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Dokumentationsfehler sind ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Haftung von Ärzten.
Wenn ein Arzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt, stärkt das die Prozessposition des Patienten im Arzthaftungsverfahren.
Der Arzt muss alles aus der Behandlung schriftlich festhalten (§ 631 f BGB).
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, spricht man von Dokumentationsfehler.
Eine pflichtwidrig lückenhafte Dokumentation kann ein Behandlungsfehler sein. Das ist etwa der Fall, wenn die nicht dokumentierten Angaben in der weiteren Behandlung zu ansonsten vermeidbaren Schäden führen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt 24. 09. 2015, Az.: 1 U 132/14).
Ärzte müssen alle wichtigen Informationen dokumentieren, die für die (künftige) Behandlung erforderlich sind.
Hierzu zählen unter anderem:
• Krankheitsgeschichte
• Untersuchungen
• Diagnosen
• Untersuchungsergebnisse
• Therapien
Selbstverständlichkeiten müssen nicht dokumentiert werden.
Ein Dokumentationsfehler kann im Arzthaftungsrecht zur Umkehr der Beweislast führen.
Das bedeutet: Der Patient muss nicht mehr beweisen, dass der Arzt für den Schaden verantwortlich ist.
Im Gegenteil: Der Arzt muss beweisen, dass er keine Fehler gemacht hat.
Der Dokumentationsfehler begründet außerdem zum Vorteil des Patienten eine wichtige Vermutung:
Richter gehen oft davon aus, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme (z.B. eine Untersuchung) unterblieben ist (OLG des Landes Sachsen-Anhalt 08.10.2019, Az.: 1 U 123/18).
Auch das stärkt die Prozessposition des Patienten.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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