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Das Risiko ein krankes Kind zur Welt zu bringen, steigt mit zunehmendem Alter der Mutter. Deswegen muss der Arzt bei bestimmten Risikofaktoren auf mögliche Gendefekte (z.B. Trisomie 21) hinweisen und Untersuchungsmethoden aufzeigen.
Liegen bestimmte Risikofaktoren vor (z.B. Alter oder Gesundheitszustand der Schwangeren), muss der Arzt im Rahmen der therapeutischen Sicherungsaufklärung über die Risiken der Schwangerschaft aufklären.
Unter der therapeutischen Sicherungsaufklärung versteht man die Aufklärung über das therapiegerechte eigene Verhalten des Patienten.
Unterlässt der Arzt einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Gendefekts beim Kind (z.B. Trisomie 21) und auf Möglichkeiten der Frühuntersuchung, kommt der Arzt seiner Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung nicht nach.
Der Verstoß gegen die therapeutische Sicherungsaufklärung kann einen Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt begründen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Mutter beweisen kann, dass
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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