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Der BGH stärkte 2013 die Rechte von Patienten erheblich durch die Einführung des Rechtsbegriffs „grober Behandlungsfehler“.
Das höchste deutsche Gericht definierte diese Rechtsunterschiede – stark vereinfacht – so:
1. Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler muss nur grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt wird nicht verlangt.
2. Grober Behandlungsfehler
Wenn das Gericht (und nicht Gutachter entscheiden das!) den groben Behandlungsfehler sieht, muss der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen.
Dieser Nachweis ist normalerweise nicht zu erbringen.
Dreht sich nach einem groben Behandlungsfehler die Beweislast um, hat es der Patient viel einfacher.
1. Einfacher Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler muss nur grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt wird nicht verlangt. Der Patient muss beweisen,
2. Grober Behandlungsfehler
Wenn das Gericht (und nicht Gutachter entscheiden das!) den groben Behandlungsfehler sieht, muss der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen.
Dieser Nachweis ist normalerweise nicht zu erbringen.
Der behandelnde Arzt, seine MItarbeiter oder das Krankenhaus mssen beweisen,
Wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, entscheiden Richter – meist nach Gutachten – auf einen „groben Behandlungsfehler“.
Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ist gegeben (BGH, Urteil vom 03.12.1985, VI ZR 106/84), wenn
Der Arzt muss seine Fehlerfreiheit auch bei grobem Behandlungsfehler NICHT beweisen, wenn
Der behandelnde Arzt ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Behandlung verpflichtet. Zeichnet er „medizinisch gebotene wesentliche Maßnahmen und ihr Ergebnis“ nicht auf, wird vermutet, dass er diese Maßnahmen nicht durchgeführt hat.
Klafft also in der Patientenakte eine Lücke, müssen der Patient sich keine Gedanken machen: Alles, was nicht in der Akte steht, hat der Arzt auch nicht gemacht.
Haben Sie einen Schaden aus einer Behandlung erlitten, über deren Risiken Sie Ihr Arzt vorab nicht oder nicht umfassend genug aufgeklärt hat, ist Ihr Arzt Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Wenn gewisse Befunde hätten erhoben werden müssen und der Arzt das unterlassen hat, liegt ebenfalls ein grober Behandlungsfehler vor.
Ein weiterer Grund für eine Beweislastumkehr kann auch der „mangelnde Facharztstand“ Ihres Arztes sein.
Wurde die Behandlung durch einen nicht befähigten Arzt durchgeführt, wird vermutet, dass die mangelnde ärztliche Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.
Krankenschwestern, Pfleger, Hebammen – je nachdem, ob es im Prozess um vertragliche oder deliktische Ansprüche geht, ist die Beweislast unterschiedlich verteilt.
Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt immer für die Fehler seiner „Erfüllungsgehilfen“.
Die Beweislast liegt bei Ihnen.
Zu Ihren Gunsten wird gemäß Infektionsschutzgesetz vermutet, dass die Ansteckung mit einem multiresistenten Keim auf ein fehlerhaftes Verhalten des medizinischen Personals zurückzuführen ist.
Arzt oder Krankenhausträger haben ihrerseits zu beweisen, dass alles Erdenkliche getan wurde, Sie infektionsfrei zu versorgen.
Der Anscheinsbeweis führt ebenfalls zu Ihren Gunsten zu einer Beweiserleichterung: Ihn können Sie sich bei typischen Geschehensabläufen zunutze machen, wenn sich ein „allgemeines Behandlungsrisiko verwirklich hat“.
In diesen Fällen wird vermutet, dass der Behandelnde fehlerhaft gehandelt hat.
Anamnese unzureichend
Anastomoseninsuffizienz
Angiom
Apoplex
Asphyxie
Atem-Herz-Kreislaufstillstand
Augenfehlstellung
Auskultation
Bandscheibenvorfall
Befund falsch
Befundsicherung
Blut im Stuhl verharmlost
colitis ulcerosa mit TCM behandelt
CTG vor Geburt fehlerhaft
Diagnostik falsch, unterlassen
Eileiterschwangerschaft übersehen
EKG-Elektrokardiogramm
Eklampsie
Endophtalmitis
Entbindung
Frühgeburt
Funktionsprüfung nur einmal
Geburt
Geburtsfehler
Geburtsstillstand
Gestose
Haushaltsführungsschaden
Hautkrebs nicht erkannt
Hellp-Syndrom
Herzinsuffizienz
Herzversagen
Hodentorsion nicht sofort operiert
Hysterektomie: überflüssig mit gravierenden Folgen
Infektionen
Inspektion
Intubation in die Speiseröhre
Kaiserschnitt verzögert
körperliche Untersuchung zu knapp
Krampfadern
Krebs
kristellern
Lungenembolie
Lungenreife
Magnetresonanztomografie
Mammografie Hinweispflicht nicht eingehalten
Miktionsbeschwerden bei erhöhtem PSA Wert, weitere Diagnostik vergessen
MRT
Nahtinsuffizienz
Netzhaut
Neugeborene beatmen
Operation unnötig
Palpation
Perinatalzentrum
Perkussion
Physiotherapie
Plazentalösung
Radiologie
Retinoblastom
Schlaganfall
Sicherungsaufklärung zu ungenau
Tuboovarialabszess
Tumor
Tupfer im Bauch vergessen
Ultraschall bei Thrombose vergessen
Uterusruptur
Varikosis
Vier-Quadranten-Peritonitis
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