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Behandlungsfehler einer Hebamme bei der Geburt können zu schweren Schäden beim Neugeborenen führen. Das Kind benötigt in vielen Fällen lebenslange Pflege. Die Familien geraten oftmals an die Grenzen der Belastbarkeit.
Die Tätigkeit einer Hebamme ist ein Heilberuf. Deswegen sind die Grundsätze der Arzthaftung (z.B. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler) auch auf Hebammen anwendbar, wenn die Hebamme eine ihr obliegende Pflicht verletzt.
Wenn die Hebamme erkennt bzw. erkennen musste, dass der Arzt vollkommen regelwidrig und unverständlich handelt, muss sie einschreiten und den Arzt darauf hinweisen.
Um wenigstens die finanzielle Belastung auszugleichen, erwirtschaften wir Schadensersatz und Schmerzensgeld unter anderem für:
Gegebenenfalls machen wir auch Zuschüsse für betreutes Wohnen und Beruf geltend.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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