Hypothetische Einwilligung

Bei einer hypothetischen Einwilligung mangelt es, wie bei der mutmaßlichen, an einer tatsächlichen Kundgabe der Einwilligung des durch den Eingriff betroffenen Patienten. Die hypothetischen Einwilligung hätte theoretisch eingeholt werden können, es ist aber aus welchen Gründen auch immer, nicht dazu gekommen.
Die hypothetische Einwilligung darf nicht unterschätzt werden, weil die Strafbarkeitsrisiken für Ärzte nicht unerheblich sind, wenn die hohen Anforderungen der Zivilgerichte an die Aufklärungspflicht unbesehen auf das Strafrecht übertragen werden.
Wenn das nicht befolgt wird, ist das ein Behandlungsfehler.

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