Arzthaftungsprozess: Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

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Für „Nicht-Mediziner“ sind viele medizinische Vorgänge schwer verständlich und nachvollziehbar.
Dieses Wissensungleichgewicht wird in einem Arzthaftungsprozess jedoch zugunsten des Patienten berücksichtigt.

  • Aus diesem Grund braucht der Patient keine Angst vor einem Rechtsstreit mit einem Arzt zu haben.

Arzthaftungsprozess – Patient braucht kein medizinisches Fachwissen

Für einen Arzthaftungsprozess muss sich der Patient bzw. sein Anwalt kein medizinisches Fachwissen aneignen, um den Prozess ordnungsgemäß führen zu können.

  • Von den Patienten werden nämlich keine detaillierten Kenntnisse von medizinischen Vorgängen erwartet (BGH VI ZR 49/15).

Berufung – Zulassung neuen Vorbringens

Ergeben sich nach Abschluss der ersten Instanz neue Erkenntnisse, können sie auch in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Das ist aber nur der Fall, wenn

  • sich (erst) nach der ersten Instanz aus Leitlinien oder medizinischer Literatur neue Erkenntnisse ergeben und
    die neuen Erkenntnisse aus den Leitlinien oder der medizinischen Literatur geeignet sind, um den neuen Vortrag zu stützen

Begründung für neues Vorbringen notwendig

Der Anwalt muss in der Berufungsbegründung unter anderem

  • klar begründen, weswegen das neue Vorbringen erst in der zweiten Instanz vorgetragen werden kann und
  • weswegen die Leitlinie im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen in der ersten Instanz steht und
  • dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn man die jetzt herangezogene Leitlinie berücksichtigt hätte

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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