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Eine Vergewaltigung ist ein traumatisches Erlebnis. Das Erlebte kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Wie hoch das Schmerzensgeld für das Vergewaltigungsopfer ausfallen wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche für die erlittenen Schäden aus einer Vergewaltigung verjähren nach 30 Jahren, § 199 Abs. 2 BGB.
Es müssen gleiche, faire, vorhersehbare und transparente Bemessungskriterien entwickelt werden, die es erlauben, auf den Einzelfall einzugehen.
Diesen Anforderungen genügen die bisher gebräuchlichen Bemessungssysteme für das Schmerzensgeld nicht.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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