Typische Fehler in einem Abfindungsvergleich
Wir raten bei Abfindungsvergleichen dringend, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen:
1. Ansprüche unklar
Sehr häufig ist der Umfang der abgefundenen Ansprüche unklar. Deswegen achten wir für unsere Mandanten darauf, dass alle Ansprüche, auf die sich die Abfindung bezieht, ausdrücklich mit einbezogen werden. Dies betrifft z.B. den Haushaltsführungsschaden. Besonderheiten bei den Heilbehandlungskosten und der Entgeltfortzahlung (z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG) berücksichtigen wir.
2. Vormundschaftsgericht einbezogen?
Bei geschäftsunfähigen schwerstverletzten Geschädigten holen wir die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein.
3. Steuer auf Abfindungssumme muss der Schädiger zahlen
Bei Abfindung eines Erwerbsschadens fallen Steuern an. Die Steuerlast muss vom Schädiger getragen werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei vermehrten Bedürfnissen, Schmerzensgeld und Unterhalt keine Steuern anfallen. Hier ermitteln wir den Bruttobetrag (Nettoabfindung plus Steuern), den der Geschädigte gemäß § 34 EStG zu versteuern hat, sorgfältig.
4. Anwaltskosten muss der Schädiger zahlen
Die Anwaltskosten des Geschädigten müssen ausdrücklich in die Ersatzpflicht des Schädigers im Vergleichstext mit aufgenommen sein.
5. Ansprüche gegen die Privatversicherung gesichert?
Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen mitberücksichtigt werden. Der Anspruch geht nämlich erst auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Bei einem Vergleich über die Heilbehandlungskosten kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Privatversicherung verlieren, § 86 Abs. 2 VVG. Deswegen muss ein Vorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen werden.
6. Schadenersatzrenten korrekt kapitalisiert?
Ansprüche, die fortlaufend reguliert werden müssen, z.B. Schadenersatzrenten werden regelmäßig kapitalisiert. Bei einer falschen Kapitalisierung besteht die Gefahr eines nicht angemessenen Ergebnisses für den Geschädigten. Hier beraten wir Sie sehr sorgfältig. Wir gehen die Kalkulationsgrundlagen durch. Wir erläutern insbesondere den zu Grunde gelegten Zinssatz. Sehr häufig versuchen Versicherer, mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5 % zu argumentieren. Zu berücksichtigen ist aber, dass folgender Grundsatz gilt: Je niedriger der Prozentsatz ist, mit dem die Rente kapitalisiert wird, um so höher ist der Kapitalbetrag. Wird also mit 3 % Zins kapitalisiert, ist der Kapitalbetrag um ca. 50 % höher, als wenn mit 7 % Zins kapitalisiert wird.
7. Exit-Vorbehalt bei unsicherer Prognose in den Vergleich mit aufgenommen?
In einem Abfindungsvergleich sind Nachforderungen wegen Spätfolgen in der Regel ausgeschlossen. Wir werden Sie deswegen besonders sorgfältig beraten. Zusammen mit Ihnen und einem Arzt erstellen wir eine sorgfältige Prognose. Ist diese zu unsicher, muss ein Vorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen werden.
8. Vorbehaltenen Ansprüche in der Zukunft nicht verjährungsfähig?
Vorbehaltene Ansprüche können aber verjähren. Deswegen muss der Verjährungsverzicht so formuliert werden, dass gerade die vorbehaltenen Ansprüche in der Zukunft nicht verjähren können.