Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Tabellen - und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden.
Aus - für sie - gutem Grund.
Wir vertreten bundesweit ausschließlich Sie als Verletzte, niemals den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.
Der Gesetzgeber spricht jedem „billigen Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB) zu, der an Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde.
Das gilt vor allem dann, wenn dauerhafte Schmerzen medizinisch objektivierbar nachgewiesen werden können, die durch Einwirkung eines anderen entstanden sind.
Ob und wie viel Schmerzensgeld vom Gegner gezahlt wird, ist zunächst abhängig von der Sorgfalt bei der Anspruchsermittlung.
Das ist unsere Basisarbeit zu Mandatsbeginn.
Wir ermitteln Ihre Ansprüche individuell.
Deshalb tragen wir dazu immer umfangreich und im Detail vor.
Den Orientierungsrahmen für Ansprüche und deren Höhe bilden Urteile für vergleichbare Fälle. Schmerzensgeldtabellen geben weitere Hinweise.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die wirtschaftliche Entwicklung bleiben in der Regel entscheidend.
1. Eine verzögerte Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung oder eine langwierige Prozessführung können zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen.
2. Schmerzensgeldansprüche sind vererblich. Stirbt der Geschädigte vor Regulierung seiner Schäden, können seine Angehörigen alle seine Ansprüche weiter geltend machen.
Unsere gegnerischen Haftpflichtversicherungen und die Gerichte versuchen immer anhand von Vergleichsurteilen aus gängigen Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Ring/Böhm; Jäger/Luckey) möglichst niedrige Schmerzensgeldbeträge anzusetzen.
Sehr häufig gehen Haftpflichtversicherer und Gerichte dabei zulasten der Geschädigten von einer veralteten Rechtsprechung aus.
Unserer Meinung nach stellen derartige Schmerzensgeldtabellen alleine keine verwertbare Richtschnur für das Ausgleichen von Schmerzensgeldern dar.
Das hat mehrere Gründe:
Bisherige Schmerzensgeldtabellen
Ein Urteil aus einer Schmerzensgeldtabelle kann also allenfalls den Ausgangspunkt für die Berechnung bilden.
Bereits 2001 wurde in der Rechtsprechung entschieden, dass es ein Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern ergibt, um der inflationären Entwicklung der Lebenshaltungskostenrechnung zu tragen.
Noch früher, 1996, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gerichte von sich aus die Möglichkeit haben, ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, als es vom Kläger selbst beantragt worden ist.
Schon aus diesen beiden Urteilen in der Rechtsprechung heraus muss man keine vergleichbaren Urteile aus Schmerzensgeldtabellen akzeptieren, die älter als zehn Jahre sind.
Wir verfolgen deswegen einen neuen Ansatz, der sich aber bereits aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen vom 06.07.1955 (!) ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat damals ausgeführt: "Im Vordergrund soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind."
Die Suche nach der vom Gesetzgeber gemeinten billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) verlangt daher die umfassende allseitige Betrachtung der Funktionen des Schmerzensgeldanspruches mit seinen Aufgaben, dem Geschädigten einen Ausgleich für das Erlittene zu bieten, ihm aber auch Genugtuung zu gewähren.
Dabei muss man berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld auch alle Schäden und Lebenshemmungen in der Zukunft bis zum Tod des Geschädigten abwickeln muss. Dieser Aspekt wird unseres Erachtens von der heutigen Rechtsprechung nicht ausreichend genug gewürdigt.
Beispiele für Schmerzensgeldberechnungen sind in Deutschland traditionell ein Anlass zu nachhaltigem Entsetzen:
Wir argumentieren damit, dass ein Ausgleich, der dem Gesetz und der Rechtsprechung genügt, so aussehen muss, dass dem Kind (später dem Schüler, dem Jugendlichen, dem Erwachsenen) ein monatlicher Ausgleich von mindestens 50 € dafür zugesprochen werden sollte, dass der komplette linke Arm gelähmt ist:
Aus Verbraucherstatistiken, die beispielsweise bei der Berechnung der Grundsicherung sowie der Hartz-IV-Leistungen zu Grunde gelegt werden, ergibt sich, dass der Durchschnittsverbraucher etwa 10 % des verfügbaren Nettoeinkommens für Güter einsetzt, die nicht lebensnotwendig sind, die aber die Lebensqualität erhöhen.
Daran kann man ersehen, dass nach unserer Ansicht sowohl die Haftpflichtversicherer als auch die Gerichte den Vorgaben des Gesetzgebers und den Vorgaben des BGH nicht gerecht werden.
Argumentiert der Sozialversicherungsträger mit einer angeblichen Abtretung der Ansprüche, ist genau zu prüfen, ob diese Abtretung wirksam ist oder nicht.
Versicherer erheben auch gerne den Einwand des Mitverschuldens.
Hier sollen dem Geschädigten angebliche eigene Fehler angelastet werden, was zu einer Verminderung der Haftungsquote führen soll.
Durch eine sorgfältige Unfallrekonstruktion versuchen wir in jedem Einzelfall, die Mitverschuldensquote so gering wie möglich zu halten.
Auch die Argumentation der Versicherer, dass bei korrektem Verhalten des Geschädigten der Unfall vermeidbar gewesen wäre, widerlegen wir gemeinsam mit Ihnen durch eine sorgfältige Unfallrekonstruktion.
Oft erfolgreich, immer unnachgiebig.

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
Anmelden: kanzlei@beyerlin.de
Telefon: +49 751 3529735
Skype: live:j.beyerlin

Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg

Rechtsanwältin Elke Beyerlin
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Oft erfolgreich, immer unnachgiebig.

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