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Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt den Patienten vor einer Behandlung bzw. Operation umfassend aufklären. Doch in einigen Fällen ist die Aufklärung mangelhaft.
Klärt der Arzt den Patienten nicht, unvollständig oder falsch über wichtige Umstände einer Behandlung bzw. Operation (Risiko, Behandlungsalternativen, Dringlichkeit etc.) auf, begeht der Arzt einen Aufklärungsfehler.
Der Arzt muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass er den Patienten richtig aufgeklärt hat. Für diesen Beweis reicht ein unterschieibener Aufklärungsbogen nicht aus. Der Aufklärungsbogen ist nämlich nur ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattfand.
Er sagt aber nichts darüber aus, ob
In vielen Fällen würden die Patienten bei einer richtigen Aufklärung der Behandlung bzw. Operation nicht zustimmen.
Die Operation bzw. die Behandlung fand dann ohne wirksame Einwilligung des Patienten statt, wenn der Arzt nicht beweisen kann, dass
In einem solchen Fall können dem Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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