Diese drei Behauptungen müssen bewiesen werden:
1. Es gab einen Behandlungsfehler.
2. Es gab einen gesundheitlichen Schaden.
3. Der Behandlungsfehler ist Ursache für den Schaden.
Klagende Patienten haben da schnell das Nachsehen.
Hauptaufgabe des Fachanwalts für Medizinrecht im Prozess ist es seltsamerweise oft, die Richter auf die Zivilprozessordnung hinzuweisen.
Der Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG gebietet es, im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen. Von ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden (z.B. BGH VersR 2008, S. 1265).
Anders ist dies übrigens bei einer Krankenkasse, die sich vom medizinischen Dienst beraten lassen kann, vergleiche OLG Braunschweig, Urteil vom 07.10.2008, Az. 1U 93/07.
Lücken im Vortrag des medizinischen Sachverhalts dürfen dem Patient folglich nicht angelastet werden. Sie dürfen insbesondere nicht ohne weiteres im Sinne eines Zugeständnisses nach § 138 III ZPO gewertet werden (OLG Stuttgart, VersR 1991, S. 229).
Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass die Darlegungslast des Patienten auf null herabgesetzt wird. Es ist trotzdem notwendig, wenngleich genügend, wenn der Patient bzw. dessen Patientenanwalt den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht und die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen (BGH NJW 1981, S. 630). Im Ergebnis geht es darum, die nötigen Anknüpfungstatsachen für den Sachverständigen zu schaffen.
Die Klärung, welcher Behandlungsfehler im Einzelnen tatsächlich vorzuwerfen ist, bleibt einem Sachverständigengutachten überlassen (BGH MDR 1987, S. 225).
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH, wonach es einen allgemeinen Grundsatz gibt, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände jedenfalls dann hilfsweise zu eigen macht, wenn sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (BGH, GesR 2011, 98).
Immer wieder taucht die Frage auf, ob und gegebenenfalls inwieweit der Patient auf Behandlungsunterlagen Bezug nehmen darf. Eine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Anlage zur Klage, die aus sich heraus verständlich ist, keine unzumutbare Sucharbeit erfordert und allen Prozessbeteiligten vorliegt, ist in der Klageschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen zulässig (BGH, Urteil vom 25.11.2003, Az. VI ZR 418/02).
Schwieriger wird es bei der deliktischen Inanspruchnahme. Sehr häufig wird der Chefarzt mitverklagt. Hier genügt der bloße Hinweis, bei dem
(Mit-)Beklagten handele sich um den Chefarzt der Klinik, regelmäßig nicht (OLG Oldenburg, VersR1999, S. 848).
Hier gehört der Vortrag dazu, dass der Chefarzt selbst in die Behandlung des Patienten einbezogen wurde.
Um die Waffengleichheit zu gewährleisten, ist das Gericht im Übrigen verpflichtet, im Arzthaftungsprozess einzelne Elemente von Amts wegen zu ermitteln (BGH VersR 2004, S. 1177).
In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Vorbringen auch unsubstantiiert erhobenen Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nachgegangen werden muss. Im Zweifelsfall ist die Behandlungsseite aufzufordern, die Behandlungsunterlagen zur Ermittlung des Sachverhalts zur Akte zu reichen (OLG Oldenburg, NJW-RR 1997, S. 535).
Wichtig ist, dass zum sekundär eingetretenen Körperschaden und Gesundheitsschaden, zu Art und Höhe des materiellen Schadens und zu allen Faktoren, die für das Schmerzensgeld mitbestimmend sind, ausdrücklich und ausführlich vorgetragen und Beweis angeboten werden muss! Hier gibt es keine reduzierten Substantiierungsanforderungen.
Bei der Frage des Beweismaßes gilt bei den ersten Körper- und Gesundheitsschäden § 286 ZPO. Dieser muss durch ärztliche Atteste und Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Bei der Frage des übrigen entstandenen Schadens gilt der § 287 ZPO. Der Richter kann den Schaden von sich aus schätzen, wenn der Patient die entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.
Nur der vollständige und richtige Vortrag führt im Prozess gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus überhaupt dazu, dass die richtigen Fragen an einen Sachverständigen gestellt werden können.
Ausgangspunkt ist zunächst der Dienstvertrag. Der Arzt schuldet, wie bereits oben ausgeführt, dem Patienten regelmäßig nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung. Er schuldet keinen Behandlungserfolg oder Heilerfolg.
Der Facharztstandard ist gewahrt, wenn der behandelnde Arzt diejenigen Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden. Diese richten sich nach dem zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährten, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherten, von einem durchschnittlich befähigten Facharzt verlangten Maß an Kenntnis und können. Unterschritten ist der zu fordernde Facharztstandard dann, wenn eine neue apparative Technik für den Patienten risikoärmer oder weniger belastend ist und/oder bessere Heilungschancen verspricht, die neue Technik bzw. Behandlungsmethode in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten und in der Praxis verbreitet ist und nicht nur in wenigen Zentren Anwendung findet.
Interessant wird das bei den vorher erwähnten Leitlinien oder Richtlinien:
Ein Verstoß gegen eine S1- oder S2-Leitlinie indiziert nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, keinesfalls eines groben Behandlungsfehlers (BGH GesR 2008, S. 361).
Anders sieht das bei einer S3-Leitlinie aus (OLG Naumburg, GesR 2010, S. 73).
Leitlinien, Empfehlungen und insbesondere Richtlinien können sich jedoch zum medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets entwickeln (BGH VersR 2000, S. 725).
Weicht der Arzt im Einzelfall von einer bestehenden Leitlinie ab, hat er die Gründe hierfür darzulegen und zumindest dann zu dokumentieren, wenn die Dokumentation aus medizinischen Gründen geboten ist (Frahm, GesR 2005, S. 529).
Im Einzelfall können Leitlinien auch Indizwirkung für das Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes entfalten, etwa beim Verstoß gegen S3-Leitlinien, weil diese starken Empfehlungscharakter haben (OLG Jena, Urteil vom 01.06.2010, Az. 4U 498/07).
Richtlinien sind nach § 91 Abs. 6 SGB V Beschlüsse des gemeinsamen Bundesausschusses für die Träger nach § 91 Abs. 1 S. 1 SGB V, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich. Der aktuelle Richtlinienbestand ist dokumentiert und abrufbar unter der Homepage www.g-ba.de.
Insbesondere die Mutterschaftsrichtlinien geben danach den ärztlichen Standard wieder und dürfen nicht unterschritten werden (OLG Köln, Versicherungsrecht 2012, Seite 1305).
Ein Verstoß gegen solche Richtlinien wird in der Regel als haftungsrechtlich relevanter Verstoß gegen den medizinischen Standard angesehen.
b) Es gibt bei Behandlungsfehlern folgende Fallgruppen:
(1) Der Diagnosefehler ist erst dann haftungsrechtlich relevant, wenn ein nicht mehr vertretbares Vorgehen vorliegt, somit eine nicht mehr vertretbare Diagnose gestellt wird (OLG Brandenburg, GesR 2012, S. 83).
Bsp.: Übersehen einer Oberschenkelhalsfraktur auf dem Röntgenbild, die ein gewissenhafter Arzt nicht übersehen durfte, auch wenn die Röntgenaufnahme primär zur Kontrolle einer festgestellten Oberschenkelschaftfraktur angefertigt wurde (OLG Hamm , 17.11.2015, 26 U 13/15).
Radiologe übersieht eindeutig erkennbare Thrombose (OLG Hamm, VersR 2002, 315 f.)
(2) Das Nichterheben dringend gebotener Diagnose- oder Kontrollbefunde gehört zu unterlassenen Befunderhebung, § 630 h Abs. 5 S. 2 BGB. Es hat eine Beweislastumkehr bei der haftungsbegründenden Kausalität zur Folge.
Nichterheben. Hätte man was gesehen? Hätte man drauf regieren müssen? Wäre Nichtreaktion grober Behandlungsfehler? Dann schon Nichterheben grober BF.
Bsp.: Patient ruft den Notarzt wegen heftiger Magen- und Herzschmerzen, Notarzt unterlässt es, den Patienten in eine KKH zur Anfertigung eines EKG einzuweisen. Bei Durchführung des EKG hätte sich der Vorderwandinfarkt gezeigt (= gravierender reaktionspflichtiger Befund). Somit kommt es zur Beweislastumkehr auch dann, wenn in der unterlassenen Einweisung zum EKG selbst nur ein einfacher Behandlungsfehler zu sehen ist. ]
(3) Ein Therapiefehler liegt dann vor, wenn die gewählte Therapie nicht dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und fachärztlichen Erfahrungen entspricht. Hierbei hat der Arzt ein weites Ermessen.
[Bsp. Unterlassen der Hautdesinfektion bei Injektion im Hals-Schulter-Bereich.
Bsp. Brücke soll an zwei Implantaten aufgehängt werden, obwohl feststeht, dass die Implantate wegen Abbau des Kieferknochens keinen festen Halt mehr haben. ]
(4) Ein Fehler bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung liegt dann vor, wenn der Arzt seiner Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, den Patienten über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten erforderlich sind
(vgl. § 630 c II 1 BGB ; BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14 , NJW 2016, S. 563, 564; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Juli 2016 – 1 U 87/14;).
Bsp.: Patient hat sich Schienbein- und Wadenbein gebrochen. Frakturen werden mit Platten/Schrauben versorgt, der Patient an UAG mobilisiert. Der Arzt unterlässt den Hinweis, wann der Patient das Bein wieder mit wie viel Gewicht belasten darf.
(5) Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Arzt eine Behandlung übernimmt, bei der er die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse nicht besitzt (BGH NJW 2012, S. 2453; VersR 2005, S. 408) oder die für die konkrete Behandlung erforderliche technisch-apparative Ausstattung nicht verfügt.
(6) Ein Organisationsfehler liegt vor, wenn offensichtlich ungeeignete, nicht ausreichend qualifizierte Assistenzärzte oder übermüdete Ärzte eingesetzt werden, wenn oder nicht ausreichend ausgerichtetes Pflegepersonal eingesetzt wird, eine Anfängeroperation durch einen nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ausgeführt wird oder generell die hygienischen und apparative Standard nicht gewährleistet ist.
(7) Koordinationsfehler liegen vor, wenn ein Arzt bei sich andeutender Überschreitung der Grenzen seines Fachwissens keinen Konsiliararzt hinzuzieht und/oder den Patienten nicht in die entsprechende Fachabteilung eines Krankenhauses einweist.
c) Einfallstore für den Patientenanwalt sind z.B. nachfolgende Verletzungsbilder:
Schädelverletzungen
Ein so genannter Blutungsschlag ist durch starke Kopfschmerzen gekennzeichnet. Wenn der Patient über „Bomben im Kopf“ klagt, sind dies Anzeichen für eine Blutung. Dann ist sofort und schnell weitere Diagnostik erforderlich. Zunächst ist eine besonders sorgfältige Anamnese zu erheben. Dies gilt im Übrigen für jede ärztliche Tätigkeit.
Die weitere Diagnostik muss bei jedem Verdacht auf einen Schlaganfall ein schnellstmögliches CT sein.
Zunehmend relevant werden auch so genannte Verstopfungsschlaganfälle. Die rechtzeitige Diagnose und Therapie ist von besonderer Wichtigkeit. Es gibt nur ein schmales Zeitfenster von wenigen Stunden. Wichtig ist dies z. B. bei einem Schlaganfall während der Narkose. Häufig werden hier im Aufwachraum die Symptome verkannt. Das Zeitfenster beginnt jedoch bereits vor der Narkose. Dies sieht auch die Rechtsprechung so. Deswegen sagen neurologische Sachverständigen hier immer, dass der Patient sofort auf die Schlaganfalleinheit gebracht werden muss.
Alkoholisierte Patienten
Bei alkoholisierten Patienten werden oftmals, weil die Alkoholisierung dominiert, andere gesundheitliche Probleme übersehen, z. B. ein beginnender Schlaganfall. Hier ist deswegen eine sorgfältige Beobachtung und weitere Diagnostik erforderlich. Anderenfalls liegt ein Behandlungsfehler vor.
Posttraumatische Belastungsstörung
In diesen Fällen muss der Arzt fast immer einen Vergleich schließen. Wenn ein Rechtsanwalt hier gut vorbereitet ist und der Mandant ebenso, und entsprechend vorgetragen wird, hat der Arzt fast keine Chance.
Allerdings braucht es für eine posttraumatische Belastungsstörung ein auslösendes Ereignis.
Schulter, Rotationsmanschetten
Hier wird häufig zu spät die eigentliche Verletzung erkannt und auch zu spät operiert. Notwendig ist ein schnelles MRT und eine schnelle Behandlung.
Bandscheibenvorfall
Wie bei jeder OP ist hier zunächst die Frage zu stellen, ob die Behandlung tatsächlich indiziert war. Wenn die Bandscheibe herausrutscht, führt dies oft zu einem so genannten Postnukleotomie-Syndrom.
Bei Bandscheibenvorfällen gibt es im Regelfall nur eine Indikation: Bei neurologischen Ausfällen darf operiert werden.
Häufig ist hier eine nicht adäquate Aufklärung Ansatzpunkt für den Patientenanwalt.
Knie
Arthroskopien sind oft nicht indiziert. Die Aufklärung ist im Regelfalle nicht genügend. Eine Arthroskopie ab 60 verursacht oft Heilungsstörungen. Hier hat der Arzt ein Problem, wenn die Arthroskopie nicht richtig indiziert war. Sehr häufig löst die Arthroskopie eine Arthrose in der Folge erst aus.
Bei Kreuzbandverletzungen ist die Indikation oftmals fraglich. Ausnahme gibt es nur bei jungen Sportlern. Je älter der Patient, desto weniger ist eine Operation indiziert. Was die Operationstechnik angeht, sind grundsätzlich die Bohrkanäle zu prüfen, ob diese präzise genug eingebracht worden sind.
In diesem Zusammenhang ist immer zu fragen, ob der Operateur erfahren genug gewesen ist. Hier muss der Patientenanwalt immer nachfragen.
Schulter
Tossy III operiert man heute nicht mehr. Im Regelfall ist es bei Schulterverletzungen egal, ob operiert wird oder nicht. Es gibt für entsprechende Operationen somit keine absolute Indikation. Die Aufklärung muss in jedem Fall dahin gehen, dass auch ein konservatives Behandlungsergebnis im Regelfall dasselbe ist, wie bei einer Operation.
Mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen
Sehr häufig ist die Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen nicht ausreichend genug.
Achillessehne
Häufig sind Achillessehnen-Operationen nicht indiziert, weil eine konservative Behandlung oft das gleiche Ergebnis bringt. Hier ist eine besonders sorgfältige Aufklärung erforderlich.
Diese Beweislast der Patienten ist nicht fair und sollte dringend abgesenkt werden. Eine Beweisumkehr auf den Arzt wäre zu viel; deutlich helfen würde es aber, wenn vor Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadens durch die Fehlbehandlung ausreichen würde. Es geht hierbei nicht darum, sich an Ärzten zu rächen. Für diese ist ihr eigener Irrtum sowieso schon oft eine große psychische Belastung. Es geht schlichtweg darum, Patienten, denen Leid widerfahren ist, angemessen zu entschädigen.
Was viele zudem nicht wissen, ist, dass es keinen Überblick darüber gibt, ob überhaupt jeder Arzt eine Haftpflichtversicherung hat. So ist diese zwar in der Berufsordnung der Bundesärztekammer vorgeschrieben, doch geprüft oder gegebenenfalls sanktioniert wird diese nicht. Außerdem ist nach bisheriger Rechtslage der Arzt nur dann verpflichtet, den Betroffenen über einen Behandlungsfehler zu informieren, wenn dadurch gesundheitliche Schäden abgewendet werden können. Ansonsten liegt es in der Hand des Patienten, aktiv zu fragen, ob etwas schiefgelaufen sein könnte. Aber wer kommt schon von alleine auf die Idee?
Ja, meinen das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14.7.2003, Az. 3 U 128/02, Versicherungsrecht 2005, S. 837) und das OLG Bamberg (Urteil vom 4.7.2005, Az. 4 U 106. 20/03, MDR 2006, S. 206) Sie haben geurteilt, dass der Arzt Hinweise anlässlich der Vereinbarung einer Wiedervorstellung des Patienten vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen hat.
Das OLG München (Urteil vom 12.2.2007, Az. 1 U 2267/04) hat die Ansicht vertreten, die Empfehlung, sich bei weiterbestehendem Beschwerden wieder vorzustellen, sei dokumentationspflichtig.
Daraus folgten diese Gerichtsentscheidungen:
TIPP: Der im handschriftlichen Entlassungsbrief an den Hausarzt gerichtete Hinweis erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende therapeutische Aufklärung gegenüber dem Patienten nicht (BGH, a. a. O).
Danach ist der Patient nur im Großen und Ganzen so aufzuklären, dass er eine allgemeine Vorstellung der Behandlung und deren Risiken hat.
Ein ganz besonderes Problem ist die mutmaßliche Einwilligung des Patienten.
Es geht dabei um die Frage, ob der Aufklärungsfehler kausal für den später eingetretenen Schaden geworden ist.
Es ist zu fragen, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung trotzdem in die Behandlung eingewilligt oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.
Hierzu wird das Gericht den Patienten regelmäßig sorgfältig und ausführlich befragen.
Auf diese Befragung muss der Patient vorbereitet werden. So fragen die Gerichte z.B. regelmäßig danach, ob der Patient dem Arzt vertraut hat. Dies muss vom Patientenanwalt sofort relativiert werden, denn ohne dieses Vertrauen begibt sich der Patient schließlich nicht in die Behandlung des Arztes.
Vertrauen allein bedeutet nicht bereits eine hypothetische Einwilligung!
Der ernsthafte Entscheidungskonflikt
Der Patient muss dem Gericht konkret darlegen können, dass er sich nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung zumindest in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden und/oder zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.
Hätte er – unter diesem Zweifel – die Behandlung nicht am selben Tag vom selben Behandler in derselben Form vornehmen lassen, läge ein ernsthafter Entscheidungskonflikt vor.
Und dann ist keine hypothetische Einwilligung gegeben (BGH, GesR 2010, S. 481).
Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
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Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg
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