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In einem Arzthaftungsprozess können Widersprüche entstehen. Deren Aufklärung ist für das Urteil wichtig.
Wenn zwischen den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten und seinen späteren mündlichen Angaben im Arzthaftungsprozess Widersprüche oder Unklarheiten entstehen, muss der Tatrichter sie von Amts wegen aufklären (BGH 16.06.2015, Az.: VI ZR 332/14).
Wenn der Richter den Widerspruch nicht aufklärt und deswegen den Vortrag des Patienten nicht berücksichtigt, kann das zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (BGH 16.06.2015, Az.: VI ZR 332/14).
Wenn das Gericht den Patienten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann sich das zugunsten des Patienten auswirken. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das nächsthöhere Gericht dann entscheiden, dass das Gericht den Fall erneut überprüfen muss.
Dabei muss das Gericht die Widersprüche auflösen und das Vorbringen des Patienten beachten.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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