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Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung
Ein Fall für den Fachanwalt für Medizinrecht

Schmerzensgeld bei erheblichen Entwicklungsstörungen des Kindes aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe:
Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung und wegen verspäteter Geburtsbeendigung durch Sectio; Schmerzensgeld geschuldet.
(OLG Hamm, Urteil vom 04. April 2017 – I-26 U 88/169)

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Schmerzensgeld bei grobem Behandlungsfehler in der Geburtshilfe

Leitsätze:

  • Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden.
  • Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.
  • Auch das Überschreiten der sogen. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein.
  • Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 250.000,- EUR angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-8jährigen Kindes erreicht werden kann.(Rn.38)(Rn.56)

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Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung

Arzt- und Krankenhaushaftung bei fehlerhafter Geburtshilfe: Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung und wegen verspäteter Geburtsbeendigung durch Sectio; Schmerzensgeld geschuldet.

OLG Hamm, Urteil vom 04. April 2017 – I-26 U 88/16 –:

Die Geburtshilfe ist eines der haftungsträchtigsten Gebiete in der Medizin und eines unserer Spezialgebiete.
Schwere und dauerhafte Behinderungen bei Neugeborenen führen zu größten Alltagshindernissen und Beeinträchtigungen auf allen Seiten.
Wir erwirtschaften Schmerzensgeld und Schadenersatz bundesweit auch für: Kosten für Pflege zuhause, Spezial-Kindergärten, Spezialschulen, Ausbildung in Behindertenwerkstätten etc. Wir machen darüber hinaus Zuschüsse für Ausbildung und Beruf sowie für betreutes Wohnen geltend.

Fachanwalt für Medizinrecht

Abrasio uteri
Apgar-Wert
Beckenendlage
CTG
Dezeleration
Dystokie
Eklampsie
Entbindung
fetale Mikroblutanalyse
Fistel
Geburt
Geburtsfehler
Geburtshilfe
Geschlechtsorgane
Gestose
Hellp-Syndrom
Kaiserschnitt
Plexusparese
Sprachstörung
Syphilis
Vakuumextraktion

Leitsatz

Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sogen. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 250.000,- EUR angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-8jährigen Kindes erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schaden zu erstatten, soweit dieser auf die fehlerhafte geburtshilfliche Behandlung vom 24. Oktober auf den 25. Oktober 2007 zurückzuführen ist und soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) sowie die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) in vollem Umfang.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 39% und den Beklagten zu 1) , 2) und 3) zu 61 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1), 2) und 3) 61 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 39 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Prozessgegners durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der am … .2007 geborene Kläger hat von den Beklagten wegen vermeintlicher geburtshilflicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 350.000,00 EUR für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.

Die Mutter des Klägers begab sich am 24.10.2007 wegen von ihr wahrgenommener verminderter Kindsbewegungen in das von der Beklagten zu 1) getragene St. W Krankenhaus. Dort wurde sie um 23:13 Uhr in den Kreissaal aufgenommen. Die weitere geburtshilfliche Betreuung erfolgte durch den Beklagten zu 2) – diensthabender Assistenzarzt -, die Beklagte zu 3) – diensthabender Oberärztin – und die Beklagte zu 4) – Hebamme -. Zunächst wurde zwischen 23:15 Uhr und 23:50 Uhr ein CTG geschrieben, dass eine Baseline von 130 bei einer Oszillation von unter 10 Schlägen pro Minute auswies. Es wurden eine Lageveränderung und ein Weckversuch vorgenommen. Darüber hinaus führte die Beklagte zu 3) um 23:35 Uhr eine Dopplersonographie durch. Am 25.10.2007 um 0:45 Uhr wurde erst- und einmalig ein Vaginalbefund erhoben; er ergab eine Muttermundweite von 2 cm. Ein weiteres CTG in der Zeit von 0:57 Uhr bis 1:40 Uhr gab eine Baseline von 130-140 mit eingeschränkter Oszillation unter 10 Schlägen je Minute bei 3 Wehen in 12 bzw. 15-minütigem Abstand, wobei es bei einer Wehe um 1:07 Uhr zu einer angedeuteten Dezeleration kam. Der Beklagte zu 2) vermerkte das CTG um 1:45 Uhr als „gesehen“ und ordnete eine erneute Kontrolle in 2 Stunden an. Ein weiteres CTG in dem Zeitraum von 3:34 Uhr bis 3:46 Uhr ergab eine Dezeleration vom Typ Dip II bei weiterhin eingeengter bis silenter Oszillation. Bei weiteren Wehen um 4:12 Uhr und 4:17 Uhr kam es nachfolgend jeweils zu Dip II – Dezelerationen. Daraufhin entschloss man sich um 4:20 Uhr zur Sektio und klärte die Mutter des Klägers hierüber auf. Um 4:45 Uhr wurde eine Spinalanästhesie durchgeführt. Der Kläger wurde sodann um 5:03 Uhr entbunden.

Es zeigte sich eine sehr straffe Nabelschnurumschlingung. Die Apgar-Werte betrugen 0-4-6, der initiale pH-Wert 6,88, der Base Excess 19,4.

In der Folgezeit zeigten sich bei dem Kläger insbesondere eine allgemeine Entwicklungsstörung, expressive Spracheentwicklungsstörung, ebenfalls motorische Koordinationsstörungen und mittlerweile auch eine Epilepsie.

Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob die Betreuung der Mutter des Klägers behandlungsfehlerhaft gewesen ist, namentlich, ob CTG-Überwachung unzureichend war, die Entscheidung zur Sektio zu spät gefallen ist und ferner, ob die Zeit zwischen der Entscheidung zur Sektio und der Entbindung des Klägers (EE-Zeit) zu lang gewesen ist. Streit hat auch darüber bestanden, inwieweit bei dem Kläger Beeinträchtigungen bestehen und diese auf Fehler bei der Geburtshilfe beruhen.

Darüber hinaus hat der Kläger Aufklärungsmängel hinsichtlich der Sektio gerügt.

Das Landgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung und geburtshilflicher schriftlicher und mündlicher Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L sowie neonatologische und kinderheilkundliche schriftliche und mündliche Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 175.000,00 EUR verurteilt und festgestellt, dass diese Beklagten zum Ersatz des materiellen und zukünftigen immateriellen Schadens verpflichtet seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten zu 2) sei als einfacher Befunderhebungsfehler anzulasten, dass spätestens bei der Auswertung des ersten pathologischen CTG um 1:45 Uhr kein durchgehendes CTG geschrieben worden sei. Wäre das geschehen, wäre das Ergebnis wahrscheinlich zumindest ein Fortbestehen der pathologischen Situation gewesen, was zu einer früheren Sektio hätte führen müssen. Ein Verkennen oder eine Nichtreaktion wäre als schwerwiegender Fehler zu bewerten. Darüber hinaus sei ab 1:41 Uhr eine permanente ärztliche Aufsicht nebst viertelstündlichen Positionswechseln und stündlichen Muttermundkontrollen notwendig gewesen.

Der Beklagten zu 3) sei eine verspätete Entscheidung zur Sektio erst um 4:20 Uhr vorzuwerfen. Zur Betreuung der Mutter des Klägers wäre sie trotz Versorgung des Dammschnittes bei einer anderen Patientin in der Lage gewesen, indem sie zwischen beiden Patientinnen unter Risikoabschätzung nach den Triage-Grundsätzen hätte hin- und herwechseln können.

Überdies sei ihr ein Überschreiten der EE-Zeit von 20 Minuten anzulasten, weil die Beklagte zu 3) eine mit insgesamt mehr als 40 Minuten zeitaufwendigere prospektive Sektio statt der gebotenen Not-Sektio zugelassen habe. In der Gesamtschau liege entsprechend der Bewertung durch den Sachverständigen eine grobe Fehlerhaftigkeit der Behandlung vor.

Die bei dem Kläger aufgetretenen Störungen seien den Beklagten zu 1) bis 3) jedenfalls wegen der Umkehr der Beweislast als behandlungsfehlerhaft entstanden zuzurechnen.

Die Beklagte zu 4) hafte dagegen nicht, weil sie nach ärztlicher Kenntnisnahme des pathologischen CTG und nach dessen wiederholter Information über die festgestellten Pathologien nicht mehr verantwortlich gewesen sei.

Dagegen richten sich die Berufungen aller Parteien.

Der Kläger begehrt die Verurteilung aller Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 150.000,00 EUR.

Zutreffend sei das Landgericht auf der Basis der in sich konsistenten sachverständigen Begutachtung zu der Erkenntnis gekommen, dass den Beklagten zu 1) bis 3) grobe Befunderhebungsfehler unterlaufen seien. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass auch die Beklagte zu 4) zumindest deliktisch hafte. Die Beklagte zu 4) sei für die CTG-Schreibung auch ohne ärztliche Anordnung verantwortlich gewesen. Es habe ihr jederzeit oblegen, aufgrund eigener Fach-und Sachkunde auf eine fachgerechte Geburtsbetreuung hinzuwirken. Sie sei auch nach ihrer Information des Arztes wegen dessen eindeutig regelwidrigen Vorgehens verantwortlich gewesen; sie habe die Pflicht gehabt, gegen das Vorgehen der ärztlichen Geburtshelfer zu remonstrieren.

Die den Beklagten anzulastenden Fehler seien auch mitkausal für Zustand des Klägers, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I davon auszugehen sei, dass der Zustand des Klägers bei frühzeitiger Geburt jedenfalls besser gewesen wäre.

Der Kläger macht zur Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere geltend, dass er körperlich und geistig behindert sei. Die körperlichen Beeinträchtigungen zeigten sich als Beeinträchtigung der Mobilität im Bereich der Grob- und Feinmotorik, in der Notwendigkeit der Windelversorgung und in der Hilfe beim Anziehen, bei den Sprachfähigkeiten durch schwere Verständlichkeit und einen Entwicklungsrückstand um über die Hälfte des biologischen Alters und einer nunmehr diagnostizierten Epilepsie. Hinsichtlich der geistigen Behinderung seien Entwicklungsrückstände im Bereich der Kognition und sprachlichen Entwicklung festzustellen. Er habe einen lediglich eingeschränkten und auf elementare Begriffe beschränken Wortschatz. Er sei leicht ablenkbar und könne nicht im üblichen Sinne lesen und schreiben. Ihm fehle die Fähigkeit, logisch aufeinanderfolgende Arbeitsschritte zu planen und ausführen. Er werde niemals in der Lage sein, ein selbstständiges Leben zu führen. Er verweist dazu auf die bereits erstinstanzlich beigezogenen ärztlichen Unterlagen für den Zeitraum bis 2014. Darüber hinaus legt er weitere Unterlagen für den Zeitraum ab 2015 vor.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger über das ihm zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 175.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2012 hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.5.2012 zu zahlen sowie auch hinsichtlich der Beklagten zu 4) nach den erstinstanzlichen Anträgen sowie des weiteren begehrten Schmerzensgeldes zu erkennen,

2. die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.06.2016 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

2. die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) erstreben die vollständige Klageabweisung.

Ihnen seien keine Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. L seien zum Nachweis von Behandlungsfehlern ungeeignet, weil dessen Bewertung im Verlauf der Begutachtung mehrfach gewechselt habe. Fehlerhaft sei auch die Bewertung, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht durch den parallelen Behandlungsfall an weitergehenden Maßnahmen verhindert worden sein. Der Sachverständige habe insoweit eine unzulässige Ex-post-Bewertung vorgenommen.

Im übrigen berufen sich die Beklagten darauf, dass die bei dem Kläger vorliegenden Schäden auch bei frühzeitigerer Reaktion und frühzeitigerer Sektio ohnehin eingetreten wären.

Im Falle der Haftung sei jedenfalls eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger nunmehr Unterlagen für die Entwicklung seit 2015 vorlege, sei er mit dem Vorbringen präkludiert.

Die Beklagte zu 4) hat die eigene Berufung zurückgenommen, weil sie mangels Verurteilung nicht beschwert ist. Sie ist nur noch Gegner der Berufung des Klägers. Sie verbleibt dabei, dass das Geschehen nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern in denjenigen der behandelnden Ärzte gefallen sei.

Der Senat hat die Eltern des Klägers persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung mündlicher Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. I und Dr. L. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 14.3.2017 verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, während die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) insgesamt unbegründet sind.

Der Senat ist nach erneuter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im tenorierten Umfang haften, während eine Haftung der Beklagten zu 4) nicht gegeben ist.

Der Senat stützt sich dabei auf die erstinstanzlichen Begutachtungen beider gerichtlichen Sachverständigen und ihre Ausführungen bei der Anhörung durch den Senat. Die Sachverständigen haben den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Behandlungsunterlagen vollständig ausgewertet und ihre Feststellungen und Bewertungen dem Senat widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt.

Im einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) wegen des Vorliegens von ihnen unterlaufenen geburtshilflichen Behandlungsfehlern gemäß den §§ 823, 249 ff., 253 Abs.2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 75.000,00 EUR, also insgesamt 250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.05.2012. Die Haftung der Beklagten zu 1) hierfür folgt aus den §§ 611, 280, 823, 831, 249 ff., 253 Abs.2 BGB.

a. Den Beklagten zu 2) und 3) bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen.

aa. Zum einen haben es die Beklagten behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Geburtsgeschehen mittels eines Dauer-CTG zu überwachen.

Der Sachverständige Dr. L hat überzeugend dargelegt, dass bereits das erste CTG von 23:13 Uhr bis 23:50 Uhr als pathologisch zu bewerten gewesen ist, weil bei einer Baseline von 130 nur eine eingeschränkte Oszillation unter 10 Schlägen die Minute zu verzeichnen gewesen ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat danach eine relative Indikation zur Sektio bestanden. Deshalb hätte man auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Kindesmutter über die Möglichkeit der Sektio sprechen müssen, weil die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Sektio zugenommen hatte. Wenn man dann aber den Weg der vaginalen Geburt weiter verfolgen wollte, war es notwendig, Gewissheit über die gesundheitlichen Verhältnisse des Kindes zu haben. Dazu war das Schreiben eines Dauer-CTG erforderlich, weil anderweitige Untersuchungsmethoden mit hinreichender Häufigkeit nicht eingesetzt wurden bzw. nicht eingesetzt werden konnten. Eine Dopplersonographie wurde nämlich nur um 23:55 Uhr durchgeführt, sodass für die Folgezeit keine Sonographieerkenntnisse gewonnen wurden. Eine Fetalblutgasanalyse wurde gar nicht durchgeführt. Die Voraussetzungen dafür wären nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L voraussichtlich auch nicht gegeben gewesen, weil bei der einzigen vaginalen Untersuchung um 0:45 Uhr der Muttermund nur 2 cm geöffnet war, was für eine Blutentnahme nicht ausreichend war. Es verblieb deshalb als notwendige Kontrolle nur das Dauer-CTG. Das Unterlassen hat der Sachverständige überzeugend als negative Abweichung vom gynäkologischen Standard bewertet, also als ein Abweichen von dem jenigen Verhalten, das von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden konnte, also ein Abweichen von demjenigen Standard der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. etwa BGH-Urteil v. 15.04.2014 – VI ZR 382/12 -, GesR 2014, S.404) .

Wäre eine permanente CTG-Überwachung durchgeführt worden, hätte man nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass sich der CTG-Befund verschlechtert hätte oder zumindest gleichbleibend schlecht geblieben wäre, während es unwahrscheinlich gewesen wäre, dass sich die Werte verbessert hätten. Eine prospektive Sektio wäre dann indiziert gewesen.

bb. Den Beklagten zu 2) und 3) ist überdies vorzuwerfen, dass sie seit dem zweiten pathologischen CTG ab 1:40 Uhr nicht für eine ständige ärztliche Präsenz nebst ärztlicher Kontrolle alle 30 Minuten gesorgt haben.

Wäre dies geschehen, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Indikation für eine Sektio festgestellt worden.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass beide Ärzte mit der Versorgung einer anderen Patientin mit verstärkter Blutung und einem Dammriss 4. Grades beschäftigt gewesen sind. Zum einen hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Nahtversorgung der anderen Patientin erst nach 4:00 Uhr stattgefunden hat, während der Sachverständige die Präsenz bei der Mutter des Klägers bereits ab 1:40 Uhr gefordert hat. Zum anderen hat der Sachverständige dargelegt, dass man beide Problemfälle parallel hätte begleiten können, indem man bei der anderen Patientin den Dammriss hätte abklemmen und die Patientin mit stabilem Kreislauf hätte versorgen können, um sodann bei der Mutter des Klägers den Kaiserschnitt bis zum Verschluss des Bauchfell durchzuführen. Darüber hinaus hatte nach den Ausführungen des Sachverständigen die Versorgung der Mutter des Klägers ohnehin wegen des pathologischen CTG den Vorrang.

cc. Den Beklagten zu 2) und 3) ist es anzulasten, dass sie um 4:20 Uhr keine Not-Sektio mit einer Entscheidungs-Entbindungs-Zeit von 20 Minuten vorgenommen haben.

Für diesen Zeitpunkt hat der Sachverständige Dr. L eine Not-Sektio für erforderlich gehalten. Es erscheint für den Senat überzeugend, dass zu diesem Zeitpunkt wegen der langzeitig pathologischen CTG-Befunde und des sich nunmehr noch verschlechternden CTG-Befundes in Form des Hinzutretens von Dezellerationen Dip II nach Wehen nicht mehr zugewartet werden konnte, sondern die Sektio so schnell wie möglich durchgeführt werden musste. Das gleichwohl – auch wegen der Vorbereitung und Durchführung einer Spinalanästhesie – eine Verfahrensweise gewählt worden ist, die zu einer Überschreitung der EE-Zeit um fast das Doppelte geführt hat, stellt eine gravierende Abweichung vom medizinischen Standard dar.

b. Der Senat hat sich auf der Basis der sachverständigen Begutachtungen die Überzeugung gebildet, dass die unterlaufenen Behandlungsfehler als grob zu bewerten sind.

aa. Der geburtshilfliche Sachverständige Dr. L hat das Unterlassen einer permanenten CTG-Überwachung als groben Fehler mit Missachtung des internationalen Mindeststandards bewertet. Dem schließt sich der Senat bei juristischer Bewertung an. Ohne dauerhafte Überwachung stellte sich das Zuwarten mit der Sektio bei von vorneherein auffälligem CTG als eine Art Blindflug, so der Sachverständige, dar, der mit gravierendsten Risiken für das ungeborene Kind behaftet war. Es handelt sich deshalb auch nach Überzeugung des Senates um einen Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde, und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen durfte (vgl. etwa BGH-Urteil v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]).

bb. Ebenfalls als einen derartigen groben Behandlungsfehler wertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dass nicht spätestens um 4:20 Uhr eine Not-Sektio unter Einhaltung der EE-Zeit von 20 Minuten vorgenommen worden ist. Der Sachverständige hat die Überschreitung der EE-Zeit um fast das Doppelte als medizinisch nicht mehr nachvollziehbar gehalten. Dem schließt sich der Senat wegen der damit verbundenen Risiken einer hypoxischen Schädigung an.

c. Die Annahme grober Behandlungsfehler führt dazu, dass die Beklagten 1) bis 3) in vollem Umfang für die bei dem Kläger aufgetretenen Schädigungen haften.

Denn dem Kläger kommt insoweit eine Beweislastumkehr zugute, weil das Handeln der Beklagten wie aufgezeigt als grob behandlungsfehlerhaft einzustufen ist (vgl. etwa Urteil des BGH v.27.04.2004 – VI ZR 34/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.16). Die Beweislastumkehr erfasst dabei den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen. Denn Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, ist die durch den Behandlungsfehler herbeigeführte gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen (vgl. BGH-Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 -, Juris unter Rz.16).

Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite wäre nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre (vgl. etwa BGH-Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03 -, Juris unter Rz.12).

aa. Hier sprechen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I alle Umstände eindeutig für eine unter der Geburt erworbene hypoxische Hirnschädigung. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere ein Apgar-Wert von zunächst 0 und die Auffälligkeiten nach der Geburt (zerebrale Krampfanfälle, Muskelanspannungen mit einem Wechsel von muskulärer Hypertonie und erhöhter Muskelspannung, nur schwach auslösbare Neugeborenenreflexe, der nicht vorhandene Saugreflex und die Zeichen einer hypoxischen innergeburtlichen Unterversorgung auch in anderen Organen (Leberenzyme, Ausscheidungsstörung der Nieren, Herzmuskel mit deutlich erniedrigten Blutdruckwerten). Insgesamt hat damit der Kläger ein Erscheinungsbild gezeigt, dass bei dem Vorliegen einer hypoxischen Schädigung unter der Geburt zu erwarten ist.

bb. Es erscheint auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die Schädigung auf der Verspätung der Sectio beruht.

Der Sachverständige Prof. Dr. I hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat einen Kreislaufzusammenbruch am wahrscheinlichsten in der Zeit von 15-20 Minuten vor der Geburt angenommen. Dieser würde dann in den Zeitraum fallen, der der Überschreitung der EE-Zeit entspricht. Gänzlich unwahrscheinlich ist damit ein kausaler Zusammenhang nicht.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen der Sektio klares Fruchtwasser aufgefunden worden ist. Klares Fruchtwasser lässt nach Auffassung beider Sachverständigen keinen zwingenden Rückschluss auf die bei dem Kind gegebene gesundheitliche Situation zu. Überdies spricht der Umstand nach der Bewertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I gerade für die Annahme eines Kreislaufzusammenbruchs von 15-20 Minuten vor der Entbindung, weil die Wahrscheinlichkeit der Verfärbung des Fruchtwassers mit der Zeitdauer der Unterversorgung des Kindes steigt.

Auch die Nabelschnurumschlingung scheidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. I als Schadensursache aus, weil sich dadurch das vorhandene Glottisödem nicht erklären lässt. Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. L spricht auch Einiges dafür, dass dieser Umstand bereits zum Aufnahmezeitpunkt bestanden hat, also nicht erst eine Schädigung unter der Geburt herbeigeführt hat, sondern sich seine Auswirkung schon in dem Zustand unmittelbar nach der Aufnahme der Kindsmutter in den Kreißsaal dargestellt hat.

d. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 250.000,00 EUR zu.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger angetan hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 253 Rdn.4, 15 m.w.N. ; BGH NJW 1995, S.781).

Der Senat hat in seiner Abwägung insbesondere folgende Umstände einbezogen:

Der Kläger leidet an einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung. Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. I wird der Kläger vom Intellekt her bei entsprechender Förderung allenfalls die Stufe eines 7 bis 8-jährigen Kindes erreichen können.

Das äußert sich auch in einer darüber hinausgehenden expressiven Sprachentwicklungsstörung mit Schwächen beim Sprachverständnis und beim Sprechvermögen.

Im motorischen Bereich wird der Kläger nicht einmal die Stufe eines 7 bis 8-jährigen Kindes erreichen können. Die motorische Koordination sowohl der feinmotorischen Abläufe als auch der komplex-koordinierten Motorik ist gestört. Der Kläger kann zwar Laufen und auch Fahrradfahren. Insbesondere ermüdet er aber schneller als andere Kinder.

Nach Einschätzung des Sachverständigen wird der Kläger voraussichtlich auch feststellen, dass er ein geistiges Defizit gegenüber anderen Menschen hat, was nach der Erfahrung des Sachverständigen zu einem besonderen Leidensdruck führt.

Mittlerweile ist auch eine Epilepsie aufgetreten, die zwar medikamentös eingestellt ist. Eine Verschlechterung erscheint jedoch möglich.

Letztlich schätzt der Sachverständige die Entwicklung so ein, dass er sich nicht vorstellen kann, dass der Kläger jemals allein wird leben können.

Auf dieser Basis erscheint es auch unter Berücksichtigung anderer gerichtlicher Entscheidungen – etwa des Urteils des OLG Frankfurt vom 01.11.2011 – 8 U 184/09 – gerechtfertigt, auf ein weiteres Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 75.000,00 EUR, also insgesamt 250.000,00 EUR zu erkennen.

e. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

f. Der Feststellungsantrag ist im erkannten Umfang begründet. Es besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zukünftig materielle und immaterielle Schäden im Hinblick auf orthopädische Probleme, eine Verschlechterung der Epilepsie oder auch der Atmung erleiden kann.

2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 4) bestehen dagegen nicht. Der Senat hat sich nicht die Überzeugung bilden können, dass ihr haftungsbegründende Fehler unterlaufen sind.

Wird ein Facharzt bei der Geburt tätig, hat dieser die Verantwortung; die Hebamme ist ab der Übergabe an einen Facharzt von der Haftung befreit. Denn eine Hebamme ist von dem Moment an, in dem der Arzt bei der Geburt hinzutritt, dessen Gehilfin und hat seinen Anweisungen Folge zu leisten. Diese Pflicht zur Befolgung von Anweisungen endet erst dann, wenn die Hebamme aufgrund ihrer eigenen geburtshilflichen Ausbildung erkennen muss, dass das Vorgehen des Arztes vollkommen regelwidrig und unverständlich ist. Die assistierende Hebamme trifft dann eine Remonstrationspflicht (vgl. Martis Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage unter A.111 ; Urteil des BGH v. 07.12.2004 – VI ZR 212/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.20; Urteil des OLG Düsseldorf v. 26.04.2007 – I-8 U 37/05, Juris-Veröffentlichung unter Rz.61).

Vorliegend ist eine Haftung der Beklagten zu 4) nicht gegeben. Ausweislich des Geburtsjournals hat die Beklagte zu 4) während der gesamten Zeit nicht allein verantwortlich, sondern unter der Weisungshoheit der Beklagten zu 2) und 3) gehandelt. So wurde etwa die Anweisung hinsichtlich der CTG-Überwachung von dem Beklagten zu 2) getroffen.

Dass die Beklagte zu 4) dabei ihrer Remonstrationspflicht nicht nachgekommen ist, lässt sich nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senates feststellen. Nach den Angaben der Beklagten zu 3) hat die Beklagte zu 4) – wie von ihr dargestellt – wiederholt während der Versorgung der anderen Patientin über Unregelmäßigkeiten des CTG berichtet. Das erscheint auch nahe liegend, weil die Auffälligkeiten ausweislich des Geburtsjournals auch bemerkt worden waren. Mehr als Hinweis auf die pathologischen Gegebenheiten war hier nicht zu fordern. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagte zu 4) das Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) als vollkommen regelwidrig und unverständlich erkennen musste. Dementsprechend hatte Sachverständige Dr. L nicht gefordert, dass die Hebamme aufgrund des Verhaltens der Ärzte weitergehend einschreiten musste.

Eine Haftung der Beklagten ist damit im erkannten Umfang gegeben. Die Berufung des Klägers hat damit teilweise Erfolg, während die Berufung der Beklagten zuweisen ist.

Einen objektiv feststehenden Schmerzensgeldanspruch gibt es nicht.

Das Schmerzensgeld muss durch eine freie richterliche Entscheidung im Einzelfall jeweils getrennt festgelegt werden.
Diese Grundüberlegungen des Großen Senats für Zivilsachen sind in den Folgejahrzehnten auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach bestätigt worden.
Man spricht bis heute von der so genannten Doppelfunktion des Schmerzensgelds (Ausgleich und Genugtuung).
Würde ein Senat des Bundesgerichtshofs von dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 1955 abweichen wollen, müsste er die Entscheidung dem Großen Senat für Zivilsachen wieder zur Entscheidung vorlegen.
Dies ist bis heute nicht geschehen, so dass die oben genannten Grundsätze weitergelten.

Schmerzensgeld – eine essenzielle Rechtsschutzlücke in Deutschland

Die heutige Rechtspraxis begegnet deswegen größten juristischen Bedenken.

Dieser Anspruch auf taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes ergibt sich unmittelbar aus § 253 II BGB. Dazu ist noch die Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen zu berücksichtigen, wonach ein zweistufiges Konzept angewendet werden soll.
Auf der Stufe eins sind gleiche, bestimmte Kriterien zur Bemessung und Bewertung von Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, also Kriterien für die Lebensbeeinträchtigung, zu entwickeln. Diese entsprechen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes.
Auf der Stufe zwei sind dann andere bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen Umstände, wie z.B. der Verschuldensgrad oder die Vermögensverhältnisse des Geschädigten zu gewichten. Dies entspricht dann der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.
Wichtig ist, dass sämtliche Bewertungskriterien für das Schmerzensgeld immer individuell bestimmt werden. Es geht also insbesondere um die Konkretisierung der vom Großen Senat für Zivilsachen aufgestellten Kriterien der Lebensbeeinträchtigung.

In Deutschland fehlen gleiche, faire, vorhersehbare und transparente Bemessungskriterien für das Schmerzensgeld.

Es müssen gleiche, faire, vorhersehbare und transparente Bemessungskriterien entwickelt werden, die es erlauben, auf den Einzelfall einzugehen.
Diesen Anforderungen genügen die bisher gebräuchlichen Bemessungssysteme für das Schmerzensgeld nicht.
Eine vernünftige Matrix der Bemessungsfaktoren wurde von der Rechnung bis heute nicht entwickelt.

Mal hier, mall da, mal nirgendwo.
Dies führt dazu, dass im Einzelfall auf andere Faktoren zurückgegriffen wird, die in vergleichbaren Fällen eventuell gar keine Rolle gespielt haben.
Die Rechtspraxis sucht bis heute nach objektivierenden Maßstäben für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Sie findet diese angeblichen Objektivierung und zurzeit in Schmerzensgeldsammlungen.

Die Rechtsprechung versucht, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln.
Diese flächendeckende Gleichbehandlung beider Schmerzensgeldregulierung erfolgt anhand von Schmerzensgeldtabellen.
Das funktioniert in der Praxis aber nicht, weil es wegen der unübersehbaren Zahl von Schmerzensgeldentscheidungen, die nur zum Teil Eingang in Schmerzensgeldtabellen finden, nicht zu einer einheitlichen Linie bei der Frage der Höhe des Schmerzensgeldes kommt.

Ein System der konkreten Bemessung von Schmerzensgeldern im Einzelfall steht bisher aus.

Die bisherige Rechtsprechung und die Praxis berufen sich zwar auf vergleichbare Fälle und Fallgruppen, so wie sie etwa in Schmerzensgeldsammlungen veröffentlicht werden.
Diese Schmerzensgeldsammlungen sind aber durch keinerlei überprüfte oder überprüfbare Systematik gekennzeichnet.
Die Fälle, die erfasst werden, sind nicht nach gleichen Kriterien systematisiert.
Deswegen sind die Abweichungen zwischen den Schmerzensgeldern bei ansonsten vergleichbaren Sachverhalten in der Praxis außerordentlich hoch.

Schwankungen zwischen 30 und 50 % und sogar 100 % sind nicht ungewöhnlich.
Im später gezeigten Musterfall wird dies genauer erläutert.
Hinzu kommt, dass das bisher gebräuchliche Bemessungssysteme für Schmerzensgeld an Kriterien anknüpft, die man nicht verallgemeinern kann.
Man kann sie auch nicht objektivieren.
Die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen sind nicht objektivierbar.
Dagegen ist die Lebensbeeinträchtigung im Einzelfall durchaus objektivierbar, wie wir nachfolgend zeigen.
Man kann also die einzelnen Behandlungsabschnitte nach einem Unfall oder nach einem Behandlungsfehler objektivieren und so ein gerechtes System der Schmerzensgeldberechnung aufstellen.

In den Schmerzensgeldtabellen findet sich z.B. des Öfteren der Versuch, die Größe, Heftigkeit und Dauer von Schmerzen irgendwie darzustellen, etwa indem man an die Dauer des jeweiligen Krankenhausaufenthalts anknüpft oder an die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Hin und wieder wird auch auf etwaige medizinische Komplikationen bei der Behandlung hingewiesen.
Fragt man aber nach, wie heftig die Schmerzen waren und wie lange sie gedauert haben, findet man in den Schmerzensgeldsammlungen keinen Hinweis.

Lebensbeeinträchtigung ist objektivierbar.
Die Lebensbeeinträchtigung eines Geschädigten kann man objektivieren und messen, wenn man sich die einzelnen Behandlungsstufen ansieht, die ein Unfallopfer oder ein Patient durchlaufen muss, um am Schluss sein Leben wieder zu genießen.
Die stärkste Lebensbeeinträchtigung erfährt der Patient auf der Intensivstation, die zweitstärkste Beeinträchtigung auf der Normalstation im Krankenhaus. Danach folgende Reha-Maßnahmen, danach ambulante Behandlungen zuhause und schließlich geht es um die Frage, ob der Patient durch den Unfall oder Behandlungsfehler einen Dauerschaden davongetragen hat.
Dies bemisst man dann nach dem Grad der Schädigung (GdS) bzw. Grad der Behinderung (GdB).

Vorschlag: Bemessungsgrundage nach Lebensbeeinträchtigung in einem 4-Punkte-Stufen-System

Intensivstation: höchste Punktzahl
Aus der Perspektive des Patienten, um den es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schließlich geht, wird mit der Behandlung auf einer Intensivstation der stärkste und höchste Grad der Lebensbeeinträchtigung erreicht.
Intensivbehandlung bedeutet nämlich die lückenlose, kontinuierliche Pflege und Behandlungsbereitschaft.
Dies bedeutet aus der Perspektive des Patienten eine vollständige Kontrolle des gesamten persönlichen Lebens einschließlich der intimsten Vorgänge rund um die Uhr.
Der Grad der Selbstbestimmung dabei geht gegen Null.
Sämtliche Lebensabschnitte, die der Patient normalerweise für sich plant, entwickelt und realisiert, wird nunmehr nach den Regeln der Intensivstation durchgeführt.
Der Patient ist völlig hilflos und abhängig von der Fremdbestimmung durch die behandelnden Ärzte und Krankenschwestern.

Normalstation: Zweithöchste Punktzahl
Ein Patient, der dann auf einer Normalstation liegt, erfährt immer noch eine gewaltige Beeinträchtigung.
Der gesamte Tagesablauf ist fremdbestimmt. Der Tagesbeginn ist je nach Zeitplan der Klinik, das Frühstück wird serviert, ohne den Patienten zu fragen, ob es im Recht ist.
Die Qualität der Mahlzeiten erinnert an Jugendherbergen. Die Besuchszeiten sind reglementiert.
Auch intime Verrichtungen müssen teilweise über Bettpfannen et cetera durchgeführt werden.
Selbst einfache Verrichtungen wie der Besuch beim Friseur, der Zugang zu einer Bibliothek oder das Telefonieren ist reglementiert.
Privatsphäre gibt es nicht.
Patienten, die zur Nachbehandlung in eine Rehabilitationsklinik überwiesen werden, leben nach wie vor wie im Krankenhaus.

REHA Klinik: Die dritthöchste Punktzahl
Der Patient wird nach einem durchterminierten Zeitplan immer noch fremdbestimmt.
Er verbringt den Tag mit Reha-Übungen, Anwendungen oder Massagen.
Der Grad der Privatheit ist immer noch stark eingeschränkt.
Die Tatsache, dass man auf Pflegedienstleistungen angewiesen ist, führt automatisch dazu, dass sich der Patient dem Dienst des Pflegepersonals anpassen muss.

Zu Hause: Die vierthöchste Punktzahl
Der Grad der Lebensbeeinträchtigung nimmt erst bei häuslich ambulanter Pflege ab.
Der Patient ist zwar immer noch schwach auf den Beinen, aber nicht mehr an das Bett gebunden.
Er kann sich jetzt im Regelfall bewegen.
Das Haus kann er im Regelfall noch nicht verlassen oder nur ausnahmsweise für einen Arztbesuch oder einem Gang zum Physiotherapeuten.
Der Grad der Privatheit nimmt allerdings wieder zu, obwohl der Patient auf der anderen Seite nicht in der Lage ist, am privaten und beruflichen Leben außerhalb seines Hauses teilzunehmen.

Dauerschaden: Die fünfthöchste Punktzahl
Ganz am Schluss ist dann die Frage eines Dauerschadens zu klären.
Ein Dauerschaden wird als Grad der Behinderung (GdB) oder als Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt.
Dieses Konzept ist im Übrigen deckungsgleich mit dem hier vorgestellten Konzept der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeld.
GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung eines Gesundheitsschadens.
So steht das im Gesetz.
GdS und GdB drücken also genau die Lebensbeeinträchtigung aus, die für die taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sein sollten.

Es ist bei der derzeitigen Rechtsprechung nicht klar, welche Schmerzensgeldhöhe einen bestimmten Grad der Schädigungsfolgen täglich zuzumessen ist. Nur in diesem einen Punkt unterscheidet sich das hier vorgestellte System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes von der bisher in der Rechtspraxis durchgesetzten Methode der Schmerzensgeldbemessung bei Dauerschäden.
Wenn man diesen einen Punkt geändert bekommt, gibt es in Zukunft in Deutschland angemessene Schmerzensgelder.
Die Höhe der Prozentsätze wäre in einem transparenten System vorzunehmen.

Fehlerhafte Aufklärung durch den Arzt – oft ein Grund zur Klage!

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
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Während einer Schwangerschaft wollen die Eltern möglichst frühzeitig erfahren, ob das Kind an einem genetischen Defekt leidet. Dazu dient die Amniozentese.

Fachanwälte Medizinrecht: Ausführliche Schadensberechnung für das Gericht

Schadensersatz soll einen Ausgleich für die erlittenen Schäden schaffen. Damit das Gericht den Schaden des Patienten richtig schätzen und im Urteil festlegen kann, muss der Patientenanwalt zu folgenden Punkten vortragen:

Fachanwälte für Medizinrecht: Haftung von Notarzt und Rettungsdienst

Bei einem Rettungsdiensteinsatz arbeiten Notarzt und Rettungsdienst zusammen. Fehler bei der Behandlung des Patienten können zu gesundheitlichen Schäden bei diesem führen.

Fachanwälte für Medizinrecht: Berufung im Arzthaftungsprozess: Pflicht des Tatrichters

In einem Arzthaftungsprozess können Widersprüche entstehen. Deren Aufklärung ist für das Urteil wichtig. Wird der Widerspruch nicht aufgeklärt, kann das zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen.

Fachanwalt Medizinrecht: Operation an der Nasenscheidewand

Operation an der Nasenscheidewand: Wenn dem Chirurgen ein Fehler bei der Nasen-OP unterläuft, kann das schwerwiegende Folgen für den Patienten haben.

Fachanwalt Medizinrecht: Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Um nach einem Unfall oder einer Krankheit (finanziell) abgesichert zu sein, schließen viele Menschen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Beim Nachprüfungsverfahren sstellen Versicherungen die Leistungen gern wieder ein.

Fachanwalt Medizinrecht: Herzinfarkt verkannt. Anforderung Berufung

Erkennt ein Arzt einen Herzinfarkt nicht, kann das tödlich enden. Wurde der Herzinfarkt wegen eines Behandlungsfehlers nicht erkannt, stehen den Patienten in den meisten Fällen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Fachanwalt Medizinrecht: Geburtsbeendigung bei pathologischem CTG

Auffällige Herztöne des Kindes bei der Geburt sind ein Warnsignal für Sauerstoffunterversorgung des Kindes. Wenn das CTG auffällig bleibt, muss ein Kaiserschnitt die Geburt beenden (OLG Hamm 04.04. 2017, Az.: 26 U 88/16).

Fachanwalt für Medizinrecht. Schaden: Verzögerte Berufsausbildung.

Nicht selten führt ein Unfall zu einer längeren Krankschreibung. Muss der Geschädigte deswegen eine verzögerte Berufsausbildung hinnehmen, kann er vom Schädiger hierfür Schadensersatz verlangen.

Fachanwalt für Medizinrecht. Hygienemängel im Krankenhaus.

Werden Hygienestandards in Krankenhäusern nicht eingehalten, können sich Patienten mit Viren oder Bakterien infizieren und erkranken. Tödliche Folgen möglich.

Fachanwalt für Medizinrecht:Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsüberwachung

Während einer Geburt kann es zu Komplikationen kommen. Umso wichtiger ist es dann, dass die Ärzte den Geburtsvorgang gründlich überwachen und rechtzeitig reagieren.

Fachanwalt für Medizinrecht: Zusammenarbeit mit Krankenkassen. MDK.

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Fachanwalt für Medizinrecht: Verzögerte Behandlung eines Synovialsarkoms

Verzögerte Behandlung eines Synovialsarkoms: Arztfehler können zu (bleibenden) gesundheitlichen Schäden beim Patienten führen.

Fachanwalt für Medizinrecht: Verstoß gegen Hygienevorschriften

Wird gegen Hygienevorschriften in Krankenhäusern verstoßen, können Patienten durch Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder Pilze erkranken. Schadensersatz und Schmerzensgeld sind möglich.

Fachanwalt für Medizinrecht: Verjährung von Regressansprüchen SVT

Ein Personenschaden verursacht hohe Kosten. Auch wenn die Kosten erstmal vom Sozialversicherungsträger (SVT) übernommen werden, muss der Schadensverursacher sie in den meisten Fällen ersetzen.

Fachanwalt für Medizinrecht: Unterlassene Ultraschalldiagnostik nach der 31. SSW

Arztfehler können zu einem Geburtsschaden führen. Durch unterlassene Untersuchungen können Gefährdungen des Kindes nicht erkannt werden. Schwere Behinderungen möglich.

Fachanwalt für Medizinrecht: Unterlassene Blutzuckerkontrolle

Gerät das Kind nach der Geburt in eine lebensbedrohliche Situation, sind zuerst Notfallmaßnahmen zu treffen, um das Leben des Kindes zu retten. Danach muss der Arzt zwingend den Blutzucker untersuchen (OLG Hamm 04.12.2018, Az.: 26 U 9/16).

Fachanwalt für Medizinrecht: Therapie bei Schlaganfällen. Neue Erkenntnisse

Therapie bei Schlaganfällen. Ein Schlaganfall ist ein Notfall. Für die Behandlung eines Schlaganfalls galten bisweilen enge Zeitlimits, um das Gerinnsel zu entfernen.

Fachanwalt für Medizinrecht: Therapeutische Sicherungsaufklärung

Viele Patienten sind „Nicht-Mediziner“. Deswegen muss der Arzt dem Patienten die notwendigen Behandlungsmaßnahmen verständlich erläutern. Ist die Aufklärung mangelhaft, kann ein Schmerzensgeld zustehen.

Fachanwalt für Medizinrecht: Schmerzensgeld für CRPS (Morbus Sudeck)

Schmerzensgeld für CRPS (Morbus Sudeck). Nach einer Operation kann es passieren, dass Schmerzen in den Armen und Beinen nicht vergehen.

Fachanwalt für Medizinrecht: Prostata: 120 W-Laser keine Neulandmethode.

Prostata: 120 W-Laser keine Neulandmethode: Der Fortschritt in Forschung und Wissenschaft führt ständig zu neuen und verbesserten Behandlungsmethoden (sog. Neulandmethoden).

Fachanwalt für Medizinrecht: Probleme bei der Deckungszusage RSV

Probleme bei der Deckungszusage RSV: Sehr häufig haben die geschädigten Mandanten eine Rechtsschutzversicherung in Arzthaftungssachen. Sie verlangt Beweise.

Fachanwalt für Medizinrecht: Mammakarzinom. Unterlassene Biopsie

Brustkrebs kann geheilt werden, wenn er rechtzeitig erkannt und behandelt wird. Mammographie und Biopsie erkennen den Brustkrebs. Fehlt eins davon, muss der Arzt in vielen Fällen Schmerzensgeld zahlen.

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DGKH fordert strengere Hygienemaßnahmen im Krankenhaus Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder Pilze lauern überall im Krankenhaus. Ist das Immunsystem des Patienten geschwächt, kann schon eine leichte Grippe tödlich verlaufen.

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BGH zu Brustimplantaten PIP. Mangelhafte Brustimplantate können für Frauen gefährlich werden, insbesondere bei den Implantaten der Firma PIP. Schadensersatz und Schmerzensgeld? Die Frage ist noch nicht endgültig geklärt.

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Fachanwalt für Medizinrecht: Bemessungskriterien für das Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld soll dem Geschädigten nicht nur einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben. Schmerzensgeld möglich.

Fachanwalt für Medizinrecht: Bemessung Schmerzensgeld beim Geburtsschaden

Arztfehler im Rahmen einer Geburt können für das Neugeborene zu schweren Schäden führen. Nicht selten wird das Kind zu einem schweren Pflegefall – wenigstens finanzieller Ausgleich ist möglich.

Fachanwalt für Medizinrecht Sehnervuntersuchung bei Diabetes

Durch einen vermeidbaren Arztfehler kann es dazu kommen, dass die Sehfähigkeit durch Diabetes massiv eingeschränkt wird. Das führt oft zu einer gravierenden Beeinträchtigung.

Fachanwalt für Medizinrecht Notdienst Augenarzt Behandlungsfehler

Arztfehler können zu gesundheitlichen Schäden beim Patienten führen, wenn ein Augenarzt im Wochenendnotdienst einen Patienten nicht persönlich untersucht.

Fachanwalt für Medizinrecht Brustschmerzen: zum Notarzt

Wird bei Brustschmerzen ein Rettungsdienst gerufen und stellen die Rettungssanitäter selbstständig eine Diagnose, kann das gravierende Folgen haben.

Einfacher Behandlungsfehler bei Übersehen einer skapholunären Dissoziation

Einfacher Behandlungsfehler bei Übersehen einer skapholunären Dissoziation. Unfälle geschehen oft. Nicht selten werden dabei Gelenke in Mitleidenschaft gezogen. Ein Röntgenbild kann dann hilfreich für eine Diagnose sein.

CTG pathologisch. Fetalblutgasanalyse nicht möglich. Kaiserschnitt.

Ein ärztlicher Fehler bei der Geburt kann zu einer Schädigung des Kindes führen. Übersieht ein Arzt bspw. eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes und verzichtet auf Notkaiserschnitt, sind schwerste Behinderungen nicht ausgeschlossen.

colitis ulcerosa mit TCM behandelt. Grober Behandlungsfehler

colitis ulcerosa mit TCM behandelt:
Blutige Durchfälle und Bauchschmerzen deuten auf eine ernstzunehmende Erkrankung hin.
In einem solchen Fall muss der Stuhl untersucht werden; fehlende Untersuchung ist Behandlungsfehler.

Beweislast beim Erwerbsschaden. Fachanwalt für Medizinrecht fragen.

Schadensersatz soll einen Ausgleich für erlittene Schäden schaffen. Ersatzfähig sind auch Erwerbsschäden. Prognose ohne Unfall/Behandlungsfehler ist nötig (§ 287 ZPO). Prognose für die berufliche Entwicklung nötig (§ 287 ZPO).

Beweislast bei Aufklärungsfehler. Fachanwalt für Medizinrecht

Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt den Patienten vor einer Behandlung bzw. Operation umfassend aufklären.

Beweiserleichterungen: Medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben

Beweiserleichterungen: Medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben. Nach einer Wirbelsäulenoperation ist eine neurologische Untersuchung am nächsten Tag Pflicht.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Gesundheitsfragen

Viele Menschen entscheiden sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, um im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit (finanziell) abgesichert zu sein. Fragen zu ihrem Gesundheitszustand müssen sie beantworten.

Berufsunfähigkeit: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit

Berufsunfähigkeit: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss bei Vertragsschluss alle für die Versicherung wichtigen Umstände (z.B. Vorerkrankungen) offenlegen.

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um das Kind zu entbinden. Vor allem bei einer Mehrlingsschwangerschaft muss der Arzt die Mutter über Alternativen zur Vakuumextraktion aufklären.

Bemessung des Pflege-,Betreuungsaufwands Fachanwalt Medizinrecht.

Wenn der Arzt bei der Geburt einen Fehler macht, kann das gravierende Konsequenzen haben. Nicht selten erleiden die Kinder schwerste Schäden und sind für den Rest ihres Lebens aus Pflege angewiesen.

Behandlungsfehler bei Verdacht auf Osteosarkom. Fachanwalt Medizinrecht

Behandlungsfehler bei Verdacht auf Osteosarkom. Wird der Krebs rechtszeitig entdeckt, lässt er sich in den meisten Fällen gut behandeln. In einigen Fällen wird der Krebs wegen eines Arztfehlers jedoch zu spät entdeckt.

Behandlungsfehler bei Implantierung einer Kniegelenkstotalendoprothese

Behandlungsfehler bei Implantierung einer Kniegelenkstotalendoprothese; Verschleiß an den Knien führt oftmals zu starken Schmerzen und Einschränkungen.

Befunderhebung-Fehler: HELLP Syndrom zu spät erkannt

Was ist das HELLP Syndrom? Diese schwangerschaftsbedingte Krankheit steht mit Bluthochdruck in Verbindung und wird auch Präeklampsie bzw. Eklampsie genannt. Das HELLP-Syndrom kann für Mutter und Kind lebensbedrohlich sein.

Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer Behandlungsmöglichkeiten

In vielen Fällen werden die Patienten nicht ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist aber notwendig, damit der Patient in eine Behandlung einwilligen kann.

Aufklärungspflicht vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese

Aufklärungspflicht vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese: Wenn konservative Therapien die Hüftarthrose nicht lindern, kommt ein Gelenkersatz in Betracht.

Aufklärungspflicht beim Kaiserschnitt. Fachanwalt für Medizinrecht.

Ist der Kaiserschnitt eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Geburt, muss der Arzt die Mutter darüber aufklären. Diese Aufklärung durch den Arzt wird oft unterlasen.

Aufklärungspflicht bei Implantation McMinn Hüftprothese. Fachanwalt Medizinrecht

Hüftschmerzen können zu starken Einschränkungen führen. Oftmals ist dann eine Hüftprothese notwendig. Welcher Prothesetyp WIRD AUSGEWÄHLT?

Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler unterschiedliche Streitgegenstände

Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler sind unterschiedliche Streitgegenstände und können zu gesundheitlichen Schäden beim Patienten führen.

Aufklärungsgespräch bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Patient

Viele ausländische Patienten sind kaum oder nicht in der Lage, dem Aufklärungsgespräch zu folgen. In einem solchen Fall muss ein geeigneter Übersetzer herangezogen werden. Geschieht das nicht, kann dem Patienten Schmerzensgeld zustehen.

Aufklärung: Risiko einer Querschnittslähmung bei einer Nukleotomie

Eine Bandscheiben-Operation ist risikoreich. Wird der Patient vom Arzt nicht über alle möglichen Risiken einer Bandscheibenoperation aufgeklärt, steht dem Patienten oft Schmerzensgeld für Schäden nach der Operation zu.

Aufklärung der Schwangeren über die Möglichkeit der Schnittentbindung

Häufig führen Arztfehler während der Geburt zu einem Geburtsschaden beim Kind.
Nicht selten sind schwere Behinderungen des Kindes die Folge. Oft entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Ärztlicher Behandlungsfehler: Original-Behandlungsunterlagen und Privatgutachten

Ärztlicher Behandlungsfehler: Original-Behandlungsunterlagen und Privatgutachten. Im Arzthaftungsprozess geht es um zwei Fragen: Behandlungsfehler? Aufklärungsfehler?

Arzthaftungsprozess: Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

Dieses Wissensungleichgewicht wird in einem Arzthaftungsprozess jedoch zugunsten des Patienten berücksichtigt. Aus diesem Grund braucht der Patient keine Angst vor einem Rechtsstreit mit einem Arzt zu haben.

Arzthaftungsprozess: Vortrag zum Verdienstausfall sehr sorgfältig vorbereiten.

Ein Behandlungsfehler kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in seiner Erwerbsfähigkeit zeitlich vollständig bzw. teilweise beschränkt oder dauerhaft eingeschränkt wird.
GUT VORBEREITEN!

Arzthaftungsprozess: Parteianhörung zu einer nicht dokumentierten Untersuchung.

Vorträge des Patienten werden im Prozess bisweilen übergangen. Ein Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.

Arzthaftungsprozess: faires Verfahren und Waffengleichheit. Substantiierungspflicht des Patienten

Viele Patienten haben kein medizinisches Fachwissen. Das kann zu einem „Wissensungleichgewicht“ zwischen dem Patienten und dem Arzt in einem Arzthaftungsprozess führen.

Arzthaftung: Unrichtiger Zugang bei einer Bandscheibenoperation

Bandscheibenprobleme verursachen häufig starke Schmerzen. Eine Operation ist dann oftmals das letzte Mittel. Dabei ist der richtigenZugang bei der Bandscheibenoperation entscheidend.

Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch bei mehreren Behandlungsfehlern

Es gibt kein Schmerzensgeld für jeden einzelnen Behandlungsfehler, sondern nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch. Die einzelnen Behandlungsfehler führen zu einem Schmerzensgeld.

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen müssen verständlich erläutert sein.

Arzthaftung: Schadensersatz wegen Entfernung einer Niere beim Kind

Haben sich die Eltern des Kindes vor der Operation gegen eine Nierenentfernung entschieden, müssen sie bei Komplikationen nochmal über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Unterlässt das der Arzt, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Arzthaftung: Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende

Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende: Eine Organspende ist oftmals die letzte Chance für schwer erkrankte Menschen.

Arzthaftung: Patient muss kein med. Fachwissen haben

Kein medizinisches Fachwissen wird vom Patienten erwartet.
Der Patient muss sich für einen Arzthaftungsprozess kein medizinisches Fachwissen aneignen. Medizinische Vorgänge muss er nicht kennen (BGH VI ZR 49/15).