Aufklärungspflicht des Arztes und grober Behandlungsfehler
Das Grundgesetz garantiert die Menschenwürde (Art. 1 und Art. 2 Abs. 2).
Zur Menschenwürde gehört auch die körperliche Unversehrtheit.
Damit erfüllt jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er geboten und fachgerecht ausgeführt wurde, den Tatbestand der Körperverletzung.
Es sei denn, der Patient hätte eine rechtswirksame Einwilligung gegeben.