Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer Behandlungsmöglichkeiten

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Medizinrecht – Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer Behandlungsmöglichkeiten

In vielen Fällen werden die Patienten nicht ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist aber notwendig, damit der Patient in eine Behandlung einwilligen kann.

  • Ohne eine wirksame Einwilligung des Patienten handelt der Arzt aber rechtswidrig und verstößt gegen den Behandlungsvertrag.

Behandlungsalternativen – Arzt muss aufklären

Der Arzt hat in der Regel die Wahl der Behandlungsmethode. Wenn aber für eine Therapie oder eine Behandlung mehrere gleich indizierte Behandlungsmöglichkeiten bestehen, muss der Arzt den Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufklären (KG Berlin 13.03.2017, Az.: 20 U 238/15).

  • Nur so kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt werden.

Behandlungsalternativen müssen nicht gleich wirksam sein

Auch wenn die alternativen Behandlungsmöglichkeiten den Patienten unterschiedlich stark belasten bzw. unterschiedliche Erfolgschancen und Risiken bieten, muss der Arzt den Patienten über die Alternativen aufklären (KG Berlin 13.03.2017, Az.: 20 U 238/15).

Unvollständige Aufklärung – Keine wirksame Einwilligung

Klärt der Arzt den Patienten nicht über die alternativen Behandlungsmethoden auf, wird die Behandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommen.

  • Wenn der Arzt nicht beweisen kann, dass der Patient auch bei Kenntnis der Behandlungsalternativen in die Behandlung eingewilligt hätte (sog. hypothetische Einwilligung), handelt er rechtswidrig und verstößt gegen den Behandlungsvertrag.

Patient muss Entscheidungskonflikt belegen

Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Patient gegenüber dem Gericht beweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Behandlungsalternativen in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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