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Risiken

Eine nicht rechtzeitige, unzureichende oder gar unterbliebene Aufklärung des Patienten über Risiken der geplanten ärztlichen Behandlung begründet Schadenersatzansprüche gegenüber der Behandlerseite.
Bei stationären Behandlungen ist eine Aufklärung des Patienten erst am Operationstag grundsätzlich verspätet (BGH, NJW 2003, 2012).