Fachanwalt für Medizinrecht:Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung

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Fachanwalt für Medizinrecht: Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung

Während einer Geburt kann es zu Komplikationen kommen. Umso wichtiger ist es dann, dass die Ärzte den Geburtsvorgang gründlich überwachen und insbesondere bei einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes rechtzeitig reagieren.

  • Führen die Fehler bei der Geburtsüberwachung zu schweren Schäden beim Kind, steht dem Kind in den meisten Fällen Schmerzensgeld zu.

Gebotene Dauerüberwachung mittels CTG unterlassen – grober Behandlungsfehler

Der Geburtsvorgang muss mittels Dauer-CTG überwacht werden, wenn Hinweise auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes vorliegen.

  • Wird der Geburtsvorgang bei Auffälligkeiten nicht dauerhaft mittels CTG überwacht, kann das als grober Behandlungsfehler eingestuft werden (OLG Hamm 04.04.2017, Az.: I-26 U 88/16).

Kaiserschnitt verspätet durchgeführt – grober Behandlungsfehler

Liegen deutliche Hinweise auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes vor, muss der Arzt einen Notkaiserschnitt durchführen.

  • Wenn sich der Arzt dennoch für einen „normalen“ Kaiserschnitt entscheidet, kann das einen groben Behandlungsfehler darstellen (OLG Hamm 04.04.2017, Az.: I-26 U 88/16).

Deutliche Überschreitung der EE-Zeit – grober Behandlungsfehler

Entscheidet sich der Arzt für einen Kaiserschnitt, muss die Entbindung des Kindes innerhalb von 20 Minuten nach der Entscheidung stattfinden. Diese Zeit zwischen Entscheidung und Entbindung bezeichnet man als EE-Zeit.

  • Überschreitet der Arzt die EE-Zeit um fast das Doppelte, stellt das einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Hamm 04.04.2017, Az.: I-26 U 88/16).

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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