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Schmerzensgeld nach Arztfehler

Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Tabellen – und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden.
Aus – für sie – gutem Grund.
Wir vertreten bundesweit ausschließlich Sie als Verletzte, niemals den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.

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Wer bekommt Schmerzensgeld nach Arztfehler in Deutschland?

Der Gesetzgeber spricht jedem „billigen Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB) zu, der an Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde.
Das gilt vor allem dann, wenn dauerhafte Schmerzen medizinisch objektivierbar nachgewiesen werden können, die durch Einwirkung eines anderen entstanden sind.
Ob und wie viel Schmerzensgeld vom Gegner gezahlt wird, ist zunächst abhängig von der Sorgfalt bei der Anspruchsermittlung.
Das ist unsere Basisarbeit zu Mandatsbeginn.

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Unser gemeinsamer Weg zum Schmerzensgeld

Wir ermitteln Ihre Ansprüche individuell.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von

  • Art der Primärverletzung
  • Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen
  • Notwendigkeit von Operationen
  • Schwere der Operationen
  • Dauer der stationären Heilbehandlung
  • Dauer der ambulanten Heilbehandlung
  • den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitb
  • Höhe des Dauerschadens
  • Alter des Verletzten
  • voraussichtlicher Leidenszeit
  • Wahrnehmungsmöglichkeit der Schmerzen
  • Psychischen Langzeitfolgen

Der Einzelfall zählt!

Deshalb tragen wir dazu immer umfangreich und im Detail vor.
Den Orientierungsrahmen für Ansprüche und deren Höhe bilden Urteile für vergleichbare Fälle. Schmerzensgeldtabellen geben weitere Hinweise.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die wirtschaftliche Entwicklung bleiben in der Regel entscheidend.

Erhöhung und Vererblichkeit von Scherzensgldansprüchen

1. Eine verzögerte Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung oder eine langwierige Prozessführung können zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen.
2. Schmerzensgeldansprüche sind vererblich. Stirbt der Geschädigte vor Regulierung seiner Schäden, können seine Angehörigen alle seine Ansprüche weiter geltend machen.

Schmerzensgeldtabellen allein sind als Richtschnur ungeeignet.

Unsere gegnerischen Haftpflichtversicherungen und die Gerichte versuchen immer anhand von Vergleichsurteilen aus gängigen Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Ring/Böhm; Jäger/Luckey) möglichst niedrige Schmerzensgeldbeträge anzusetzen.
Sehr häufig gehen Haftpflichtversicherer und Gerichte dabei zulasten der Geschädigten von einer veralteten Rechtsprechung aus.
Unserer Meinung nach stellen derartige Schmerzensgeldtabellen alleine keine verwertbare Richtschnur für das Ausgleichen von Schmerzensgeldern dar.
Das hat mehrere Gründe:

Bisherige Schmerzensgeldtabellen

  • sind von Privatleuten herausgegebene Sammlungen, die sich aus Auswertungen einzelner Gerichtsentscheidungen ergeben. Sie geben kein umfassendes Bild der Rechtslage.
  • enthalten lediglich Kurzbeschreibungen der erlittenen Verletzungen, der Dauerschäden und ggf. der besonderen Umstände des jeweiligen Falles sowie die gewährten Schmerzensgeldbeträge.
  • berücksichtigen nicht die Spannbreite von gerichtlich festgestellten Ansprüchen bei angeblich „derselben“ Verletzung. Vor deutschen Gerichten fest gestellte Schmerzensgeldbeträge bei einer Oberschenkelfraktur betrugen von 2.000,00 bis 20.000,00 € (vgl. z. B. Hacks Ring Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 25. Auflage 2007, lfd. Nr. 846 und lfd. Nr. 2142)
  • enthalten keine Fälle, die zwischen den Parteien außergerichtlich verglichen werden. 92 % der berechtigten Schmerzensgeldforderungen werden außergerichtlich befriedigt (Weidinger, MedR 2006, S. 572).
  • enthalten auch keine gerichtlich erzielten Vergleiche. Oft handelt es sich dabei um Fälle, bei denen ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen ist.
  • enthalten ausschließlich gerichtlich fest gestellte Schmerzensgeldzahlungen. Gerade wegen ihres streitigen Hintergrunds sind diese Fälle für die Masse der Fälle nicht repräsentativ.
  • enthalten hohe Schmerzensgeldansprüche für Prominente bei Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte. (BGH NJW 1995, S. 861; BGH NJW 1996, S. 984). Diese sind im Vergleich zu Beträgen, die ein Patient erhält, der schwerste Verletzungen erlitten hat, unverhältnismäßig hoch. Damit argumentieren wir bei Gericht zugunsten der Medizingeschädigten.

Fazit:

Ein Urteil aus einer Schmerzensgeldtabelle kann also allenfalls den Ausgangspunkt für die Berechnung bilden.
Bereits 2001 wurde in der Rechtsprechung entschieden, dass es ein Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern ergibt, um der inflationären Entwicklung der Lebenshaltungskostenrechnung zu tragen.
Noch früher, 1996, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gerichte von sich aus die Möglichkeit haben, ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, als es vom Kläger selbst beantragt worden ist.
Schon aus diesen beiden Urteilen in der Rechtsprechung heraus muss man keine vergleichbaren Urteile aus Schmerzensgeldtabellen akzeptieren, die älter als zehn Jahre sind.

Die Berechnung von Ansprüchen – ein neuer Ansatz und die Folgen daraus

Wir verfolgen deswegen einen neuen Ansatz, der sich aber bereits aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen vom 06.07.1955 (!) ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat damals ausgeführt: „Im Vordergrund soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.“
Die Suche nach der vom Gesetzgeber gemeinten billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) verlangt daher die umfassende allseitige Betrachtung der Funktionen des Schmerzensgeldanspruches mit seinen Aufgaben, dem Geschädigten einen Ausgleich für das Erlittene zu bieten, ihm aber auch Genugtuung zu gewähren.
Dabei muss man berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld auch alle Schäden und Lebenshemmungen in der Zukunft bis zum Tod des Geschädigten abwickeln muss. Dieser Aspekt wird unseres Erachtens von der heutigen Rechtsprechung nicht ausreichend genug gewürdigt.

0,73 € pro Tag für einen gelähmten Arm?

Beispiele für Schmerzensgeldberechnungen sind in Deutschland traditionell ein Anlass zu nachhaltigem Entsetzen:

  • Nehmen wir z.B. eine Entscheidung eines Landgerichts 1988. Ein Kind erlitt eine Lähmung des kompletten linken Armes als Folge einer bei einer Geburt erlittenen Schulterdystokie. Dies ist ein klassischer Behandlungsfehler bei einem Geburtsvorgang. Es erhielt ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €.
  • Nimmt man an, dass das Kind, das ansonsten gesund geboren wurde, 80 Jahre alt wird und geht man der Einfachheit halber davon aus, dass jedes Jahr nur 365 Tage hat und geht man weiter davon aus, dass das Kind ab einem Alter von etwa fünf Jahren deutlich merken wird, dass der komplette linke Arm gelähmt ist und es nicht so ist wie andere Kinder in seinem Alter, so ergibt sich, dass das Kind an 27.375 Tagen (in 75 Jahren) unter seiner Situation leiden wird.
  • An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass wir hier noch nicht einmal einen Fall ausgesucht haben, bei dem der Geschädigte jeden Tag Schmerzen hat.
  • Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld bedeutet, dass dem Kind (später dem Schüler, dem Jugendlichen, dem Erwachsenen) ein Ausgleich von täglich 0,73 € zugesprochen ist.

Aus 20.000 € werden 177.000 €

Wir argumentieren damit, dass ein Ausgleich, der dem Gesetz und der Rechtsprechung genügt, so aussehen muss, dass dem Kind (später dem Schüler, dem Jugendlichen, dem Erwachsenen) ein monatlicher Ausgleich von mindestens 50 € dafür zugesprochen werden sollte, dass der komplette linke Arm gelähmt ist:

  • 50 € im Monat bedeuten 1,61 € pro Tag statt nur 0,73 €. Multipliziert man diesen Betrag mit der Lebenserwartung von 27.375 Tagen, so ergibt sich, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 45.000 € angemessen wäre.
  • Wenn Schmerzen und weitere Beeinträchtigungen in der Lebensqualität hinzukommen, muss man einen Ausgleich von mindestens 200 € im Monat ansetzen. Dann ergibt sich ein täglicher Betrag von 6,45 €.
  • Dann ergäbe sich in unserem Beispielsfall ein Schmerzensgeld von 177.000 € – statt 20.000 €.

Haftpflichtversicherer und Gerichte werden den Vorgaben des großen Senats aller obersten Bundesgerichte von 1955 (!) nicht gerecht

Aus Verbraucherstatistiken, die beispielsweise bei der Berechnung der Grundsicherung sowie der Hartz-IV-Leistungen zu Grunde gelegt werden, ergibt sich, dass der Durchschnittsverbraucher etwa 10 % des verfügbaren Nettoeinkommens für Güter einsetzt, die nicht lebensnotwendig sind, die aber die Lebensqualität erhöhen.

  • Ausgehend von obigem Beispiel bedeutet das bei 6,45 €, dass für den Geschädigten von einem Nettoeinkommen von 645 € monatlich auszugehen ist. Dies ist sicherlich nicht zu hoch gegriffen.
  • Eine solche Steigerung des Schmerzensgeldniveaus bedeutet übrigens nicht zugleich, dass die Gemeinschaft der Versicherten über Gebühr belastet wird.
  • Der Anteil an Sachschäden liegt sehr viel höher, als der für Personenschäden geleistete Aufwand (Scheffen, NZV 1995, S. 218).
  • Hinzu kommt noch die geringe Anzahl von Verletzten im Verhältnis zu der hohen Zahl aller Haftpflichtversicherten (Scheffen, ZRP 1999, S. 189).

Daran kann man ersehen, dass nach unserer Ansicht sowohl die Haftpflichtversicherer als auch die Gerichte den Vorgaben des Gesetzgebers und den Vorgaben des BGH nicht gerecht werden.

Abtretung der Ansprüche?

Argumentiert der Sozialversicherungsträger mit einer angeblichen Abtretung der Ansprüche, ist genau zu prüfen, ob diese Abtretung wirksam ist oder nicht.
Versicherer erheben auch gerne den Einwand des Mitverschuldens.
Hier sollen dem Geschädigten angebliche eigene Fehler angelastet werden, was zu einer Verminderung der Haftungsquote führen soll.
Durch eine sorgfältige Unfallrekonstruktion versuchen wir in jedem Einzelfall, die Mitverschuldensquote so gering wie möglich zu halten.

Mitverschulden

Auch die Argumentation der Versicherer, dass bei korrektem Verhalten des Geschädigten der Unfall vermeidbar gewesen wäre, widerlegen wir gemeinsam mit Ihnen durch eine sorgfältige Unfallrekonstruktion.

Unser Kampf um Ihr Schmerzensgeld:

Oft erfolgreich, immer unnachgiebig.

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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Wir freuen uns auf Sie:


Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg


Rechtsanwältin Elke Beyerlin
Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg

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