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Wird ein Personenschaden verursacht, übernimmt meistens erstmal der Sozialversicherungsträger (z.B. die Krankenkasse) die entstandenen Kosten.
Wird eine Person verletzt, entstehen unterschiedliche Kosten (z.B. Verdienstausfall, Behandlungskosten etc.). In den meisten Fällen werden die Kosten erstmal vom Sozialversicherungsträger (z.B. einer Krankenkasse) übernommen.
Die Ansprüche des Versicherten auf Schadensersatz gehen unter folgenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger über:
Der Sozialversicherungsträger muss darlegen und beweisen, dass er Leistungen (z.B. Kostenübernahme für Heilbehandlungen) für den Versicherten übernommen hat.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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