Beweislast

Die objektive Beweislast legt fest, welche Partei was beweisen muss – und damit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt.
Die subjektive Beweislast bestimmt, wer Beweis für eine Behauptung anzubieten hat.
Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Patient bzw. dessen Erben. Ebenfalls muss der Kläger beweisen, dass der Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat.
Zu einer Beweislastumkehr kann der Kläger gelangen, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Anscheinsbeweis
voll beherrschbare Risiken
Patientenrechtegesetz
Schadensersatz

Medizinrecht

25 Jahre Patientenrecht
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