Kaiserschnitt

Die verspätete Einleitung einer Schnittentbindung ist als grober Behandlungsfehler zu werten, wenn aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weshalb trotz einer (durch CTG) festgestellten Sauerstoffminderversorgung und eines eingetretenen Geburtsstillstandes eine Schnittentbindung nicht vorgenommen wurde.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € ist dann angemessen.

Sectio
grober Behandlungsfehler

Medizinrecht

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