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In vielen Fällen werden die Patienten nicht ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist aber notwendig, damit der Patient in eine Behandlung einwilligen kann.
Der Arzt hat in der Regel die Wahl der Behandlungsmethode. Wenn aber für eine Therapie oder eine Behandlung mehrere gleich indizierte Behandlungsmöglichkeiten bestehen, muss der Arzt den Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufklären (KG Berlin 13.03.2017, Az.: 20 U 238/15).
Auch wenn die alternativen Behandlungsmöglichkeiten den Patienten unterschiedlich stark belasten bzw. unterschiedliche Erfolgschancen und Risiken bieten, muss der Arzt den Patienten über die Alternativen aufklären (KG Berlin 13.03.2017, Az.: 20 U 238/15).
Klärt der Arzt den Patienten nicht über die alternativen Behandlungsmethoden auf, wird die Behandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommen.
Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Patient gegenüber dem Gericht beweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Behandlungsalternativen in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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