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Herzrhythmusstörungen können zu großen Belastungen für den Körper führen. Ein Herzschrittmacher könnte die Beschwerden lindern. Vor einer Implantation muss der Arzt den Patienten allerdings ordnungsgemäß aufklären.
Bevor ein Herzschrittmacher implantiert wird, muss der Arzt den Patienten über alle wichtigen Umstände aufklären. Zu den wichtigen Umständen gehört unter anderem:
Ist die Aufklärung fehlerhaft, unvollständig oder gänzlich unterblieben, wird der Eingriff ohne wirksame Einwilligung vorgenommen.
Wenn die Herzschrittmacherimplantation nur relativ indiziert ist, ist ein Unterlassen der Behandlung eine echte Alternative zur Implantation.
Wenn eine Behandlung sinnvoll ist, aber nicht zwingend erforderlich ist und/oder realistische Alternativen bestehen, spricht man von einer relativ indizierten Behandlung.
Liegt ein Aufklärungsfehler vor, stehen dem Patienten in den meisten Fällen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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