Anscheinsbeweis
Bei typischen Geschehensabläufen kann er die Beweislast für Patienten mildern (BGH VI ZR 197/04). Beispiel kann die Anfängeroperation sein.
Der Arzt muß dann beweisen, dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der auf einen bestimmten Behandlungsfehler als Ursache für den Schaden des Patient hinweist.