Aufklärungspflicht vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese

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Wenn konservative Therapien die Beschwerden einer Hüftarthrose nicht lindern, kommt oftmals ein Gelenkersatz in Betracht. Vor der Operation muss der Patient jedoch ausführlich aufgeklärt werden. Anderenfalls kann der operative Eingriff rechtswidrig sein.

Worüber muss der Arzt aufklären?

Der Arzt muss den Patienten über alle für den Patienten wichtigen Informationen aufklären. Dazu zählen zum Beispiel:

Vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese muss der Arzt insbesondere darüber aufklären, dass das betroffene Bein nach der Operation nur teilweise belastet werden darf und der Patient ggf. vorübergehend einen Rollstuhl benutzen muss (OLG Köln 10.01.2018, Az.: 5 U 104/15).

Keine wirksame Einwilligung in Operation bei unvollständiger Aufklärung

Es liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Operation vor, wenn der Patient unvollständig aufgeklärt wurde.

  • Kann der Arzt nicht beweisen, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte (sog. hypothetische Einwilligung), ist die Operation rechtswidrig gewesen.

Entscheidungskonflikt muss bewiesen werden

Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Patient einen persönlichen Entscheidungskonflikt gegenüber dem Gericht beweisen.

  • Das heißt: Der Patient muss beweisen, dass er bei vollständiger Aufklärung nicht sofort in die Operation eingewilligt hätte, sondern sich z.B. vorher eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt hätte.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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