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Durch Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder Pilze erkranken immer wieder Patienten in Krankenhäusern.
Die Betroffenen müssen dadurch oftmals zusätzliche Schmerzen erdulden.
Krankenhaushygiene gehört zu den sog. „voll beherrschbaren Risiken“.
Wenn dabei nachweislich etwas zu Lasten der Patienten schief geht, entsteht schnell ein Anspruch Schadenersatz.
Für die Frage der Beweislast kommt es in Arzthaftungsprozessen darauf an, in welcher Sphäre der Schaden entstanden bzw. sich das Risiko verwirklicht hat.
Stammt das Risiko aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll beherrschbare Risiken), wird vermutet, dass der Schaden auf einem schuldhaften Behandlungsfehler oder Organisationsfehler des Krankenhauses beruht.
Hat sich der Patient in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis mit einem Krankheitserreger angesteckt, steht ihm in vielen Fällen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Im Arzthaftungsprozess kommt dem Patienten zusätzlich eine Beweiserleichterung zugute.
Vor Gericht muss der Patient dann „nur noch“ beweisen:
Kann der Arzt nicht beweisen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden, wird ein Verstoß gegen die Hygienestandards zugunsten des Patienten vermutet.
Studien zeigen, dass Keime über verseuchte Oberflächen besonders oft zu Pflegekräften und Ärzten gelangen.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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