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Wird gegen Hygienevorschriften in Krankenhäusern verstoßen, können Patienten durch Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder Pilze erkranken.
Um Schmerzensgeld und Schadensersatz und erhalten, muss der Patient nachweisen, dass
Das Krankenhaus trägt nur dann die Beweislast, wenn ein voll beherrschbares Risiko vorlag. Infektionen gehören jedoch nicht zu den voll beherrschbaren Risiken.
Dem Patienten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zugute, wenn der Patient Hinweise auf Fehler bei der Krankenhaushygiene nachweist. In diesem Fall muss das Krankenhaus belegen, dass die Mitarbeiter bei der Hygiene keinen Fehler gemacht haben (BGH 16.08.2016, VI ZR 634/15).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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