Ärztlicher Behandlungsfehler: Original-Behandlungsunterlagen und Privatgutachten

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Im Arzthaftungsprozess geht es um zwei Fragen: Liegt ein Behandlungsfehler vor und/oder kann sich der Patient auf einen Aufklärungsfehler berufen. Dazu sind die Behandlungsunterlagen dringend erforderlich.

Einsichtsrecht in die Patientenakte

Der Patient hat ein Recht darauf, in die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen (§ 630g BGB). Der Patient kann auch eine Kopie der Patientenakte verlangen.
Die entstandenen Kosten muss er dem Arzt allerdings erstatten (§ 630g Abs. 2 BGB).

  • Der Arzt bzw. das Krankenhaus darf die Einsichtnahme nicht ohne eine Begründung ablehnen.

Was passiert, wenn das Gericht Originalbehandlungsunterlagen verlangt?

Der Patient hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Originalbehandlungsunterlagen ausgehändigt werden. Manchmal verlangt das Gericht trotzdem von unseren Mandanten die Originalbehandlungsunterlagen.

  • Wir versuchen, das Problem bspw. dadurch zu lösen, dass wir die Aufforderung des Gerichts an die jeweiligen Ärzte und Krankenhäuser schicken und sie auffordern, uns die Originalbehandlungsunterlagen zu übersenden.

Privatgutachten – Gericht muss sich damit befassen

In Arzthaftungsprozessen holen die Patienten oftmals medizinische Privatgutachten ein, um den Behandlungsfehler zu belegen. Das Gericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige müssen sich damit auseinandersetzen. Da die mündliche Verhandlung öffentlich ist, kann der Patient einen Privatgutachter zur mündlichen Verhandlung mitbringen.

  • Unter Umständen erlaubt ihm das Gericht, sich fachlich zu äußern.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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