Arzthaftungsprozess: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei übergangenem Vortrag

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In einem Arzthaftungsprozess kann es dazu kommen, dass Vorträge des Patienten übergangen werden.
Die Folge: Ein Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.

  • In diesem Fall wird der Patient in der Regel in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGH 07.11.2017, Az.: VI ZR 173/17).

Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Wenn das Gericht gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstößt, kann das dem Patienten zugutekommen.
Das nächsthöhere Gericht kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, dass das Gericht den Fall nochmal überprüfen muss.
Dabei muss das Gericht dann den übergangenen Vortrag des Patienten berücksichtigen.

  • Unter Umständen fällt das „neue“ Urteil dann zugunsten des Patienten aus.

Weswegen ist die Einstufung als „grober Behandlungsfehler“ für den Patienten vorteilhafter?

Wird ein Behandlungsfehler als „grober Behandlungsfehler“ eingestuft, wirkt sich das auf die Beweislast aus.
Normalerweise muss der Patient beweisen, dass der Arzt sich fehlerhaft verhalten hat.

  • Bei einem groben Behandlungsfehler dagegen muss dagegen der Arzt beweisen, dass er fehlerfrei gearbeitet hat.

Was versteht man unter einem „groben Behandlungsfehler“?

Einen groben Behandlungsfehler kann man vereinfacht wie Folgt definieren: Der Arzt verstößt gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln und/oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und begeht dabei einen Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt einfach nicht passieren darf.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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