Fachanwalt Medizinrecht: Geburtsbeendigung bei pathologischem CTG

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Geburtsbeendigung bei pathologischem CTG

Eine Geburt ist in den meisten Fällen ein glückliches Ereignis.
Allerdings kann aus dem glücklichen Ereignis auch ein tragischer Unglücksfall werden, wenn es zum Beispiel durch einen vermeidbaren ärztlichen Fehlers zu einem Geburtsschaden kommt.

  • In den meisten Fällen steht dem Geschädigten in solche Fällen Schmerzensgeld zu.

In welchen Fällen muss die Geburt mittels Kaiserschnitt bei auffälligem CTG beendet werden?

Auffällige Herztöne des Kindes bei der Geburt sind ein Warnsignal. Sie deuten auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hin. Wenn eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich ist und das CTG weiterhin auffällig bleibt, muss die Geburt mittels Kaiserschnitt beendet werden (OLG Hamm 04.04. 2017, Az.: 26 U 88/16).

Dauerüberwachung der Geburt mittels CTG

Bei Hinweisen auf eine mögliche Sauerstoffunterversorgung des Kindes muss der Geburtsvorgang mit einem Dauer-CTG überwacht werden.
Ist das CTG stark auffällig, muss ein Notkaiserschnitt durchgeführt werden.

  • Werden diese Maßnahmen unterlassen, kann das als grober Behandlungsfehler eingestuft werden.

Schmerzensgeld und Schadensersatz

Ein Geburtsschaden stellt die Eltern und ihr Kind vor viele Herausforderungen.
Um die Alltagshindernisse für Sie und Ihr Kind wenigstens finanziell auszugleichen, erwirtschaften wir Schadensersatz auch für:

  • Kosten für Pflege zuhause
  • Spezial-Kindergarten
  • Spezialschulen
  • Ausbildung in Behindertenwerkstätten etc.

Ggfs. machen wir auch Zuschüsse für Ausbildung, Beruf und für betreutes Wohnen geltend.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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