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Die Wahl der Behandlungsmethode liegt vor allem beim Arzt. Oftmals bestehen verschiedene gleichermaßen gebotene Behandlungsmethoden. Sie unterscheiden sich vor allem in ihren Risiken und Erfolgschancen. In diesem Fall muss der Arzt den Patienten über die verschiedenen Behandlungsmethoden aufklären.
Bei einer Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie wird dem Patienten ein lokal schmerzstillendes Mittel (sog. Anästhetikum) injiziert. Diese Methode wird vor allem bei kleinen chirurgischen Eingriffen verwendet, z.B. bei einem zahnchirurgischen Eingriff.
Eine Alternative zur Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie ist die intraligamentäre Anästhesie. Weil das Anästhetikum bei der intraligamentären Anästhesie nur den Einzelzahn „betäubt“, wird unter anderem das Risiko einer (in seltenen Fällen möglichen) Nervenverletzung gemindert.
Die Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie wird ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommen, wenn der Arzt den Patienten nicht über die intraligamentäre Anästhesie aufgeklärt hat.
Der Patient muss gegenüber dem Gericht beweisen, dass er sich bei vollständiger Aufklärung nicht sofort für die Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie entschieden hätte, sondern sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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