Fachanwalt für Medizinrecht: Implantation eines Herzschrittmachers bei unklaren Beschwerden

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Herzrhythmusstörungen können zu großen Belastungen für den Körper führen. Ein Herzschrittmacher könnte die Beschwerden lindern. Vor einer Implantation muss der Arzt den Patienten allerdings ordnungsgemäß aufklären.

Ärztliche Aufklärungspflicht vor Implantation eines Herzschrittmachers

Bevor ein Herzschrittmacher implantiert wird, muss der Arzt den Patienten über alle wichtigen Umstände aufklären. Zu den wichtigen Umständen gehört unter anderem:

  • Information über Dringlichkeit des Eingriffs
  • Behandlungsalternativen
  • Risiken

Ist die Aufklärung fehlerhaft, unvollständig oder gänzlich unterblieben, wird der Eingriff ohne wirksame Einwilligung vorgenommen.

Relative Indikation – Unterlassen der Behandlung als echte Behandlungsalternative

Wenn die Herzschrittmacherimplantation nur relativ indiziert ist, ist ein Unterlassen der Behandlung eine echte Alternative zur Implantation.

  • Darüber muss der Arzt den Patienten aufklären.

Was versteht man unter „relativ indiziert“?

Wenn eine Behandlung sinnvoll ist, aber nicht zwingend erforderlich ist und/oder realistische Alternativen bestehen, spricht man von einer relativ indizierten Behandlung.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Aufklärungsfehler

Liegt ein Aufklärungsfehler vor, stehen dem Patienten in den meisten Fällen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

  • Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Arzt beweisen kann, dass Patient auch bei einer richtigen Aufklärung in die Behandlung zugestimmt hätte (sog. hypothetische Einwilligung).

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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