Regressanspüche der Krankenkasse: Verjährungsbeginn

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Regressansprüche der Krankenkasse: Verjährungsbeginn.

Ansprüche müssen in der jeweiligen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

  • Um das Ende der Verjährungsfrist bestimmen zu können, muss zunächst sorgfältig der Beginn der Verjährungsfrist ermittelt werden.

Was versteht man unter Verjährung?

Unter Verjährung versteht man den Ablauf einer bestimmten Frist.

  • Ist die Frist abgelaufen, können Ansprüche (z.B. Schadensersatz) nicht mehr durchgesetzt werden.

Wann verjähren Regressansprüche?

Regressansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Die Frist für die Verjährung von Regressansprüchen der Krankenkasse beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem

  • der zuständige Bedienstete der Regressabteilung Kenntnis vom Schaden
  • und des Ersatzpflichtigen erlangt hat

Beispiel: Der Unfall ereignet sich am 02.05.2015.
Der zuständige Bedienstete erfährt am 23.04.2019 von dem Schaden und wer die Ersatzpflichtige Person ist.
Die Verjährung für die Regressansprüche beginnt dann am 31.12.2019.

Verjährungsbeginn bei grob fahrlässiger Nichtweiterleitung von Erkenntnissen

Die Verjährung beginnt erst, wenn der zuständige Bedienstete der Regressabteilung Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen hat.

  • Das gilt auch dann, wenn die Leistungsabteilung Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche grob fahrlässig nicht an die Regressstelle weiterleitet hat.

Verjährungsbeginn bei grob fahrlässiger Nichtweiterleitung von Erkenntnissen

Die Verjährung beginnt erst, wenn der zuständige Bedienstete der Regressabteilung Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen hat.

  • Das gilt auch dann, wenn die Leistungsabteilung Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche grob fahrlässig nicht an die Regressstelle weiterleitet hat.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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