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Viele ausländische Patienten sind kaum oder nicht in der Lage, dem Aufklärungsgespräch zu folgen. In einem solchen Fall muss ein geeigneter Übersetzer herangezogen werden.
Geschieht das nicht, kann dem Patienten Schmerzensgeld für entstandene körperliche Schäden zustehen.
Versteht der Patient die deutsche Sprache kaum oder nicht, muss der Arzt für eine Übersetzung sorgen (OLG Köln 23.01.2019, Az.: 5 U 69/16).
Im Zweifel muss der Arzt einen Dolmetscher heranziehen.
Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße Aufklärung vor.
Der Übersetzer muss nicht unbedingt ein Dolmetscher sein.
Auch Familienangehörige oder Bekannte des Patienten können übersetzen.
In diesem Fall muss der Arzt prüfen, ob der Familienangehörige oder Bekannte ausreichende sprachliche Kenntnisse besitzt (OLG Köln 23.01.2019, Az.: 5 U 69/16).
Vergewissert sich der Arzt nicht und übersetzt der Familienangehörige oder Bekannte falsch, liegt keine ordnungsgemäße Aufklärung vor.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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