Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

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Unterschied zwischen grobem Behandlungsfehler und Behandlungsfehler

Der BGH stärkte 2013 die Rechte von Patienten erheblich durch die Einführung des Rechtsbegriffs „grober Behandlungsfehler“.
Das höchste deutsche Gericht definierte diese Rechtsunterschiede – stark vereinfacht – so:

1. Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler muss nur grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt wird nicht verlangt.

2. Grober Behandlungsfehler
Wenn das Gericht (und nicht Gutachter entscheiden das!) den groben Behandlungsfehler sieht, muss der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen.
Dieser Nachweis ist normalerweise nicht zu erbringen.

Patientenrechte im Gerichtssaal – Hindernisse und Lösungen

Dreht sich nach einem groben Behandlungsfehler die Beweislast um, hat es der Patient viel einfacher.

Beweislast beim einfachen und groben Behandlungsfehler

1. Einfacher Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler muss nur grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt wird nicht verlangt. Der Patient muss beweisen,

  • dass ein Behandlungsfehler passiert ist,
  • dass der beklagte Arzt diesen Fehler zu verantworten hat,
  • dass er einen Schaden erlitten hat,
  • dass gerade dieser Fehler Ursache für Ihren erlittenen Schaden war.


2. Grober Behandlungsfehler

Wenn das Gericht (und nicht Gutachter entscheiden das!) den groben Behandlungsfehler sieht, muss der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen.
Dieser Nachweis ist normalerweise nicht zu erbringen.
Der behandelnde Arzt, seine MItarbeiter oder das Krankenhaus mssen beweisen,

  • dass kein Behandlungsfehler passiert ist,
  • dass der beklagte Arzt den passierten Fehler nicht zu verantworten hat,
  • dass der Patient keinen Schaden erlitten hat,
  • dass gerade dieser Fehler nicht die Ursache für Ihren erlittenen Schaden war.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?

Wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, entscheiden Richter  – meist nach Gutachten – auf einen „groben Behandlungsfehler“.

  • Von diesem Augenblick an muss der Arzt nachweisen – und nicht mehr der Patient – , dass sein Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist (Beweislastumkehr).

Was ist ein Verstoß gegen „bewährte ärztliche Behandlungsregeln?“

Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ist gegeben (BGH, Urteil vom 03.12.1985, VI ZR 106/84), wenn

  • es für den konkreten Einzelfall klare und feststehende Vorgaben bzw. Handlungsanweisungen gibt
  • wenn der behandelnde Arzt gegen Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen verstößt

Ausnahmen

Der Arzt muss seine Fehlerfreiheit auch bei grobem Behandlungsfehler NICHT beweisen, wenn

  • jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Ein Beispiel wäre, wenn ein Patient mit starken Kopfschmerzen zum Arzt geht und dort dann innerhalb von 40 Minuten einen Schlaganfall erleidet. In dieser kurzen Zeitspanne hätte der Arzt dies nicht verhindern können.
  • sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Ein Beispiel wäre, dass ein Arzt einen Tumor zwar zu spät diagnostiziert, für den Patient aber auch bei rechtzeitiger Diagnosestellung keinerlei Heilungschancen und keine Chance auf eine Verbesserung der konkreten Situation gegeben war.
  • der Patient durch sein Verhalten selbst den Handlungserfolg vereitelt hat. Ein Beispiel ist, wenn ein Patient eine ihm dringend angeratene sofortige stationäre Aufnahme ins Krankenhaus abgelehnt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (BGH, Urteil vom 19.06.2012, VI ZR 77/11). In diesen Fällen verbleibt es auch bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bei der ursprünglichen Beweislastverteilung.

Fehlergruppen, die zur Beweislastumkehr (grober Behandlungsfehler) führen können:

Auch in folgenden Fällen gibt es Beweiserleichterungen für den Patient, die bis zur Beweislastumkehr gehen können:

1. Dokumentation

Der behandelnde Arzt ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Behandlung verpflichtet. Zeichnet er „medizinisch gebotene wesentliche Maßnahmen und ihr Ergebnis“ nicht auf, wird vermutet, dass er diese Maßnahmen nicht durchgeführt hat.
Klafft also in der Patientenakte eine Lücke, müssen der Patient sich keine Gedanken machen: Alles, was nicht in der Akte steht, hat der Arzt auch nicht gemacht.

  • Zu seiner Entlastung müsste er beweisen können, dass er die Maßnahme tatsächlich durchgeführt hat.

2. Mangelnde Aufklärung

Haben Sie einen Schaden aus einer Behandlung erlitten, über deren Risiken Sie Ihr Arzt vorab nicht oder nicht umfassend genug aufgeklärt hat, ist Ihr Arzt Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.

  • Das gilt nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Patient den Schaden auch dann erlitten hätte, wenn er ihn umfangreich aufgeklärt hätte.

3. Mangelnde Befunderhebung

Wenn gewisse Befunde hätten erhoben werden müssen und der Arzt das unterlassen hat, liegt ebenfalls ein grober Behandlungsfehler vor.

  • Die Folge ist wiederum eine Beweiserleichterung für den Patienten.

4. Kein Facharztstandard

Ein weiterer Grund für eine Beweislastumkehr kann auch der „mangelnde Facharztstand“ Ihres Arztes sein.
Wurde die Behandlung durch einen nicht befähigten Arzt durchgeführt, wird vermutet, dass die mangelnde ärztliche Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.

  • Zur Entlastung müsste der betroffene Arzt nun nachweisen, dass der Schaden des Patienten nicht durch seine mangelnde Kenntnis verursacht wurde.

5. Krankenhauspersonal

Krankenschwestern, Pfleger, Hebammen – je nachdem, ob es im Prozess um vertragliche oder deliktische Ansprüche geht, ist die Beweislast unterschiedlich verteilt.
Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt immer für die Fehler seiner „Erfüllungsgehilfen“.
Die Beweislast liegt bei Ihnen.

  • Bei Ansprüchen aus Delikt (unerlaubter Handlung) kann sich der Arzt dadurch entlasten, dass er nachweist, das Personal sorgfältig genug ausgewählt, angeleitet oder bei der Arbeit überwacht zu haben.

6. Hygienemängel

Zu Ihren Gunsten wird gemäß Infektionsschutzgesetz vermutet, dass die Ansteckung mit einem multiresistenten Keim auf ein fehlerhaftes Verhalten des medizinischen Personals zurückzuführen ist.
Arzt oder Krankenhausträger haben ihrerseits zu beweisen, dass alles Erdenkliche getan wurde, Sie infektionsfrei zu versorgen.

  • Der Entlastungsbeweis gelingt ihnen aber nur dann, wenn sie durch Vorlage schriftlicher Aufzeichnungen belegen können, dass sie die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten haben.

7. Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis führt ebenfalls zu Ihren Gunsten zu einer Beweiserleichterung: Ihn können Sie sich bei typischen Geschehensabläufen zunutze machen, wenn sich ein „allgemeines Behandlungsrisiko verwirklich hat“.
In diesen Fällen wird vermutet, dass der Behandelnde fehlerhaft gehandelt hat.

  • Beispiel
    Wird ein Nerv bei der Extraktion eines Weisheitszahnes durch ein rotierende Instrument geschädigt, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Zahnarztes (OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 1999, Seite 1018).

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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