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Behandlungsfehler eines Arztes können zu starken gesundheitlichen Einschränkungen und zu Verunsicherung führen. Nicht selten bleibt der erwartet Behandlungserfolg gänzlich aus.
Den Patienten steht hierfür in den meisten Fällen ein Schmerzensgeld zu.
Das Schmerzensgeld muss durch eine freie richterliche Entscheidung im Einzelfall jeweils getrennt festgelegt werden.
Diese Grundüberlegungen des Großen Senats für Zivilsachen sind in den Folgejahrzehnten auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach bestätigt worden.
Verschiedenes ärztliches Fehlverhalten wird als Behandlungsfehler bezeichnet. „Nicht-Juristen“ sagen auch „Kunstfehler“ dazu.
Behandlungsfehler können beispielsweise sein:
Nein. Mehrere Behandlungsfehler während einer Behandlung begründen nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch (BGH 14.03.2017, Az.: VI ZR 605/15).
Doch keine Sorge:
Die einzelnen Behandlungsfehler werden berücksichtigt, wenn das Schmerzensgeld berechnet wird.
Wir beweisen für unsere Mandanten möglichst,
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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