VORSICHT Abfindungsvergleich!

Bei Abfindungsvergleichen verlieren Unfall- oder Behandlungsopfer sehr viel Geld. Ein Abfindungsvergleich bedeutet: Sie erhalten eine Pauschalsumme von einer Versicherung sofort und verzichten im Gegenzug auf weitere Forderungen.

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Patientenrechte im Gerichtssaal - und davor:

Es ist ganz einfach: Niemals einen Abfindungsvergleich im Gerichtssaal - nach kurzer Beratung und Erörterung auf dem Gang - abschließen! Der Abschluss eines Abfindungsvergleichs kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Wir verlangen zuvor bis zu 6 Wochen Zeit für 1. eine medizinische Prognose für die Zukunft 2. weitere medizinische Recherchen 3. wirtschaftliche Berechnungen 4. juristische Bewertungen.

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Das "Schnelle Geld" lockt.

Gutgläubige Menschen in Notsituationen fallen darauf immer wieder herein: Weil eine schnelle Zahlung eines Pauschalbetrages angeboten wird, schlagen sie zu. Angst vor Versicherungen Langwierige Auseinandersetzung mit Versicherungen, die angeblich "eh am längeren Hebel sitzen", machen Angst. Darüber hinaus werden Anwaltskosten als hoch, der Verfahrensausgang gegen "so starke Gegner" dagegen als ungewiss eingeschätzt. Dies alles verführt Geschädigte, einem schnellen Deal zuzustimmen. Eine schnelle Unterschrift - und Sie sind später arm... Abfindungsvergleiche sind ohne vorherige anwaltliche Beratung gefährlich: Es können Ihnen erhebliche Ansprüche für die Zukunft verloren gehen.

Haftpflichtversicherer jubeln!

Der Haftpflichtversicherer ist an einem derartigen Abschluss interessiert, um nicht jahrzehntelang Zahlungen leisten zu müssen. Für den Geschädigten kann im Einzelfall der hohe kapitalisierte Abfindungsvertrag von Bedeutung sein, weil ihm dadurch ermöglicht wird, die Schadensfolgen schnell besser auszugleichen. Bei schweren Verletzungen und bei Dauerfolgen ist der Abschluss einer derartigen Abfindungsvereinbarung aber besonders problematisch.

Kann man geschlossene Vergleiche noch ändern?

Zunächst sagt jedes deutsche Gericht: Nein. Die Einschränkung dieses Nein besagt: Nachforderungen kann der Geschädigte bei einer umfassenden Abfindungserklärung nur dann erfolgreich stellen, wenn er beweist, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Es gibt drei Fallgruppen, bei denen dies möglich sein kann: 1. Störung der Geschäftsgrundlage: Sie liegt z.B. dann vor, wenn die Parteien übereinstimmend eine geringe Verletzung zu Grunde gelegt haben, während in Wahrheit eine schwere Verletzung vorlag. Schulbeispiel ist hier, dass man zunächst von einem Schleudertrauma ausging, später aber ein Schädelhirntrauma vorliegt. 2. Äquivalenzstörung: Sie liegt vor, wenn wegen des Eintritts nicht vorhersehbarer, die Schadenshöhe betreffender Umstände ein krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden vorliegt. Bislang einziger Beispielsfall in der Rechtsprechung: Nach einem Unterschenkelbruch mit scheinbar geringfügige Dauerfolgen stellte sich später eine komplette Hüftkopfnekrose (Absterben des Knochens im Hüftkopf) heraus. 3. wirtschaftliche Gründe: Selten genehmigt! Gelten nur bei Vergleichen, die eine monatliche Rentenzahlung beinhalten. Wenn dann die Lebenshaltungskosten, für die die Rente gedacht ist, um mehr als ein Drittel in zehn Jahren ansteigen, kann dies zu einer Anpassung führen.

Typische Fehler in einem Abfindungsvergleich

Wir raten bei Abfindungsvergleichen dringend, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen: 1. Ansprüche unklar Sehr häufig ist der Umfang der abgefundenen Ansprüche unklar. Deswegen achten wir für unsere Mandanten darauf, dass alle Ansprüche, auf die sich die Abfindung bezieht, ausdrücklich mit einbezogen werden. Dies betrifft z.B. den Haushaltsführungsschaden. Besonderheiten bei den Heilbehandlungskosten und der Entgeltfortzahlung (z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG) berücksichtigen wir. 2. Vormundschaftsgericht einbezogen? Bei geschäftsunfähigen schwerstverletzten Geschädigten holen wir die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein. 3. Steuer auf Abfindungssumme muss der Schädiger zahlen Bei Abfindung eines Erwerbsschadens fallen Steuern an. Die Steuerlast muss vom Schädiger getragen werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei vermehrten Bedürfnissen, Schmerzensgeld und Unterhalt keine Steuern anfallen. Hier ermitteln wir den Bruttobetrag (Nettoabfindung plus Steuern), den der Geschädigte gemäß § 34 EStG zu versteuern hat, sorgfältig. 4. Anwaltskosten muss der Schädiger zahlen Die Anwaltskosten des Geschädigten müssen ausdrücklich in die Ersatzpflicht des Schädigers im Vergleichstext mit aufgenommen sein. 5. Ansprüche gegen die Privatversicherung gesichert? Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen mitberücksichtigt werden. Der Anspruch geht nämlich erst auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Bei einem Vergleich über die Heilbehandlungskosten kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Privatversicherung verlieren, § 86 Abs. 2 VVG. Deswegen muss ein Vorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen werden. 6. Schadenersatzrenten korrekt kapitalisiert? Ansprüche, die fortlaufend reguliert werden müssen, z.B. Schadenersatzrenten werden regelmäßig kapitalisiert. Bei einer falschen Kapitalisierung besteht die Gefahr eines nicht angemessenen Ergebnisses für den Geschädigten. Hier beraten wir Sie sehr sorgfältig. Wir gehen die Kalkulationsgrundlagen durch. Wir erläutern insbesondere den zu Grunde gelegten Zinssatz. Sehr häufig versuchen Versicherer, mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5 % zu argumentieren. Zu berücksichtigen ist aber, dass folgender Grundsatz gilt: Je niedriger der Prozentsatz ist, mit dem die Rente kapitalisiert wird, um so höher ist der Kapitalbetrag. Wird also mit 3 % Zins kapitalisiert, ist der Kapitalbetrag um ca. 50 % höher, als wenn mit 7 % Zins kapitalisiert wird. 7. Exit-Vorbehalt bei unsicherer Prognose in den Vergleich mit aufgenommen? In einem Abfindungsvergleich sind Nachforderungen wegen Spätfolgen in der Regel ausgeschlossen. Wir werden Sie deswegen besonders sorgfältig beraten. Zusammen mit Ihnen und einem Arzt erstellen wir eine sorgfältige Prognose. Ist diese zu unsicher, muss ein Vorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen werden. 8. Vorbehaltenen Ansprüche in der Zukunft nicht verjährungsfähig? Vorbehaltene Ansprüche können aber verjähren. Deswegen muss der Verjährungsverzicht so formuliert werden, dass gerade die vorbehaltenen Ansprüche in der Zukunft nicht verjähren können.

"Wir lieben den Kampf um Patientenrechte vor Gericht. Und wir hassen ihn. Er artet in Krieg aus."

(Rechtsanwalt Jochen Beyerlin)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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