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Die Diagnose „Hautkrebs“ ist lebensverändernd.
Allerdings wird der Hautkrebs nicht immer sofort erkannt.
Das kann unter anderem der Fall sein, wenn dem Arzt bei der Untersuchung ein Behandlungsfehler unterläuft.
Die gebotene Untersuchung hängt vom Einzelfall ab. Der Arzt handelt zum Beispiel dann fehlerhaft, wenn
Unter Umständen kann das Fehlverhalten dann sogar als „grober Behandlungsfehler“ eingestuft werden.
Wie hoch das Schmerzensgeld im Ergebnis ausfallen wird, ist vom Einzelfall abhängig.
Es müssen gleiche, faire, vorhersehbare und transparente Bemessungskriterien entwickelt werden, die es erlauben, auf den Einzelfall einzugehen.
Diesen Anforderungen genügen die bisher gebräuchlichen Bemessungssysteme für das Schmerzensgeld nicht.
In vielen Fällen endet der Krebs tödlich.
In einem solchen Fall können die Erben den Schadensersatzanspruch geltend machen.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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