Arzthaftung: Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende

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Eine Organspende ist oftmals die letzte Chance für schwer erkrankte Menschen. Doch nicht immer wird das gespendete Organ vom Körper des Empfängers angenommen, sondern kann im schlimmsten Fall abgestoßen werden.

Umfassende Aufklärung über gesundheitliche Folgen notwendig

Der potentielle Spender muss zu seinem eigenen Schutz vor einer Organspende umfassend über die gesundheitlichen Folgen aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss auch das Risiko eines Transplantatverlustes umfassen, wenn z.B. der Empfänger unter Vorerkrankungen leidet (BGH 29.01.2019, Az.: VI ZR 495/16; VI ZR 318/17).

  • Ist die Aufklärung fehlerhaft/unvollständig, wird der Eingriff ohne wirksame Einwilligung vorgenommen.

Lebensorganspende – Keine hypothetische Einwilligung möglich

War die Aufklärung mangelhaft, kann sich ein Arzt nicht auf eine hypothetische Einwilligung in die Lebendorganspende des Patienten berufen.

  • Ansonsten könnte der Arzt die erhöhten Aufklärungsanforderungen bei einer Lebendspende umgehen (BGH 29.01.2019, Az.: VI ZR 495/16; VI ZR 318/17)

Was versteht man unter einer „hypothetischen Einwilligung“?

War die Aufklärung mangelhaft und hätte der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung trotzdem in die Behandlung/Operation eingewilligt, spricht man von hypothetischer Einwilligung (des Patienten).

  • In diesem Fall haftet der Arzt trotz einer mangelhaften Aufklärung nicht.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

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