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Der Gutachter im Arzthaftungsprozess

Gutachter entscheiden häufig Schadenersatzprozesse.
Das ist überhaupt nur möglich, weil Haftpflichtversicherungen, Kliniken und Gerichte sich von Sachverständigen beraten lassen und mangels eigener Fachkenntnis deren Einschätzung kritiklos übernehmen.
Für uns ist dieser fatale Zusammenhang Grund und Motivation, Sachverständige bestmöglich zu kontrollieren und in Vernehmungen und Verhandlungen- sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – unnachgiebig auf Aufklärung zu pochen.

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Kontrolle von Gutachtern – Wir erläutern hier unsere Position in sechs Schritten:

I.  Wie kontrollieren wir Gutachter?
II.  Wozu wird ein Sachverständigengutachten überhaupt benötigt?
III.  Wann werden in der Regel Sachverständigengutachten eingeholt?
IV.  Worauf ist bei einem Sachverständigengutachten immer zu achten?
V.  Was ist prozessual zu beachten?
VI.  Was passiert bei falschem Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ?
VII. Fazit

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Patientenrechte im Gerichtssaal – Hindernisse und Lösungen

Weil Gutachter in der Regel den Prozess entscheiden, ist deren Auswahl und Kontrolle essenziell wichtig!

I. Wie kontrollieren wir Gutachter?

Wir setzen bei der fachlichen Dimension des Gutachtens und bei der fachlichen Qualifikation der Gutachter an.

  • Wir prüfen zunächst sorgfältig, welcher Sachverständige ausgewählt wird.
  • Wir überprüfen das Gutachten dann auf seine inhaltliche Richtigkeit.
  • Wir achten auf die Unabhängigkeit solcher Gutachter von Haftpflichtversicherer und Gericht.
  • Wir lehnen Gutachter ab, die diese Standards nicht erfüllen.
  • Wir lehnen Gutachter auch ab, wenn sie nicht aus den Fachbereichen des beklagten Arztes kommen, zu unerfahren oder befangen sind.
  • Wir achten genau darauf, ob zusätzlich aus anderen Fachbereichen Gutachter hinzugezogen werden müssen.
  • Wir lassen uns vom Sachverständigen die Behandlungsvorgänge oder die Verletzungsfolgen solange erklären, bis wir und unsere Mandanten diese auch als medizinische Laien verstanden und akzeptiert haben.
  • Häufig arbeiten wir außerdem mit erfahrenen Gegengutachtern, die unsere Mandanten und wir durchaus auch privat engagieren.
  • Unsere Mandanten erhalten zu ihrer Unterstützung von uns das „Mitwisser – ABC“, damit sie selbst die Arzt- und Gutachtersprache verstehen lernen.

II. Wozu dient ein Sachverständigengutachten?

Richter sind keine Ärzte.
Gerichte sind daher im Arzthaftungsprozess auf den medizinischen Sachverständigen angewiesen.
Die eigene Sachkunde eines Richters reicht gewöhnlich nicht aus, um das Urteil sorgfältig zu begründen. Medizinische Fachliteratur und Internetrecherchen ändern das nicht. Dasselbe gilt für die Haftpflichtversicherer im vorgerichtlichen Bereich.

III. Wann werden in der Regel Sachverständigengutachten eingeholt?

Wir selbst holen Gutachten ein, wenn wir – zusätzlich zu allen Erläuterungen in der Akte – medizinischen Sachverstand benötigen.
Dabei wenden wir uns an Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherer (MDK) oder an erfahrene Privatgutachter.
Haftpflichtversicherer warten ihrerseits gern mit Gegengutachtern auf, wenn sie zeitgleich mit Haftungsfragen und einer erfahrenen Medizinrechtskanzlei konfrontiert sind.
Wir beantragen Einsicht in diese Gutachten und machen uns mit Kollegen und oft auch mit Mandanten daran, diese Gutachten auseinander zu nehmen.
Wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern, bringen wir die Fälle unserer Mandanten vor Gericht.
Das Gericht holt dann in jedem Fall ein Sachverständigengutachten ein.
Fällt das Gutachten positiv für den Patienten aus, versuchen die beklagten Ärzte und Kliniken nicht selten, ein eigenes Gefälligkeitsgutachten als Privatgutachten dagegen zu stellen.
Auch hier gilt es dann wieder, zusammen mit unseren Mandanten diese Gutachten zu entkräften und ggfs. sogar als Gefälligkeitsgutachten zu entlarven.

IV. Worauf achten wir bei einem Sachverständigengutachten?

In unserer Datenbank befindet sich einen großer Schatz. Er besteht aus Sachverständigengutachten jeder medizinischen Disziplin. Diese Datenbank wird wöchentlich aktualisiert. Jedes neue Urteil ergänzt ältere Gutachten.
Wir sind daher stets auf dem neuesten Stand der Rechtssprechung. Wir können detailreich vergleichen und stets korrekt und erschöpfend aus der Rechtsprechung zitieren.
Wir schaffen es dadurch – und oft durch die aktive Mithilfe unserer Mandanten -, nahezu auf Augenhöhe mit den Sachverständigen zu argumentieren. Wir prüfen besonders kritisch,

  • wer den Gutachter bezahlt. Zahlt ihn ein Haftpflichtversicherer, gehen wir i.d.R. von einem Gefälligkeitsgutachten aus
  • welche besondere Sachkunde den Gutachter auszeichnet
  • welche Facharzttitel der Gutachter hat
  • über wie viel Berufserfahrung in diesem Fachgebiet er verfügt
  • welche derzeitige Position er innehat
  • bei welcher derzeitigen Arbeitsstelle er seit wann arbeitet
  • welche „Gutachtengeschichte“ er hat (Wie oft trat er schon als Gutachter ausschließlich für Kliniken oder Ärzte auf?)
  • Welches Fachgebiet er vertritt (Wir lehnen z.B. gewöhnlich einen Neurochirurgen als Gutachter bei einer Rückenoperation ab; ein Orthopäde wird alle in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten prüfen, der Neurochirurg womöglich nur die teuerste Operation). (ACHTUNG! Ideologiefalle!)
  • Was er mit wem zusammen publiziert hat? (Wenn er mit dem beklagten Arzt zusammen publiziert / geforscht / gearbeitet hat, ist seine Befangenheit wahrscheinlich, und wir lehnen ihn ab)
  • ob das Gutachten auf widerspruchsfrei, schlüssig und vollständig ist.
  • ob der Gutachter nur Allgemeinplätze von sich gibt oder konkret auf den Fall unseres Mandanten eingeht
  • ob die Ausführungen des Sachverständigen mit dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik in Übereinklang zu bringen sind

V. Was beachten wir prozessual?

Ein Gerichtsverfahren ist besonders für Nicht-Juristen eine skurrile Welt für sich. In Arzthaftungsprozessen gibt es auf allen Seiten viel Emotion und Aufgeregtheit.

Wir bereiten unsere Mandanten auf diese zusätzliche Belastung ausführlich vor.
Das ist unser Credo.
Wenn unsere Mandanten uns begleiten, wissen sie genau, was sie erwartet.

Vor Gericht selbst

  • achten wir unnachgiebig auf den Beweisbeschluss des Gerichts. Das ist der Auftragstext des Gerichts an den Gutachter. Durch diesen Text gibt das Gericht den Arbeitsauftrag vor. Häufig ergänzen wir diesen Auftrag. Besonders bei dieser Aufgabe sind Verhandlungsgeschick und eine gewisse Unnachgiebigkeit unser Ruf, und nicht jeder Richter lässt sich gern kritisieren
  • beantragen wir fast immer die Live-Vernehmung des Sachverständigen während eines Gerichtstermins. Der Gutachter muss sein Gutachten besonders dann selbst vortragen und erläutern, wenn es zunächst ungünstig für unseren Mandanten ausgefallen war. Oft gelingt es uns in der mündlichen Verhandlung, die ungünstigen schriftlichen Aussagen des Sachverständigen zu relativieren, so dass die Beweissituation für unseren Mandanten wieder günstig aussieht.
  • achten wir insbesondere darauf, dass das Gericht gemäß §§ 402, 396 Abs. 1 ZPO den Gutachter frei vortragen lässt. Engmaschige Fragen sind zu Beginn der Vernehmung verboten. Viele ältere und auch manche autoritär wirkenden bzw. unerfahrenen Richter arbeiten während der gesamten Vernehmung mit so genannten Suggestivfragen, durch die der Sachverständige nur noch mit „ja“ oder „nein“ antworten muss. Wir haben besondere Fragetechniken trainiert, durch die wir in diesem Fall einhaken können.
  • bleiben wir besonders hartnäckig, sobald der Sachverständige bei einer für den beklagten Arzt oder die beklagte Klinik kritischen Frage ungenau wird,. Einwände des Gerichts dagegen weisen wir mit Hinweis auf § 396 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zurück. Wir dürfen jeden Sachverständigen so lange und so eindringlich befragen, wie wir dies für erforderlich halten.
  • haben wir durchaus oft den Eindruck, uns in der ZPO (Zivilprozessordnung) besser auszukennen als mancher Richter.
  • sorgen wir dafür, dass das Gericht unsere Gutachten aus vorangegangenen Verfahren oder Privatgutachten als so genannten qualifizierten urkundlich belegten Parteivortrag betrachtet. Dieser ist nämlich genau so zu verwerten wie das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten
  • setzen wir oft gegen den Willen der Gegenseite durch, dass unsere Privatgutachten vom gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Auch Richter müssen Privatgutachten grundsätzlich dieselbe Aufmerksamkeit schenken wie den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
  • gehen wir gern in Berufung und / oder sogar in Revision zum BGH, falls wir Verstöße gegen diese Punkte bemerken.

VI. Was passiert, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige ein falsches Gutachten abgibt?

Ein Gutachter ist schadenersatzpflichtig, wenn sein Gutachten nachweislich unrichtig ist und wenn dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Gerichte sind naturgemäß äußerst zurück haltend, ihre „eigenen“ Sachverständigen in eine Haftungssituation zu bringen.
Eher schützen sie sie.

Beyerlin Rechtsanwälte klagen auch gegen Gutachter
Wir möchten durchzusetzen, dass gerichtlich bestellte Sachverständige, wenn sie denn in unteren Instanzen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Gutachten abgeben, nicht geschützt werden müssen.
Wir berichten im Blog.

VII. Fazit

Nur durch unsere jahrelangen anwaltlichen und strategischen Erfahrungen, durch die Mitarbeit unserer Mandanten und unserer extra ausgebildeten Mitarbeiter – und schließlich auch durch unsere Datenbank – gelingt es uns in Arzthaftungssachen, gegen medizinische Sachverständige zu bestehen. Wir erzielen immer mehr Erfolge.

Testen Sie uns!

„Wir lieben den Kampf um Patientenrechte vor Gericht. Und wir hassen ihn. Er artet in Krieg aus.“

(Rechtsanwalt Jochen Beyerlin)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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Berufsunfähigkeit: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss bei Vertragsschluss alle für die Versicherung wichtigen Umstände (z.B. Vorerkrankungen) offenlegen.

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um das Kind zu entbinden. Vor allem bei einer Mehrlingsschwangerschaft muss der Arzt die Mutter über Alternativen zur Vakuumextraktion aufklären.

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Behandlungsfehler bei Verdacht auf Osteosarkom. Fachanwalt Medizinrecht

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Arzthaftungsprozess: Vortrag zum Verdienstausfall sehr sorgfältig vorbereiten.

Ein Behandlungsfehler kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in seiner Erwerbsfähigkeit zeitlich vollständig bzw. teilweise beschränkt oder dauerhaft eingeschränkt wird.
GUT VORBEREITEN!

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Vorträge des Patienten werden im Prozess bisweilen übergangen. Ein Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.

Arzthaftungsprozess: faires Verfahren und Waffengleichheit. Substantiierungspflicht des Patienten

Viele Patienten haben kein medizinisches Fachwissen. Das kann zu einem „Wissensungleichgewicht“ zwischen dem Patienten und dem Arzt in einem Arzthaftungsprozess führen.

Arzthaftung: Unrichtiger Zugang bei einer Bandscheibenoperation

Bandscheibenprobleme verursachen häufig starke Schmerzen. Eine Operation ist dann oftmals das letzte Mittel. Dabei ist der richtigenZugang bei der Bandscheibenoperation entscheidend.

Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch bei mehreren Behandlungsfehlern

Es gibt kein Schmerzensgeld für jeden einzelnen Behandlungsfehler, sondern nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch. Die einzelnen Behandlungsfehler führen zu einem Schmerzensgeld.

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen müssen verständlich erläutert sein.

Arzthaftung: Schadensersatz wegen Entfernung einer Niere beim Kind

Haben sich die Eltern des Kindes vor der Operation gegen eine Nierenentfernung entschieden, müssen sie bei Komplikationen nochmal über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Unterlässt das der Arzt, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Arzthaftung: Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende

Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende: Eine Organspende ist oftmals die letzte Chance für schwer erkrankte Menschen.

Arzthaftung: Patient muss kein med. Fachwissen haben

Kein medizinisches Fachwissen wird vom Patienten erwartet.
Der Patient muss sich für einen Arzthaftungsprozess kein medizinisches Fachwissen aneignen. Medizinische Vorgänge muss er nicht kennen (BGH VI ZR 49/15).