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Krebs ist kein Todesurteil mehr. Wird der Krebs rechtszeitig entdeckt, lässt er sich in den meisten Fällen gut behandeln. In einigen Fällen wird der Krebs wegen eines Arztfehlers jedoch zu spät entdeckt.
Bei dem Osteosarkom handelt es sich um einen bösartigen Knochentumor. Nicht-Mediziner sprechen auch von „Knochenkrebs“.
Ergibt das Ergebnis einer Röntgenuntersuchung, dass ein Osteosarkom vorliegen könnte, muss der Arzt diesem Verdacht nachgehen.
Im Arzthaftungsprozess muss normalerweise der Patient beweisen, dass der Arzt fehlerhaft gehandelt hat.
Anders ist es doch, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. In einem solchen Fall muss der Arzt beweisen, dass er fehlerfrei gehandelt hat. Dieser Beweis wird dem Arzt in den meisten Fällen jedoch nur schwer gelingen.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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