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Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, wird im Arzthaftungsprozess oftmals mit Gutachten untersucht. Aus diesem Grund kommt dem medizinischen Sachverständigen nicht selten eine verfahrensentscheidende Position zu.
Ein Gutachter muss sich immer neutral verhalten.
Der Gutachter kann für befangen erklärt werden, wenn er sein Gutachten nicht objektiv und unparteiisch erstellt. Für eine Befangenheit spricht unter anderem:
Wenn der Gutachter erfolgreich abgelehnt wurde, muss das Gericht ein neues Gutachten von einem anderen Gutachter einholen (§ 412 Abs. 2 ZPO).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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