Fachanwalt für Medizinrecht: Verjährung von Regressansprüchen SVT

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Ein Personenschaden verursacht hohe Kosten. Auch wenn die Kosten erstmal vom Sozialversicherungsträger (SVT) übernommen werden, muss der Schadensverursacher sie in den meisten Fällen ersetzen.

  • Der Schadensverursacher muss die Kosten aber dann nicht ersetzen, wenn die Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers verjährt sind.

Was versteht man unter „Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers“?

Wenn der Schädiger eine Person verletzt, entstehen beispielsweise Behandlungskosten oder auch Kosten für den Verdienstausfall. Diese Kosten werden meistens zunächst durch den Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) übernommen.

  • Sie können aber die Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Das bezeichnet man als Regressanspruch.

Was versteht man unter „Verjährung“?

Den Ablauf einer bestimmten Frist bezeichnet man als Verjährung.

  • Wenn die Frist abgelaufen ist, können Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche, Regressansprüche etc.) nicht mehr durchgesetzt werden.

Wann verjähren Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers?

Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Das heißt: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist für Regressansprüche beginnt am Ende des Jahres, in dem

  • der zuständige Bedienstete (der Regressabteilung) Kenntnis vom Schaden und
  • des Schädigers (Ersatzpflichtigen) erlangt hat

Beispiel: Am 03.01.2020 wird A von B verletzt. Der Zuständige Bedienstete erfährt am 10.01.2020 von dem Schaden und wer der Schädiger ist. Die Verjährung des Regressanspruchs beginnt dann am 31.12.2020.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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