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Schadensersatz soll einen Ausgleich für erlittene Schäden schaffen. Ersatzfähig sind auch Erwerbsschäden.
Der Geschädigte muss für die Prognose möglichst genaue Anhaltpunkte darlegen und beweisen. Das heißt: Der Geschädigte muss möglichst genau darstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne Unfall/Behandlungsfehler gewesen wäre.
Welche Einkünfte der Geschädigte ohne Unfall/Behandlungsfehler erzielt hätte, wird durch eine Prognose ermittelt. An die Prognose werden jedoch unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen hängen zum Beispiel davon ab, ob der Geschädigte vor dem Unfall/Behandlungsfehler
Einige Menschen arbeiten unregelmäßig. Zwar wird bei der Schätzung des Erwerbsschadens dann davon ausgegangen, dass der Verletzte auch in Zukunft einer regelmäßigen Arbeit nicht nachgehen wird.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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