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Schmerzensgeld soll dem Geschädigten nicht nur einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben. Schmerzensgeld soll dem Geschädigten auch Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich das Gericht an einigen Kriterien. Diese Kriterien sind zum Beispiel:
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Einen ersten Anhaltspunkt können die bereits zugesprochenen Schmerzensgelder in vergangenen Urteilen sein. Diese Urteile sagen aber nichts über eine „richtige“ Schmerzensgeldhöhe aus (LG Kaiserslautern 19.06.2020, Az.: 3 O 639/19).
Es müssen gleiche, faire, vorhersehbare und transparente Bemessungskriterien entwickelt werden, die es erlauben, auf den Einzelfall einzugehen.
Diesen Anforderungen genügen die bisher gebräuchlichen Bemessungssysteme für das Schmerzensgeld nicht.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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