Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Tabellen - und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden.
Aus - für sie - gutem Grund.
Wir vertreten bundesweit ausschließlich Sie als Verletzte, niemals den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.
Unsere Mandanten sind durch ärztliche Behandlungsfehler beeinträchtigt, geschädigt oder gestorben; oft führen Angehörige das Mandat. Viele unserer Mandanten haben
Nur wer seine Rechte kennt, kann sie einfordern. Fragen Sie uns!
Wir
Rechtslage:
Wer einen Behandlungsfehler eines Arztes vermutet, muss ihn beweisen.
Ausnahme: Wenn es ein sog. "grober Behandlungsfehler" ist, sieht das Gesetz die sog. "Beweislastumkehr" vor.
Das bedeutet: Der Arzt muss seine Behauptung beweisen, die eingetretenen Körperschäden seien nicht Folge seines Kunstfehlers.
Schadenersatz und Schmerzensgeld
Anders als in den USA werden hier in beiden Fällen keine Millionenbeträge ausgezahlt. Es muss aber der ganze Schaden ersetzt werden!
Unsere Mandanten füllen dazu detailreiche Fragebögen aus.
Wir helfen dabei!
Wir erarbeiten dadurch Hand in Hand mit unseren Mandanten eine gute Ausgangsposition für die Verhandlung mit Versicherungen.
Selbstbestimmung:
Der Patientenwille ist Grundlage jeden Eingriffs. Der Patient muss einwilligungswillig, einwilligungsfähig sein. Und er muss eingewilligt haben.
Information:
Der Patient hat das Recht auf Information über die Diagnose, über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, über die Therapie und die voraussichtlichen Kosten
Verständlichkeit:
Diese Information muss mündlich und schriftlich erfolgen und für den Patienten verständlich sein.
Nutzen / Risiken / Nebenwirkungen:
Dies beinhaltet eine richtige Darstellung des Nutzens und der Erfolgsaussichten sowie der Risiken und Nebenwirkungen aller geplanten medizinischen Maßnahmen.
Sorgfalt:
Patienten haben Anspruch auf sorgfältige Heilbehandlung gemäß dem sogenannten Facharztstandard. Dieser Standard ist hoch! Patienten haben nur keinen Anspruch auf eine „Erfolgsgarantie“.
Vertraulichkeit:
Patienten haben das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung, dass die behandelnden und pflegenden Personen die bei Behandlung und Pflege bekanntgewordenen Informationen und Daten vertraulich behandeln und nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB)
Dokumentation:
Patienten haben das Recht auf eine ausführliche Dokumentation, insbesondere der Diagnose und der Therapie.
Akteneinsicht:
Patienten haben das Recht auf vollständige Akteneinsicht in die Patientenakte.
Beweiserleichterungen (s.u.)
Patienten können u.U. Beweiserleichterungen, i.d.R. dann die Beweislastumkehr, bei bestimmten Arztfehlern erhalten.
Zweitmeinung:
Patienten haben das Recht auf eine Zweitmeinung eines anderen Arztes. Immer; auch vor einer Operation.
Freie Arztwahl:
Patienten haben das Recht auf freie Arztwahl, dazu gehört auch das Recht, den Arzt zu wechseln (eingeschränkt in besonderen Versorgungsformen und bei Zahnersatz).
Freie Krankenhauswahl:
Patienten haben das Recht auf freie Krankenhauswahl.
Freie Krankenkassenwahl:
Patienten haben das Recht auf freie Krankenkassenwahl innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz sorgt bereits für mehr Offenheit und Transparenz.
Es bündelt Rechte und Pflichten aller Beteiligten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung.
BGB geändert
Durch das Patientenrechtegesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen eigenen Abschnitt ergänzt worden, der Regelungen über den medizinischen Behandlungsvertrag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung enthält.
Das Gesetz bestimmt, dass
Niemals kann eine Geldzahlung die Folgen schwerer Behandlungsfehler aufwiegen; der Umgang mit diesen Spätfolgen wird allerdings einfacher.
Wir regulieren individuelle Personenschäden nach Behandlungsfehlern und Unfällen.
Konkrete, individuelle Schmerzensgeldansprüche bringen ganz andere Zahlen hervor als jene allgemeine Schmerzensgeldtabelle, auf deren Grundlage deutsche Gerichte und Versicherung am liebsten ausgleichen würden.
Erfundene angebliche Risiken (Arbeitsplatzverlust etc...) oder Abschläge nehmen wir nicht hin.
Wir warnen davor, in einem Verdachtsfall vorschnell die Schlichtungsstellen zu kontaktieren.
Gutachterkommissionen sind von der Ärzteschaft bezahlt.
Die Gutachter sind oft schon aus dem Berufsleben ausgeschieden.
Nicht zuvor entdeckte Behandlungsfehler werden nicht geprüft.
Ansprüche gehen dann verloren.
Zahlen der Schlichtungsstellen
Im Jahr 2018 gab es 14 100 Behandlungsfehlergutachten beim MDK. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zählten im Jahr 2018 bundesweit insgesamt 5.972 Sachentscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern getroffen haben. Es lag in 1.858 Fällen ein Behandlungsfehler / Aufklärungsmangel vor. Davon wurde in 1.499 Fällen der Behandlungsfehler / Risikoaufklärungsmangel als Ursache für einen Gesundheitsschaden ermittelt, der einen Anspruch des Patienten auf Entschädigung begründete. In 359 Fällen lag ein Behandlungsfehler / Risikoaufklärungsmangel vor, der jedoch keinen kausalen Gesundheitsschaden zur Folge hatte. (Zahlen von Andreas Dohm, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern)
Kann der Patient nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, so hat er auch noch nachzuweisen, dass die nach dem Facharztstandard gebotene richtige Behandlung den Eintritt des so genannten Primärschadens verhindert hätte.
Für den Beweis der oben genannten so genannten haftungsbegründenden Kausalität hat der BGH Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patienten Beweiserleichterungen, regelmäßig sogar eine Beweislastumkehr zugute kommen kann.
Die Fallgruppen sind:
Es ist also die vordringliche Aufgabe des Fachanwalt für Medizinrecht, aus den Behandlungsunterlagen genau solche Fallgruppen aufzuspüren und dann dazu sorgfältig vorzutragen.
Diese müssen eingefordert werden!

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
Anmelden: kanzlei@beyerlin.de
Telefon: +49 751 3529735
Skype: live:j.beyerlin

Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg

Rechtsanwältin Elke Beyerlin
Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg
Diese müssen eingefordert werden!

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
Anmelden: kanzlei@beyerlin.de
Telefon: +49 751 3529735
Skype: live:j.beyerlin

Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg

Rechtsanwältin Elke Beyerlin
Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg

