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Im Arzthaftungsprozess geht es um zwei Fragen: Liegt ein Behandlungsfehler vor und/oder kann sich der Patient auf einen Aufklärungsfehler berufen. Dazu sind die Behandlungsunterlagen dringend erforderlich.
Der Patient hat ein Recht darauf, in die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen (§ 630g BGB). Der Patient kann auch eine Kopie der Patientenakte verlangen.
Die entstandenen Kosten muss er dem Arzt allerdings erstatten (§ 630g Abs. 2 BGB).
Der Patient hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Originalbehandlungsunterlagen ausgehändigt werden. Manchmal verlangt das Gericht trotzdem von unseren Mandanten die Originalbehandlungsunterlagen.
In Arzthaftungsprozessen holen die Patienten oftmals medizinische Privatgutachten ein, um den Behandlungsfehler zu belegen. Das Gericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige müssen sich damit auseinandersetzen. Da die mündliche Verhandlung öffentlich ist, kann der Patient einen Privatgutachter zur mündlichen Verhandlung mitbringen.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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