Fachanwalt für Medizinrecht: Verstoß gegen Hygienevorschriften

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Wird gegen Hygienevorschriften in Krankenhäusern verstoßen, können Patienten durch Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder Pilze erkranken.

Patient trägt die Beweislast

Um Schmerzensgeld und Schadensersatz und erhalten, muss der Patient nachweisen, dass

  • er eine Infektion erlitten hat
  • ein Hygienefehler vorlag und worin genau der Hygienefehler bestand
  • der Hygienefehler zur Infektion geführt hat

Keine Beweislastumkehr bei Infektion

Das Krankenhaus trägt nur dann die Beweislast, wenn ein voll beherrschbares Risiko vorlag. Infektionen gehören jedoch nicht zu den voll beherrschbaren Risiken.

  • Das liegt daran, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wann und wie der Patient sich infiziert hat.

Hinweis auf Fehler bei Krankenhaushygiene – Krankenhaus trägt Beweislast

Dem Patienten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zugute, wenn der Patient Hinweise auf Fehler bei der Krankenhaushygiene nachweist. In diesem Fall muss das Krankenhaus belegen, dass die Mitarbeiter bei der Hygiene keinen Fehler gemacht haben (BGH 16.08.2016, VI ZR 634/15).

  • So erhält der Patient Informationen über die Hygienedurchführung, die er für seine Beweisführung verwenden kann.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg

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