Regress des Trägers der Sozialversicherung: So geht`s.

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Wird ein Personenschaden verursacht, übernimmt meistens erstmal der Sozialversicherungsträger (z.B. die Krankenkasse) die entstandenen Kosten.

  • Der Sozialversicherungsträger kann allerdings die Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen.

Was versteht man unter Regress?

Wird eine Person verletzt, entstehen unterschiedliche Kosten (z.B. Verdienstausfall, Behandlungskosten etc.). In den meisten Fällen werden die Kosten erstmal vom Sozialversicherungsträger (z.B. einer Krankenkasse) übernommen.

  • Der Sozialversicherungsträger kann die Kosten in den meisten Fällen vom Schädiger ersetzt verlangen. In diesem Fall spricht man von Regress.

Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Sozialträger

Die Ansprüche des Versicherten auf Schadensersatz gehen unter folgenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger über:

  • Sozialversicherungsverhältnis bestand zum Unfallzeitpunkt
  • Nach den Umständen des Schadensfalles muss mit möglichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu rechnen sein
  • Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers wegen der Art der Verletzung wahrscheinlich
  • Leistungen des Sozialversicherungsträgers beziehen sich auf den Zeitraum, für den auch Schadensersatzansprüche bestehen

Beweislast beim Sozialversicherungsträger

Der Sozialversicherungsträger muss darlegen und beweisen, dass er Leistungen (z.B. Kostenübernahme für Heilbehandlungen) für den Versicherten übernommen hat.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

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