandlungsfehler“ bilden (OLG Hamm 19.03.2018, Az.: I-3 U 63/15).

  • Das führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Kindes und verbessert die Aussichten auf einen erfolgreichen Prozessausgang.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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