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Ein Personenschaden verursacht hohe Kosten. Auch wenn die Kosten erstmal vom Sozialversicherungsträger (SVT) übernommen werden, muss der Schadensverursacher sie in den meisten Fällen ersetzen.
Wenn der Schädiger eine Person verletzt, entstehen beispielsweise Behandlungskosten oder auch Kosten für den Verdienstausfall. Diese Kosten werden meistens zunächst durch den Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) übernommen.
Den Ablauf einer bestimmten Frist bezeichnet man als Verjährung.
Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Das heißt: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist für Regressansprüche beginnt am Ende des Jahres, in dem
Beispiel: Am 03.01.2020 wird A von B verletzt. Der Zuständige Bedienstete erfährt am 10.01.2020 von dem Schaden und wer der Schädiger ist. Die Verjährung des Regressanspruchs beginnt dann am 31.12.2020.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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