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Eine Organspende ist oftmals die letzte Chance für schwer erkrankte Menschen. Doch nicht immer wird das gespendete Organ vom Körper des Empfängers angenommen, sondern kann im schlimmsten Fall abgestoßen werden.
Der potentielle Spender muss zu seinem eigenen Schutz vor einer Organspende umfassend über die gesundheitlichen Folgen aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss auch das Risiko eines Transplantatverlustes umfassen, wenn z.B. der Empfänger unter Vorerkrankungen leidet (BGH 29.01.2019, Az.: VI ZR 495/16; VI ZR 318/17).
War die Aufklärung mangelhaft, kann sich ein Arzt nicht auf eine hypothetische Einwilligung in die Lebendorganspende des Patienten berufen.
War die Aufklärung mangelhaft und hätte der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung trotzdem in die Behandlung/Operation eingewilligt, spricht man von hypothetischer Einwilligung (des Patienten).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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