Beweislast beim Erwerbsschaden. Fachanwalt für Medizinrecht fragen.

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Schadensersatz soll einen Ausgleich für erlittene Schäden schaffen. Ersatzfähig sind auch Erwerbsschäden.

  • Zur Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens ist eine Prognose für die berufliche Entwicklung ohne Unfall/Behandlungsfehler nötig (§ 287 ZPO).

Möglichst genauer Vortrag notwendig

Der Geschädigte muss für die Prognose möglichst genaue Anhaltpunkte darlegen und beweisen. Das heißt: Der Geschädigte muss möglichst genau darstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne Unfall/Behandlungsfehler gewesen wäre.

  • Nur so kann der Richter den Schaden des Geschädigten richtig schätzen und im Urteil festlegen.

Prognose für die berufliche Entwicklung beim Erwerbsschaden nötig

Welche Einkünfte der Geschädigte ohne Unfall/Behandlungsfehler erzielt hätte, wird durch eine Prognose ermittelt. An die Prognose werden jedoch unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen hängen zum Beispiel davon ab, ob der Geschädigte vor dem Unfall/Behandlungsfehler

  • erwerbstätig oder arbeitslos war
  • einen klaren und strukturierten beruflichen Lebensweg hatte oder nicht

 

Erwerbsschaden bei unregelmäßiger Arbeit vor Unfall/Behandlungsfehler möglich?

Einige Menschen arbeiten unregelmäßig. Zwar wird bei der Schätzung des Erwerbsschadens dann davon ausgegangen, dass der Verletzte auch in Zukunft einer regelmäßigen Arbeit nicht nachgehen wird.

  • Zu seinen Gunsten wird aber vermutet, dass er ohne Unfall/Behandlungsfehler immer wieder mit Unterbrechungen gearbeitet hätte.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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