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Gutgläubige Menschen in Notsituationen fallen darauf immer wieder herein: Weil eine schnelle Zahlung eines Pauschalbetrages angeboten wird, schlagen sie zu.
Bloß kein Risiko eingehen.
Langwierige Auseinandersetzung mit Versicherungen, die angeblich „eh am längeren Hebel sitzen“, machen Angst.
Darüber hinaus werden Anwaltskosten als hoch, der Verfahrensausgang gegen „so starke Gegner“ dagegen als ungewiss eingeschätzt.
Dies alles verführt Geschädigte, einem schnellen Deal zuzustimmen.
Eine schnelle Unterschrift – und Sie sind später arm…
Abfindungsvergleiche sind ohne vorherige ausführliche anwaltliche Beratung gefährlich: Es können Ihnen erhebliche Ansprüche für die Zukunft verloren gehen.
Informieren Sie sich über Ihre Rechte als Patient:
Unsere Mandanten sind Opfer eines Behandlungsfehlers. Die Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. Krankenhauses schuldet ihnen dann Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld sowie ein Anerkenntnis, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden.
Wir sichern Beweise und unterfüttern dadurch unsere Anspruchsschreiben.
VORSICHT! Bei Abfindungsvergleichen verlieren Unfall- oder Behandlungsopfer sehr viel Geld.
Ein Abfindungsvergleich bedeutet: Sie erhalten eine Pauschalsumme von einer Versicherung sofort und verzichten im Gegenzug auf weitere Forderungen.
Das „schnelle Geld“ lockt; gutgläubige Menschen in Notsituationen fallen darauf rein.
Aufklärung garantiert Menschenwürde nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes. Zur Menschenwürde gehört auch die körperliche Unversehrtheit. Damit erfüllt jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er geboten und fachgerecht ausgeführt wurde, den Tatbestand der Körperverletzung, es sei denn, der Patient hätte rechtswirksam seine Einwilligung erteilt.
Gutachter entscheiden über Schadenersatz-Ansprüche von geschädigten Patienten.
Das ist überhaupt nur möglich, weil Haftpflichtversicherungen, Kliniken und Gerichte sich von Sachverständigen beraten lassen und mangels eigener Fachkenntnis deren Einschätzung kritiklos übernehmen.
Wir begrenzen die Gutachtermacht in Prozessen.
Beim groben Behandlungsfehler (7 Beispielgruppen im Aufsatz) muss vor Gericht der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen (Beweislastumkehr).
Bei „einfachem“ Behandlungsfehler muss der Patient den Fehler und dessen kausale Verantwortung für einen Gesundheitsschaden nachweisen.
Das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz sorgt bereits für mehr Offenheit und Transparenz.
Es bestimmt u.a., dass Krankenkassen und Pflegekassen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler unterstützen müssen.
Wir beschreiben Ihre Rechte als Patient:
Schadenersatz ersetzt Ihren Schaden nicht.
Schadenersatz ist ein Versuch, mit Mitteln des Geldes ein höheres Gut, nämlich Gesundheit, zu ersetzen. Das gelingt nie.
Geldleistungen erleichtern Ihnen lediglich die Organisation von Folgen und Spätfolgen eines Schadens.
Der Gesetzgeber spricht jedem „billigen Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB) zu, der an Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde. Das gilt vor allem dann, wenn dauerhafte Schmerzen medizinisch objektivierbar nachgewiesen werden können, die durch Einwirkung eines anderen entstanden sind.
Ob und wie viel Schmerzensgeld vom Gegner gezahlt wird, ist zunächst abhängig von der Sorgfalt bei der Anspruchsermittlung.
Wir plädieren für die sog. „taggenaue Berechnung“ von Schmerzensgeld.
1.223.730,14 € Schmerzensgeld könnte die Geschädigte in unserem Fall (lesen Sie die Geschichte im Blog) verlangen – und bekommen -, wenn es gerecht zuginge.
Opfer von Verkehrsunfällen werden anschließend oft Opfer von Versicherungen.
Die Situation ist prekär: Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Tabellen – und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden und argumentieren damit, dass Sie Ihre Beschwerden erfinden oder übertreiben (aggravieren).
Gerichte sind nur zum Teil interessiert.
Verjährung – ein Damoklesschwert über dem Patientenrecht.
Wenn Ansprüche eines Patienten nach einem Behandlungsfehler („Kunstfehler“) verjährt sind, müssen der gegnerische Arzt oder das gegnerische Krankenhaus eingetretene Schäden nicht mehr regulieren. Der Patient geht dann leer aus.
Deswegen ist es wichtig, die Verjährung zu unterbrechen (Juristennennen das „Hemmen“)
(Rechtsanwalt Jochen Beyerlin)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg
Rechtsanwältin Elke Beyerlin
Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg