Aufklärungspflicht des Arztes und grober Behandlungsfehler

Das Grundgesetz garantiert die Menschenwürde (Art. 1 und Art. 2 Abs. 2). Zur Menschenwürde gehört auch die körperliche Unversehrtheit. Damit erfüllt jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er geboten und fachgerecht ausgeführt wurde, den Tatbestand der Körperverletzung. Es sei denn, der Patient hätte eine rechtswirksame Einwilligung gegeben.

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Was macht die ärztliche Aufklärung rechtssicher?

Beispiel eines häufigen Streits vor Gericht: Hat der Arzt verständlich und vor allem rechtzeitig über Behandlungsalternativen informiert? Konnte der Patient eine Zweitmeinung einholen? Wenn Patienten sich erklärtermaßen und glaubhaft nach einer unzureichenden Information "in einem echten Entscheidungskonflikt befunden" haben, dürfen Gerichte die ärztliche Aufklärung i.d.R. nicht als "ausreichend" bewerten. Sie tun es dennoch häufig. Wir informieren hier weiter über I. Aufklärungs-Inhalte II. Aufklärungs-Zeitpunkt III. Ordnungsgemäße Aufklärung

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Medizinische und therapeutische Aufklärung des Patienten

(Grober) Behandlungsfehler, wenn sie fehlerhaft ist.

I. Aufklärungs-Inhalte

Der Patient muss vor jedem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt werden und dann der Heilbehandlung zustimmen. Der Patient muss über die möglichen Risiken so aufgeklärt werden, dass er ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums bekommt. Dazu gehören:
  • Allgemeine Operationsrisiken
  • Diagnostische Absicherung
  • Dringlichkeit oder nur relative Indikation
  • Folgen der Behandlung
  • Nicht notwendige Eingriffe (z.B. bei kosmetischen Operationen: Erfolgsaussichten und Risiken, bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen umfassend mitgeteilt werden)
  • Erfolgsaussichten, auch herabgesetzte
  • seltene Risiken (z.B. Impfschäden) bei besonders gravierenden Schäden
  • Außenseiter – und Neulandmethoden
  • Behandlungsalternativen
  Die "therapeutische Aufklärung" Die sog "therapeutische Aufklärung" informiert den Patienten nach Eingriff über dessen Verhaltensmaßregeln. Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag: "Auch die therapeutische Aufklärung kann zu einem groben Behandlungsfehler führen."

II. Aufklärungs-Zeitpunkt

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen. Spätestens wenn der Operationstermin bestimmt wird, muss der Arzt den Patienten über die Risiken aufklären, die mit dem Eingriff verbunden sind. Zu spät ist die Aufklärung, wenn der Patient
  • nicht mehr ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden.
  • nicht mehr ausreichend Gelegenheit hat, eine Zweitmeinung einzuholen.
Der BGH stellt dazu fest, dass Patienten am Vorabend einer OP mit der Verarbeitung der Fakten und Risiken überfordert sind. Gravierende Risiken sind häufig an versteckter Stelle in den Aufklärungsbögen enthalten, so dass eine Unterzeichnung des Aufklärungsbogens am Vorabend der Operation regelmäßig nicht mehr rechtzeitig sein dürfte.

III. Ordnungsgemäße Aufklärung

Der Patient muss die Aufklärung verstehen können. Ausländische Patienten müssen durch den Arzt einen Übersetzer bekommen (oder selbst einen mitbringen). Der Patient muss dem Arzt Fragen stellen können. Patienten sollen zu einem Aufklärungsgespräch stets einen Zeugen, z.B. einen Familienangehörigen, mitnehmen. In einem Prozess müssen Ärzte und Kliniken beweisen, dass
  • sie ordnungsgemäß aufgeklärt haben
  • sie rechtzeitig aufgeklärt haben
  • der Patient eingewilligt hat

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