Fachanwälte für Medizinrecht: Haftung von Notarzt und Rettungsdienst

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Bei einem Rettungsdiensteinsatz arbeiten Notarzt und Rettungsdienst zusammen. Fehler bei der Behandlung des Patienten können zu gesundheitlichen Schäden bei diesem führen.

Gegen wen muss eine Klage gerichtet werden?

Für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst gelten in den sprechstundenfreien Zeiten die allgemeinen Haftungsgrundsätze.

  • Wie die Haftung in allen übrigen Fällen aussieht, ist davon abhängig, in welchem Bundesland sich der Notfall ereignet hat.

Beispiel: Baden-Württemberg

  • Die Rettungsleitstellen handeln hoheitlich. Aus diesem Grund haftet das Land für Fehler bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes (sog. Amtshaftung)
  • Mitarbeiter des Rettungsdienstes (z.B. Notfallsanitäter) haften für Fehler privatrechtlich. Das heißt: Für Fehler haftet die Person jeweils selbst sowie die jeweilige Rettungsorganisation
  • Der Notarzt haftet für Fehler immer selbst

Was bedeutet „Amtshaftung“?

Amtshaftung bedeutet, dass der Staat für Schäden durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst oder eines Beamten haftet.

  • Das gilt aber nur, wenn der Schaden bei Ausführung des jeweiligen Amtes verursacht wurde.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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