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Ein Behandlungsfehler kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in seiner Erwerbsfähigkeit zeitlich vollständig bzw. teilweise beschränkt oder dauerhaft eingeschränkt wird.
Zuerst wird eine Prognose über den Erwerb aufgestellt, den der Geschädigte ohne den Behandlungsfehler gehabt hätte. Die Prognose wird mit den bisher tatsächlich erzielten Einnahmen verglichen.
Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Erwerbsausfall entstehen. Umfasst werden beispielsweise:
Allerdings werden ersparte Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz) abgezogen.
Damit das Gericht den Schaden des Geschädigten richtig schätzen und im Urteil festlegen kann, muss der Vortrag zum Erwerbsschaden sorgfältig vorbereitet werden.
Die entstandenen Schäden müssen dabei möglichst detailliert belegt werden.
Hilfreich dafür sind zum Beispiel:
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
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