Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler?
Zuerst und sofort einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Denn nur der kann die Verjährung berechnen und unterbrechen!
Medizinrecht im Strafprozess
Soll die strafrechtliche Verurteilung des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung erreicht werden, so ist eine Strafanzeige zu erstatten.
Medizinrecht im Zivilprozess
In dem vorliegenden Kapitel geht es hingegen ausschließlich um die möglichen zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rechtschutzversicherung
Bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung sollte abgeklärt werden, ob diese in Anspruch genommen werden kann.
Der außergerichtliche Klärungsversuch
Der erfahrene Patientenrechtler wird zunächst versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Er wird Einsicht in die Krankenunterlagen (die ärztliche Dokumentation) beantragen und diese kopieren.
Originalunterlagen muss der Arzt an die Gegenseite nicht herausgeben. Digital ist das aber unproblematisch möglich!
Privatgutachten
Privatgutachten stellen häufig fest, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen bzw. dass dieser ursächlich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung gewesen ist.
Der Mandant muss die Kosten für dieses Privatgutachten zunächst allein tragen.
Ein Privatgutachten oder ein Gutachten des MDK ist medizinisch untermauerter Vortrag des Patienten. Er muss vom Gericht und vom gerichtlich bestellten Gutachter deswegen immer vollständig berücksichtigt werden!
Privatgutachten verursachen drei Probleme:
1. Wer ist der geeignete Sachverständige?
2. Welche Fragen muss er beantworten, um den prozessrelevanten Sachverhalt zu ermitteln?
3. Was minimiert das Risiko des Mandanten, auf den (oft hohen) Startkosten sitzen zu bleiben?
Wir helfen bei allen drei Fragen seit fast 25 Jahren.
Wir begrenzen die Macht der Gerichts-Gutachter
Gutachter entscheiden häufig Schadenersatzprozesse.
Das ist überhaupt nur möglich, weil Haftpflichtversicherungen, Kliniken und Gerichte sich von Sachverständigen beraten lassen und mangels eigener Fachkenntnis deren Einschätzung kritiklos übernehmen.
Für uns ist dieser fatale Zusammenhang Grund und Motivation, Sachverständige bestmöglich zu kontrollieren und in Vernehmungen und Verhandlungen- sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – unnachgiebig auf Aufklärung zu pochen.
Die Schadenersatzklage bei einem Zivilgericht
Kommen Privatgutachter, Kläger oder deren Anwälte zu dem Schluss, eine sog. Arzthaftungsklage sei gewinnbar, erheben sie Klage.
Vorsicht Verjährung!
Wenn Ansprüche eines Patienten nach einem Behandlungsfehler („Kunstfehler“) verjährt sind, müssen der gegnerische Arzt oder das gegnerische Krankenhaus eingetretene Schäden nicht mehr regulieren.
Der Patient geht dann leer aus.
Deswegen ist es wichtig, die Verjährung zu unterbrechen.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Wir als Patientenvertreter prüfen zunächst immer bei allen Mandaten, wann die Verjährung zu laufen begonnen hat. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung nicht mehr mit der Entstehung des Anspruchs, sondern mit dem Schluss des Jahres,
• in dem der Anspruch entstanden ist (also der Behandlungsfehler passiert ist)
• und der Patient über den Schaden sowie über den Schädiger Kenntnis erlangt hat oder bis zum 31.12. (24 Uhr) des jeweiligen Jahres ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Fall-Beispiel:
Ärztliche Behandlung am 01.12.2019
Verdacht auf Behandlungsfehler am 01.03.2020
Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020
Verjährungseintritt mit Ablauf des 31.12.2023
Bis spätestens 31.12.2023 muss daher die Klage des Patienten bei Gericht eingegangen sein, ansonsten sind seine Ansprüche verjährt.
Anwaltszwang beim Landgericht
Alle Arzthaftungsprozesse finden in der ersten Instanz vor einem Landgericht statt, denn der Gegenstandswert beträgt regelmäßig mehr als 5.000 €. Für beide Seiten besteht daher der Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Gerichts-Gutachter
Der o.a. Sachverständige wird durch das Gericht beauftragt, in einem schriftlichen Gutachten Behandlungsfehler des Arztes – nebst der Feststellung kausaler Verursachung vorliegender Patientenbeschwerden – festzustellen oder auszuschliessen. Ob ein Privatgutachten existiert oder nicht, ist dafür unerheblich.
Sachverständige durch Vernehmungen erschüttern
Dieses Sachverständigengutachten entscheidet den Prozess in etwa 90 % aller von uns erlebten Fälle mit.
Der Gutachter erklärt sein schriftliches Gutachten mündlich und antwortet als „sachverständiger Zeuge“ auf Fragen des Gerichts und beider Parteien.
Es ist schwierig und manchmal unmöglich, gutachterliche Auffassungen in der Sachverständigenvernehmung zu erschüttern oder zumindest im Gehirn des Richters Zweifel zu streuen.
Ideologischer Schweinkram
Zu gerichtlichen Sachverständigen werden Professoren von Universitätskliniken, Chefärzte anderer großer Kliniken oder auch gern Leiter der Medizinrechtsabteilungen großer Kanzleien (die ausschließlich Ärzte und Kliniken vertreten!) bestellt.
Auch wenn die Erstattung eines „falschen“ Sachverständigengutachtens gegen die Berufsordnung der Ärzte verstößt und den Gutachter selbst vor Gericht bringen könnte, bleibt aus unserer Sicht bei der Auswahl der Gutachter immer ein „G’schmäckle“.
Finanzielles Risiko im Arzthaftungsprozess
Das Risiko ist erheblich.
Geht der Prozess verloren, so hat die unterlegene Partei die Kosten des eigenen Anwalts, die Kosten des Anwalts der Gegenseite, die Gerichtskosten sowie die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens (meist mehrere tausend Euro) zu tragen.
Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert; das ist der Betrag, den der klagende Patient als Schadensersatz und Schmerzensgeld fordert.
Sie brauchen entweder entsprechende Reserven, eine bereits drei Monate vor dem Fehler bestehende Rechtsschutzversicherung oder die Hilfe eines sogenannten Prozessfinanzierers.
Wir besprechen die Finanzierung eines Prozesses mit Ihnen.
Pauschalhonorar, Erfolgshonorar, Prozesskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der außergerichtlichen Verhandlung oder der Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, kann folgende Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht ziehen:
Für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung arbeiten wir häufig auf der Basis einer Pauschalhonorarvereinbarung (z.B. 1.500 € netto, die in Raten bezahlt werden können). Unter den Voraussetzungen des § 4a RVG ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich.
Im Prozess Können Sie nach entsprechendem Antrag Prozesskostenhilfe (kurz auch PKH genannt) bewilligt bekommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Prozesskostenhilfe mit einer bestimmten „Eigenbeteiligung“ in Form einer Ratenzahlungsverpflichtung oder völlig kostenfrei bewilligt werden. Aber Achtung: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts voll tragen.
Fallgruppen zur Änderung der Beweislast
Bei einem Behandlungsfehler muss der Patient beweisen, dass der Arzt eine Pflichtverletzung begangen hat, die einen Behandlungsfehler darstellt. Weiter muss er beweisen, dass dadurch ein Körper- oder Gesundheitsschaden entstanden ist (§§ 650h I-V, 630f BGB). Dazu holt spätestens das Gericht im Arzthaftungsprozess ein Sachverständigengutachten ein.Bei einem Aufklärungsfehler kommt es darauf an, ob es um die sogenannte Eingriffs- oder Risikoaufklärung geht oder um den Fall der therapeutischen Sicherungsaufklärung. Erstere bedeutet, dass der Arzt den Patienten umfassend über den Eingriff und die Risiken aufklären muss. Dafür trägt er die Beweislast. Letztere bedeutet, dass der Arzt den Patienten sorgfältig über das weitere Vorgehen nach der Behandlung und die Tatsache aufklären muss, z.B., dass er sich bei Fortbestand der Beschwerden wieder vorstellen muss. Dafür trägt der Patient die Beweislast, weil diese Aufklärung rechtlich einen Behandlungsfehler und keinen Aufklärungsfehler darstellt. (So sind halt die Juristen…) Diese sogenannte Darlegungs- und Beweislast des Patienten ist ziemlich hoch. Es ist deswegen wichtig, dass Patientenanwalt und Patient gemeinsam darauf hinarbeiten, dass der Patient Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bekommt.
1. Der „grobe Behandlungsfehler“
Kann der Patient mittels eines Sachverständigengutachtens, vertreten durch einen versierten Anwalt, beweisen, dass ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint („grober Behandlungsfehler“), so greift für den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patient eingetretenen primären Gesundheitsschaden eine Beweislastumkehr ein. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Körperschaden und Behandlungsfehler wird dann vermutet. Die Arztseite muss jetzt beweisen, dass der Behandlungsfehler für die eingetretenen Gesundheitsschäden nicht ursächlich geworden ist (§ 630h V 1 BGB).
2. Unterlassene Befunderhebung
Hat der Arzt die Erhebung oder Sicherung von Diagnose-oder Kontrollbefunden unterlassen und ist dieses Unterlassen als grob fehlerhaft anzusehen, greift ebenfalls die oben genannte Beweislastumkehr ein.Hat es der Arzt also unterlassen, medizinisch die gebotene Befunde einzuholen und kann man davon ausgehen, dass sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein gravierender Befund ergeben hätte, auf den man hätte reagieren müssen und wäre eine Nicht-Reaktion auf diesen gravierenden Befund ein grober Behandlungsfehler, so ist bereits das anfängliche Unterlassen des Einholens der medizinisch gebotenen Befunde ein grober Fehler.
3. Dokumentationsmängel
Ist die medizinisch (nicht juristisch) gebotene Dokumentation mangelhaft, kann dies zu Beweiserleichterungen für den Patient führen. Sind bestimmte medizinisch gebotene Vorgänge nicht dokumentiert, darf hieraus der Schluss gezogen werden, dass die nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist. Dies bedeutet dann im Ergebnis eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Es wird also vermutet, dass der Arzt die gebotene Maßnahme nicht getroffen hat, § 630h III BGB.
4. Voll beherrschbare Risiken
Passiert ein Fehler im Bereich des vom Arzt bzw. der Klinik voll beherrschbaren Risikos, greift ebenfalls eine Verschuldens-oder Fehlervermutung zulasten der Ärzteschaft ein. Es geht dabei um die Funktionstüchtigkeit eingesetzter medizinischer Geräte, vermeidbare Keimübertragungen durch ein Mitglied des Operation-oder Pflegeteams.
5. Anscheinsbeweis
Bei typischen Geschehensabläufen kann die Beweislast für den Patient durch einen sogenannten Beweis des ersten Anscheins gemildert werden. Wenn ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (so der BGH MDR 2014, S. 899), greift eine Beweiserleichterung.Beispiele sind eine HIV-Infektion eines zuvor gesunden Patienten, nachdem er eine Bluttransfusion erhalten hat oder Verbrennungen nach Verwendung eines Hochfrequenzchirurgiegeräts oder ein Verstoß gegen die Regeln der Desinfektion mit nachfolgender Infektion, Lähmungserscheinungen nach einem Lagerungsschaden während der Operation oder Schädigungen eines Nachbarzahns bei einer Zahnextraktion.
6. Anfängereingriffe
Wird die Gesundheit des Patienten bei einem ärztlichen Eingriff durch einen nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt oder Berufsanfänger geschädigt, muss der Krankenhausträger beweisen, dass der Fehler nicht auf der mangelhaften Qualifikation des Anfängers beruht.
7. Verstoß gegen Leitlinien
Sogenannte S3-Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften beschreiben die jeweils gebotene Behandlung. Verstößt ein Arzt gegen eine solche Leitlinie, ist dies ein Indiz für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (BGH MDR 2014, S. 896). Eine Abweichung von Leitlinien bedarf also immer einer besonderen Rechtfertigung durch den Arzt.
Ein Verstoß gegen Richtlinien (z.B. die Mutterschaftsrichtlinien) stellt in der Regel einen groben Behandlungsfehler dar.