Kosten und Honorare im Medizinrecht und beim Arzthaftungsprozess

10 Antworten auf einen Blick
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Die Kosten eines Verfahrens im „Arzthaftungsrecht“ bestehen aus

  • Gutachterkosten (werden ausgelegt und erstattet vom Verlierer / dessen Versicherung)
  • Gerichtskosten (werden ausgelegt und erstattet vom Verlierer / dessen Versicherung)
  • Anwaltsvergütung (nach Streitwert oder auf Stundenbasis bzw. Pauschale)
  • Kopierkosten des Krankenhauses für die Behandlungsunterlagen

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Honorar- und Kosteninformation auf einen Blick:

1. Gerichtliche Gebühren

In einem Arzthaftungsprozess werden die Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet und die Gerichskosten nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach der Höhe Ihrer Ansprüche. Zahlreiche Prozessrechner helfen Ihnen, die Anwaltsgebühren kostenfrei grob auszurechnen.

2. Gutachtergebühren

Hinzu kommen ggfs. Gebühren für einen vom Gericht zu bestellenden Gutachter in Höhe von ca. € 3.000.- Diese Kosten müssen ausgelegt werden. Bitte sprechen Sie uns direkt darauf an. Wir schätzen den Ihnen entstandenen Schaden und teilen Ihnen die Gebühren gerne persönlich mit.

3. Außergerichtliche Gebühren

Derzeit führen und beenden wir etwa 60 % aller Verhandlungen mit Versicherungen und Kliniken außergerichtlich. Das heißt: es gibt keinen Prozess. Das ist manchmal erfolgreicher und fast immer schneller. Bei außergerichtlichen Verhandlungen zahlen unsere Mandanten das Anwaltshonorar an uns nach
  • dem RVG Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist für alle gleich. Es gilt als transparent. Mandanten können es gut kontrollieren. Seine Höhe richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Vereinfacht gesagt: Je größer Ihr Schaden, desto höher unser Honorar; aber auch Ihr Schadensersatz.
  • unserem Stundensatz Der beträgt 230 Euro (+ MWSt.). Wir berechnen diesen Stundensatz immer, wenn wir unseren Arbeitsaufwand in Teilen des Mandats NICHT seriös abschätzen können. Wie hoch die Schlussrechnung ausfällt, teilen wir mit, sobald diese Schätzung möglich wird.
  • einer Kombination aus RVG und Stundensatz Das geschieht, wenn nur ein Teil der Mandatsabwicklung vom Umfang her berechenbar ist – und ein anderer nicht. Einen Stundensatz berechnen wir, sobald wir mit einem uns unbekannten Gegner erstmals in eine Verhandlung gehen; wir wissen dann noch nicht, wie eine Versicherung reagieren wird. Mandanten zahlen dann nur die Minuten, die wir faktisch für sie tätig sind und erhalten eine minutengenaue Honorardokumentation.
  • einer Pauschale Pauschalen sind beliebt bei den Mandanten, denn sie können die Schlusskosten genau vorhersehen. Wir bieten Pauschalen nur, wenn der Umfang der gesamten Angelegenheit berechenbar ist. Auf diese Weise ersparen wir uns und unseren Mandanten den Ärger von Nachverhandlungen.

4. Erfolgshonorar

Wenn die Voraussetzungen des § 4a RVG erfüllt sind, kann im Einzelfall auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Das besprechen wir mit Ihnen und halten es gegebenenfalls schriftlich fest.

5. Pauschalen

Pauschalen gewähren wir in komplexeren Fällen, sofern wir den Arbeitsaufwand genau einschätzen können. Den Stundensatz zahlen unsere Mandanten, solange wir überhaupt nicht wissen können, wie lange wir an der Sache sitzen (der Klassiker: erste außergerichtliche Verhandlung mit einer uns unbekannten gegnerischen Versicherung).

6. Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherte Mandanten zahlen fast immer nach dem RVG. Die Versicherung übernimmt nahezu sämtliche anfallende Kosten, die Gerichtskosten und die Gutachterkosten mit Ausnahme der Kopiekosten für die Behandlungsunterlagen und unsere Reisekosten. Soweit dies nicht der Fall ist, sprechen wir mit unseren Mandanten rechtzeitig über zusätzliche Kosten, wie z.B. Fahrtkosten. In seltenen Fällen berechnen wir ihnen einen zusätzlichen Stundensatz (s.o.), den sie aus eigener Tasche begleichen. Bei besonders hohem Arbeitsaufwand besprechen wir im Erfolgsfalle ein Zusatzhonorar.

7. Was wird durch das Honorar abgedeckt?

Wenn wir das Mandat übernehmen,
  • beschaffen wir die Behandlungsunterlagen (oder helfen dabei!)
  • prüfen und bewerten wir den Fall
  • ermitteln wir Ihre Ansprüche
  • machen wir Ihre Ansprüche geltend bei der Haftpflichtversicherung
  • verhandeln wir mit der Haftpflichtversicherung bis zur endgültigen Regulierung
  • oder eben bis zur Ablehnung
  • prüfen die prozessualen Möglichkeiten

8. Wer kontaktiert die Rechtsschutzversicherung?

Unsere Mandanten entscheiden, wer das macht. In der Regel übernehmen wir das für Sie. Bei Versicherern, die oft aus strukturellen Gründen ihre Zahlungen zu verhindern versuchen, arbeiten wir mit unseren Mandanten zusammen. Wir übernehmen die Vorarbeit und der Mandant unterstützt uns durch regelmäßige Telefonanrufe bei seinem Versicherer. Gemeinsam mit unseren Mandanten haben wir es noch jedes Mal hinbekommen …

9. Prozessfinanzierer

Prozessfinanzierer arbeiten auf Erfolgsbasis: Sie übernehmen nur solche Fälle, deren Erfolgsaussichten vor Gericht sie als gut einstufen: Wenn das der Fall ist, strecken sie alle notwendigen Kosten zunächst vor. Wenn der Prozess gewonnen wird, nehmen sie bis zu 30 % vom gesamten eingeklagten Schaden als ihr Honorar. Je höher Ihr Schaden, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Prozessfinanzierer für Sie eintritt. Die Geschäftsbedingungen der Prozessfinanzierer variieren. In der Regel wird ein Prozessfinanzierer bei einem Schaden ab 50.000 € für Sie eintreten. Wir arbeiten mit versierten Prozessfinanzierern seit Jahren zusammen. Kostenklärung für Recherche Geklärt werden muss aber immer, in welcher Form die Wahrscheinlichkeit eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehlers gegenüber dem Prozessfinanzierer nachgewiesen wird und wer hierfür die Kosten übernimmt.

10. Prozesskostenhilfe

Verfügt ein Mandant nicht über das notwendige Einkommen, einen Prozess zu finanzieren und ist er auch nicht rechtsschutzversichert, hat er die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass
  • der Staat für den Prozess keine Gerichtskosten verlangt
  • die Kosten für den Sachverständigen vom Staat bezahlt werden
  • die eigenen Anwaltskosten werden nach einem ermäßigten Satz ebenfalls vom Staat übernommen
  • aber leider auch, dass die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt in voller Höhe bezahlt werden müssen, wenn der Prozess trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe verloren geht

Wir freuen uns auf Ihre Fragen!

Wir informieren Sie über unsere Leistung ebenso gern, detailreich und rechtzeitig wie über Ihre Gegenleistung, das Anwaltshonorar. Wir sprechen immer mit allen Mandanten die entstehenden Kosten ebenso durch wie die Frage, wer für diese Kosten aufkommt.

"Wir lieben den Kampf um Patientenrechte vor Gericht. Und wir hassen ihn. Er artet in Krieg aus."

(Rechtsanwalt Jochen Beyerlin)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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